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Altersrentner

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letzte Antwort am 15.07.2025 10:42:47 von pogo
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Lohnbüro80
Fortgeschrittener
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Nachricht 1 von 6
474 Mal angesehen

Hallo!

Ich soll einen Altersrentner abrechnen, der weiterarbeitet.

Wie er zu schlüsseln ist, weiss ich.

Die Regelaltersrente beginnt mit 01.05.25. 

Muss die Schlüsselung dann auch ab Mai erfolgen oder erst im Folgemonat?

 

 

GLH
Erfahrener
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Nachricht 2 von 6
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Hallo,

 

https://apps.datev.de/help-center/documents/5303164

 

 

 

"Beispiel:

Weiterbeschäftigter Altersvollrentner beim gleichen Arbeitgeber mit Verzicht auf die RV-Freiheit ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Eckdaten der Lohnabrechnung:

Geburtsdatum des Arbeitnehmers: 04.04.1958

Beginn der Regelaltersrente: 01.05.2024 (wenn der Rentenantrag gestellt wurde)

Gehalt: 2.000,00 EUR

Der Arbeitnehmer wird über den 30.04.2024 hinaus weiter beschäftigt und ist daher ab Mai 2024 als Rentner abzurechnen.

Der Arbeitnehmer ist gesetzlich versichert. Die Regelaltersgrenze hat der Arbeitnehmer erreicht (für das Geburtsjahr 1958 ist die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 66. Lebensjahrs erreicht). Der Arbeitnehmer erklärt gegenüber dem Arbeitgeber am 30.04.2024 (oder früher) schriftlich, dass er auf die Rentenversicherungsfreiheit ab Überschreiten der Regelaltersgrenze verzichtet.

Besonderheiten zur ausländischen Rente liegen nicht vor."

 

 

Ich rufe in Fällen wo Rentner weiter arbeiten zudem immer bei deren Krankenkasse an, habe da schon die verrücktesten Konstellationen gehabt und nur halbe Infos von Arbeitgebern. 😄 

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Claudia-
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 6
394 Mal angesehen

Die Abrechnung als Rentner beginnt immer im nächsten vollen Monat nach dem Rentenbeginn. 

 

Da es hier der 01.05. ist, ist es ein voller Monat und er kann ab 05/25 als Rentner abgerechnet werden.

Wichtig ist, dass du den Rentenbeginn geprüft hast und es sich um die Regelaltersrente handelt.

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NinaW
Einsteiger
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Nachricht 4 von 6
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Hallo, 

 

muss hier zwingend ein Rentenbescheid vorliegen?


Wir haben zur Zeit den Fall, dass der Mitarbeiter das Regelalter zur Rente erreicht hat und weiter arbeiten kommt. Er verzichtet auf die Rentenversicherungsfreiheit (somit: BG 3121 / PGR120). Wir haben das jetzt mit dem Monat der Erreichung des Regelalters zur Rente geschlüsselt.

 

Oder dürfen wir von 1111/101 auf 3121/120 erst schlüsseln wenn ein Rentenbescheid vorliegt??? Der Mitarbeiter hat unseres Wissens nach noch gar keinen Rentenantrag gestellt. 

 

Danke für Eure Antworten

 

Grüße

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 5 von 6
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Moin,

 

solange er noch keine Rente bekommt (und noch keinen Antrag gestellt hat) ist er noch gar kein Altersvollrentner.

 

Es bleibt damit bei PGR 101. 

 

Lediglich bei der AlV kommt es nur auf das Erreichen der Altersgrenze an, so dass Sie auf 1121 umschlüsseln müssen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

pogo
Experte
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Nachricht 6 von 6
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Wenn die Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente erfüllt ist, diese jedoch nicht in Anspruch genommen wird, ist erstmal mit 1121/101 zu schlüsseln.

 

Wenn die Rente bezogen wird und die Verzichtserklärung vorliegt, kann auf 3121/120 geschlüsselt werden.

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letzte Antwort am 15.07.2025 10:42:47 von pogo
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