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Abfindung und Pfändung

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letzte Antwort gestern 22:41:34 von sue
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LEUKA
Einsteiger
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Nachricht 1 von 10
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Hallo zusammen,

 

wir haben einen Mitarbeiter der zum 31.10.2025 ausgetreten ist (Arbeitgeberkündigung). Gerichtlich wurde jetzt noch eine Abfindung in Höhe von 2.500,00 € verhandelt. Es liegt jedoch seit 06/2025 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vor - nach meine Recherche wird die Abfindung voll gepfändet! 

 

Da der Mitarbeiter bereits ausgetreten ist, muss ich eine Nachberechnung für Oktober machen. Mir stellt sich jedoch die Frage wie ich die Abfindung hinterlege, sodass diese voll gepfändet wird. Wenn ich diese über "Nachberechnung Standard" mit LOA 234 erfasse wird lt. Probeabrechnung die Abfindung nicht voll gepfändet und zudem erscheint folgende Meldung im Fehlerprotokoll:

 

LEUKA_0-1764059771977.png

 

Mit dem Hilfecenter komme ich aktuell leider nicht weiter.

 

LEUKA_2-1764060198078.png

 

Wie soll ich den pfändbaren Betrag manuell berechnen? Es sind halt die 2.500,00 € Abfindung ...

 

Vielen Dank für die Unterstützung!

 

 

 

 

 

LEUKA
Einsteiger
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Nachricht 2 von 10
148 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

ich habe die Abfindung und Pfändung jetzt wie folgt hinterlegt:

 

LEUKA_0-1764062136093.png

 

Nettoabzugs-Nr. 9050 in "Erfassungstabelle" --> "Nachberechnung Standard" da Nachberechnung für Oktober 2025 

 

Nettoabzug 9050 der Betrag der nach den steuerrechtlichen Abzügen eigentlich ausbezahlt wird. 

 

 

LEUKA_1-1764062153747.png

 

Ist das so korrekt bzw. sinnvoll? Kann mir jemand sagen ob mit der Abzugsnummer 9050 auch die Pfändung an den hinterlegten Gläubiger gezahlt wird.

 

Vielen Dank.

 

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Claudia-
Fortgeschrittener
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Aus meiner Sicht sieht es schlüssig aus. Da man nun aber nicht sicher weiß, ob der Schuldner ggf. einen Pfändungsfreibetrag auf die Abfindung beantragt hat, würde ich sicherheitshalber bei dem Gläubiger nachfragen. 

Dieser ist dann zumindest auch schon mal informiert. Ob bei der Nettolohnart 9050 eine Überweisung rausgeht, kann ich dir nicht sagen. Aber wenn man es weiß, dann einfach prüfen und ggf. eine händische Überweisung machen. 

 

Anhand der Zahlungsliste sollte man es erkennen. Was nicht drauf steht, wird auch nicht erstellt. 😉 

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lohnhilfe
Meister
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für sowas ist eigentlich das Feld "fixer Abzugsbetrag" da, dann muss man nicht über die Bewegungsdaten gehen

LG
VM
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LEUKA
Einsteiger
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Das funktioniert leider nicht - der DATEV Hilfe-Center erwähnt davon auch nichts. Dort sowie auch im Fehlerprotokoll wird erklärt, dass es als Nettoabzug erfasst werden muss!

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sue
Fortgeschrittener
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Nachricht 6 von 10
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ich stehe hier auf dem Schlauch. Warum sollte der Betrag zu 100% pfändbar sein. MMn bleiben, selbst wenn keine Unterhaltspflichtigen  vorhanden sind, immer 30% zur Auszahlung.

 

Irre ich hier?

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Claudia-
Fortgeschrittener
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Nachricht 7 von 10
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Auszug aus Haufe:

Gemäß der §§ 850 ff. ZPO unterliegt Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, dem Pfändungsschutz. Auch Abfindungszahlungen sind Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschriften, da die Abfindung ihrer Zweckbestimmung nach noch vor ihrer Entschädigungsfunktion der Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers dient.

 

Der Abfindungsanspruch wird von einem auf Antrag eines Gläubigers des Arbeitnehmers formularmäßig erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zwecks Pfändung des Arbeitseinkommens zunächst mit erfasst. Für die Abfindung gelten die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nicht, da diese Vorschrift ein Arbeitseinkommen für einen fest umrissenen Zeitraum voraussetzt. Die Abfindung ist daher grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar. Der Arbeitgeber (Drittschuldner) darf die Abfindung ohne Zustimmung des Gläubigers nicht an den Arbeitnehmer (Schuldner) auszahlen. Zahlt der Arbeitgeber ungeachtet dessen die Abfindung gleichwohl an den Arbeitnehmer aus, läuft dieser Gefahr, im Fall des Regresses durch den Gläubiger diese doppelt leisten zu müssen.

 

Da es sich bei der Abfindung um eine einmalige, nicht wiederkehrende Leistung handelt, kann der Arbeitnehmer die volle Pfändbarkeit der Abfindung abwenden, indem er einen Antrag nach § 850i ZPO an das zuständige Vollstreckungsgericht stellt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen dem Arbeitnehmer so viel von der Abfindung belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen Lebensunterhalt benötigt. Dieser Vollstreckungsschutz schlägt auch auf die Grenzen der Aufrechenbarkeit und der Abtretbarkeit des Abfindungsanspruchs durch, wie sich aus §§ 394, 400 BGB ergibt.

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t_r_
Allwissender
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Ich kann hier die Ausführungen von Haufe durch @Claudia- bestätigen. Wir hatten gerade erst einen Abfindungsfall und haben diesen direkt durch den Anwalt, der den Arbeitsrechtsstreit für die Arbeitgeberseite vertrat, prüfen lassen.

Ohne Antrag des Arbeitnehmers ist die Abfindung voll pfändbar und so haben wir das auch gemacht und nichts mehr gehört.

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sue
Fortgeschrittener
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Nachricht 9 von 10
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Das ist ja dann Lernen durch maximalen Misserfolg für den Mitarbeiter. Von der erstrittenen Abfindung 0€ Auszahlung zuzüglich der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.

 

Diesen Fall hätte ich komplett in den Sand gesetzt. Es ist wieder Zeit für eine Ansprache an die Mandanten: Wer meint noch MA mit Pfändungen einzustellen künftig jeden Fall mit einem Anwalt abzuklären hat.

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sue
Fortgeschrittener
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Nachricht 10 von 10
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letzte Antwort gestern 22:41:34 von sue
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