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Abrechnung Hybrid-Kfz-Hilfe!

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letzte Antwort am 29.01.2021 07:57:15 von renek
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stelie
Einsteiger
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Lodas

 

Liebe Mitstreiter,

ich hab jetzt soviel gelesen, dass ich schon gar nichts mehr weiß.

Könnte sich das hier mal bitte jemand ansehen?

 

Es geht um die Berechnung des geldwerten Vorteils bei einem Hybrid-Kfz (50%), das sowohl privat als auch für den Arbeitsweg genutzt wird. 

Es ist ein Leasingfahrzeug über 24 Monate

 

Übernahme (Dez.20) BLP des Herstellers 50.965,00€ x 16% = 59.119€ davon 50% =29.559,50 abgerundet 29.500€

AN fährt 35 km zur Arbeit

Psch. Besteuerung durch AG für 15 Arbeitstage

 

1%  = 295,00€

0,03% = 8,85€/km

 

Berechnung:

1%                         295,00€

0,03%                    309,75€

                              604,75€

kmxATx0,30€

20 km

           90,00€

kmxATx0,35€

15 km

67,50€

  

         157,50

st/Sv-pfl.

=447,25€

 

 

p. St.

=157,50€

 

 

      

 

Wie ist das jetzt mit der USt-Korrektur? Gilt die nur für die 1% oder muss man auch für die Wege Wohnung/Arbeit korrigieren?

 

Das Kfz wurde mit 16% angeschafft. Rechnet man jetzt die Korrektur mit 19% oder 16%?

 

USt-Korr.?

   

1%

voll

         591,00€  

           81,52€

1%

50%

         295,00€  

           40,69€

    

Differenz mit 16%USt

  

           40,83€

 

 

Vielen Dank schon mal im Voraus.

Liebe Grüße

Steffi

metalposaunist
Unerreicht
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Ohne noch mehr Verwirrung zu stiften aber Plug-In Hybrid KFZs werden doch mit 0,5% des BLP versteuert?

 

Deshalb kaufen jetzt alle nur noch Hybrid KFZs, die wirtschaftlich aber völliger Schwachsinn sind, wenn man 99% damit mittels Verbrenner fährt. Nur der steuerliche Anreiz bewegt aktuell zum Kauf. 

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
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stelie
Einsteiger
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Ich habe eigentlich mit 50% vom BLP gerechnet oder was meinen Sie mit 0,5%?

 

 

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metalposaunist
Unerreicht
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Ah, okay. dann verstehe ich jetzt Ihre Rechnung. Statt 0,5% auf den BLP haben Sie 50% vom BLP genommen und nehmen davon die 1%. Geht auch, stimmt 👍. Dann habe ich nichts gesagt 🙊

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Steffi,


alle wichtigen Informationen zu Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen sind im Dokument 1004256 zusammengefasst. Hier finden Sie auch einen Hinweis zur umsatzsteuerlichen Betrachtung bei einem reduziertem Brutto-Listenpreis.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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stelie
Einsteiger
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Sehr geehrte Frau Frohmeyer,

vielen Dank für Ihre Antwort.

 

Wie ist das jetzt mit der USt-Korrektur? Gilt die nur für die 1% oder muss man auch für die Wege Wohnung/Arbeit korrigieren?

 

Das Kfz wurde mit 16% angeschafft. Rechnet man jetzt die Korrektur mit 19% oder 16%?

 

Das geht leider aus dem Dokument nicht hervor.

 

Viele Grüße

Steffi

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jjunker
Experte
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Das gleiche Problem besteht doch auch bei E-Bikes?🤔 Normale Diensträder 1% E-Bike 0,5 %. 

 

Vielleicht hat hier jemand schonmal den Lösungsweg ausgearbeitet und der wäre adaptierbar.

 

@metalposaunist Plugin Hybride sind wirklich der letzte Dreck. Generell akkubasierte Technik.

 

https://www.youtube.com/watch?v=InBAIVgojEU 

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
sokrates
Fortgeschrittener
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Hilft Dokument 5301036 weiter? Hier finden Sie die Buchungsbeispiele für die Buchung der Umsatzsteuerdifferenz. 

DATEV Hilfe-Center, Dok.-Nr. 5301036

 

Herzliche Grüße

Anne Koch

renek
Fachmann
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Nachricht 9 von 9
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@metalposaunist  schrieb:

Ah, okay. dann verstehe ich jetzt Ihre Rechnung. Statt 0,5% auf den BLP haben Sie 50% vom BLP genommen und nehmen davon die 1%. Geht auch, stimmt 👍. Dann habe ich nichts gesagt 🙊


Pssssst, nicht weitersagen, aber das ist eigentlich das richtige Vorgehen, weil sich streng genommen nicht der Steuersatz ändert, sondern die Bemessungsgrundlage. Es gilt nach § 6 (1) Nr. 4 Satz 2 EStG den Anschaffungspreis zu mindern. Der Satz von 1% bleibt immer gleich. 😉

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letzte Antwort am 29.01.2021 07:57:15 von renek
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