Hallo,
da ich eine solche Konstellation noch nicht hatte, benötige ich mal euer Schwarmwissen:
Mitarbeiter ist freiberuflich tätig, soll zudem angestellt werden. Schwerpunkt bleibt weiterhin die freiberufliche Tätigkeit. Ich weiß, dass dann (zumindest für den Arbeitnehmer selbst) kein Zuschuss zur PKV vom Arbeitgeber gezahlt werden darf (oder nur muss?).
Wie muss ich in dem Zusammenhang jedoch den Passus "Beschäftigte..., die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß." verstehen? Ich liebe ja dieses Beamtendeutsch.
Hintergrund meiner Frage ist, dass der Mitarbeiter drei (teilweise noch minderjährige) Kinder hat, die auch auf der Beitragsbescheinigung der PKV stehen. Ändert das irgendetwas am Zuschuss? Denn der Mitarbeiter überschreitet allein durch das Anstellungsverhältnis weder die JAEG, noch ist er über 55 und nicht mehr freiberuflich tätig, worauf sich der Passus ja zuvor schon bezieht.
Für eine Antwort danke ich bereits vorab.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Das ist für mich etwas viel „durcheinander“ geschrieben.
ich würde eins nach dem anderen prüfen (lassen) bzw. abhaken
1. ist der MA tatsächlich als Hauptberuflich Selbständig in der KV und PV zu sehen? Das kann nur seine (letzte) gesetzliche Krankenkassen prüfen und entscheiden.
2. ist entschieden das er Hauptberuflich selbstständig ist darf er keinen sv- und steuerfreien Zuschuss zur KV und PV vom Arbeitgeber erhalten.
(Natürlich dann auch nicht für Kinder).
Im Arbeitsvertrag kann ein Zuschuss vereinbart werden - dann Sv- u. Steuerpflichtiger Arbeitslohn
3. ist er nicht Hauptberuflich selbstständig ist die Mehrfachbeschäftigung zu prüfen. Hat er andere SV-Pflichtige Beschäftigungen ? Kommen diese Beschäftigungen zusammen über die JAE?
Wenn nicht : gesetzliche Krankenkasse
oder befreien lassen. Das muss der Arbeitnehmer dann mit der KV klären - da ist der Arbeitgeber raus
Habe ich alles bedacht liebe Kollegen ?
Sonst bitte Korrektur
Mitarbeiter ist freiberuflich tätig, soll zudem angestellt werden. Schwerpunkt bleibt weiterhin die freiberufliche Tätigkeit. Ich weiß, dass dann (zumindest für den Arbeitnehmer selbst) kein Zuschuss zur PKV vom Arbeitgeber gezahlt werden darf (oder nur muss?).
Das sind getrennt zu betrachtende Einkunftsarten. Und nur kurz:
1. Als AN innerhalb der gesetzlichen SV-Pflichtgrenzen ist er zwingend bei einer GKV (in allen Zweigen) anzumelden. Ebenso ist er über ELStAM beim zuständigen FA zur LSt anzumelden.
2. Und jetzt (bevor das alles losgeht) kommt eigentlich der Steuerberater ins Spiel, der ihn zu den Einkunftsarten u. Konsequenzen (ESt-VZ, "PKV für Kinder", etc.) berät.
Vielen Dank!
Im Grundsatz sind wir uns auch völig einig, was da so alles zu beachten ist. Lediglich die SV-Pflicht in allen Zweigen würde ich mal negieren, denn KV und PV besteht nicht, da privat versichert.
Denn die wirtschaftlich größere Bedeutung liegt definitiv in der freiberuflichen Tätigkeit, da bedarf es für mich auch keiner Feststellung einer KK, denn der Unterschied ist mehr als deutlich. Und vom Mitarbeiter auch nicht anders gewollt.
Es geht mir allein um den §257 SGB V und wie ich den von mir zitierten Passus verstehen muss. Ich bräuchte dazu mal ein praktisches Beispiel, damit der Groschen fällt. Denn über der JAEG ist er als Arbeitnehmer nicht und §6 Abs. 3a scheidet auch aus. Wer bliebe denn dann laut §257 SGB V noch übrig? Weil da auch was von Angehörigen steht und unser Mitarbeiter drei mitversicherte Kinder hat, möchte ich nur sämtliche Möglichkeiten ausschließen.
Sehe ich nicht so einfach mit der Hauptberuflichen Selbständigkeit.
Ich bin der Meinung dass die Krankasse hier zu prüfen hat.
Ich habe Hauptberuflich Selbstständige Mitarbeiter und bei Prüfungen der DRV wurde die Bescheide der Krankenkasse eingefordert.
Was der Mitarbeiter will oder nicht will spielt für mich hier keine Rolle.
Wenn es um Arbeitgeberzuschüsse geht ist eine SV- und steuerfreier Zuschuss bei Hauptberuflicher Selbstständigkeit nach meinem Wissen nicht möglich. Egal ob für den AN oder Kinder. In diesem Fall ist über JAE für mich gegenstandslos.
Meine Einschätzung
Im Grundsatz sind wir uns auch völig einig, was da so alles zu beachten ist. Lediglich die SV-Pflicht in allen Zweigen würde ich mal negieren, denn KV und PV besteht nicht, da privat versichert.
Sorry, aber wie schon beschrieben. Genau das geht nicht bei einem nichtselbständigen AN. 100% GKV. Und jetzt bitte 2. StB.....
@cro schrieb:Im Grundsatz sind wir uns auch völig einig, was da so alles zu beachten ist. Lediglich die SV-Pflicht in allen Zweigen würde ich mal negieren, denn KV und PV besteht nicht, da privat versichert.
Sorry, aber wie schon beschrieben. Genau das geht nicht bei einem nichtselbständigen AN. 100% GKV. Und jetzt bitte 2. StB.....
Jetzt bin ich raus. Wenn ein AN als Selbständiger privat versichert ist und nebenbei auch einem Beschäftigungsverhältnis über Geringfügigkeit nachgeht, dann ist er doch dort mit 0110 zu schlüsseln. Er kann doch nicht gleichzeitig GKV und PKV sein. Habe ich einen Denkfehler oder reden bzw. besser gesagt schreiben wir gerade aneinander vorbei?
@Lohnfuzzi schrieb:
Jetzt bin ich raus. Wenn ein AN als Selbständiger privat versichert ist und nebenbei auch einem Beschäftigungsverhältnis über Geringfügigkeit nachgeht, dann ist er doch dort mit 0110 zu schlüsseln. Er kann doch nicht gleichzeitig GKV und PKV sein. Habe ich einen Denkfehler oder reden bzw. besser gesagt schreiben wir gerade aneinander vorbei?
Ja, da haben Sie völlig Recht.. Wenn jemand hauptberuflich selbständig ist und eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausübt, ist er nicht KV- und PV-pflichtig.
Schwierig kann es nur werden, die hauptberufliche Selbständigkeit festzustellen. Und hier ist das Bestehen einer privaten KV kein Beurteilungsgrund.
Die selbständige Tätigkeit muss vom Umfang der Arbeitszeit und der Einnahmen hieraus überwiegen. Und das kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein, so dass man dann die Krankenkasse mit einbeziehen sollte.
Und vielleicht noch mal zur ursprünglichen Frage:
Wenn sich 0110 als Beitragsgruppe als richtig herausstellt, besteht kein Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss und ein freiwillig gezahlter Zuschuss ist nie steuerfrei.
@Lohnfuzzi schrieb:
Denn die wirtschaftlich größere Bedeutung liegt definitiv in der freiberuflichen Tätigkeit, da bedarf es für mich auch keiner Feststellung einer KK, denn der Unterschied ist mehr als deutlich.
Der Teil ist als Begründung in Ordnung.
@Lohnfuzzi schrieb:Und vom Mitarbeiter auch nicht anders gewollt.
Das spielt allerdings kein Rolle.
Das sagt auch keiner was gegen.
Aber das muss eine Krankenkasse prüfen und bestätigen.
Wir würden ohne Bestätigung nicht mit 0110 abrechnen.
Da hat sich der Mitarbeiter zu kümmern .
Sonst wäre er unter der JAE pflichtversichert in der gesetzlichen KV. Einfach PKV abrechnen geht meiner Meinung nach nicht . Das sollte schon geprüft werden und das kann nicht der Lohnabrechner. Und schriftlich bestätigt.
Wie geschrieben hat der DRV-Prüfer bei uns die KV-Bestätigung eingefordert
Das kann nur die letzte gesetzliche KV bestätigen. Oder?
Wer sonst? Würde ich sagen jetzt.
Unser Mitarbeiter war freiwillig in der TK. Das war einfacher. Die TK hat geprüft und bestätigt.
Die muss ihnen der MA ja auch mitteilen.
Liebe Frau Smith, lieber Herr Lutz,
vielen Dank für die umfassenden Antworten.
Damit weiß ich erstmal, dass unser MA trotz minderjähriger Kinder (höchstwahrscheinlich) keinen Anspruch auf einen (zumindest steuerfreien) AG-Zuschuss hat, werde aber trotzdem (und gerade auch für den Fall einer Prüfung) noch die letzte gesetzliche KK des Mitarbeiters um Bewertung bitten, ob seine freiberufliche Tätigkeit überwiegt.
Leider ist mein eigentlicher Aufhänger damit immer noch nicht wirklich beantwortet, denn irgendwas muss sich der Gesetzgeber doch dabei gedacht haben, als er drei Optionen aufgeführt hatte, als es um anspruchsberechtigte Gruppen für den AG-Zuschuss ging. Nur zwei davon kann ich aber auch wirklich begrifflich "fassen".
Bei den anspruchsberechtigten Gruppen handelt es sich meiner Meinung nach um freiwillig gesetzlich versicherte und versicherte in eine PKV (mit dementsprechenden Nachweis der Beiträge)
Eine Hauptberufliche Selbstständigkeit schließt den sv- und steuerfreien Arbeitgeberzuschuss aus
@Lohnfuzzi schrieb:
Leider ist mein eigentlicher Aufhänger damit immer noch nicht wirklich beantwortet, denn irgendwas muss sich der Gesetzgeber doch dabei gedacht haben, als er drei Optionen aufgeführt hatte, als es um anspruchsberechtigte Gruppen für den AG-Zuschuss ging. Nur zwei davon kann ich aber auch wirklich begrifflich "fassen".
Von welchen drei Optionsmöglichkeiten reden Sie?
In dem von Ihnen am Anfang zitierten Gesetzestext
@Lohnfuzzi schrieb:
"Beschäftigte..., die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß."
sind drei Voraussetzungen genannt, die alle erfüllt sein müssen (daher mit "und" und nicht mit "oder" verknüpft), damit ein von der Versicherungspflicht Befreiter einen Anspruch hat.
Die Regelung greift aber für hauptberuflich Selbständige nicht, da diese nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, sondern kraft Gesetzes gar nicht erst Versicherungspflichtig sind.
Eine Befreiung ist nach § 8 SGB V in bestimmten Fällen möglich. Hierzu gehören hauptberuflich Selbständige nicht. Bei diesen ist die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 5 SGB V ausgeschlossen.
Vielen Dank, das wollte ich wissen, welche Personen sich hinter diesem Passus verbergen.
Von welchen drei Optionsmöglichkeiten reden Sie?
§257 SGB V führt in Absatz 2 ja Beschäftigte, die über der JAEG liegen und solche, die auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind, als anspruchsberechtigt für den Zuschuss auf. Diese beiden Gruppen (von mir Optionen genannt) konnte ich problemlos einordnen, aber bei der dritten Option, d.h. dem von mir zitierten Passus mit den drei "und" hatte ich keinen Ansatz, wer damit gemeint ist. Nun aber schon.
Wie geschrieben hat der DRV-Prüfer bei uns die KV-Bestätigung eingefordert
Das kann nur die letzte gesetzliche KV bestätigen. Oder?
Wer sonst? Würde ich sagen jetzt.
Wie und mit welchem § haben Sie es geschafft, die ursprüngliche gesetzliche Krankenversicherung zu motivieren, diese Feststellungen zu treffen.
Unsere Fälle betreffen Ärzte mit eigener Praxis, die schon seit Jahrzehnten privat krankenversichert sind. Die PKV kann die Feststellung nicht treffen und die "alten" GKVen haben das abgelehnt.
Wir haben uns mit Bescheinigungen des Steuerberaters des Praxisbetriebes beholfen.
Vielleicht können Sie uns mit einem Paragrafen aushelfen?
Einen Paragrafen habe ich hier nicht.
Den Nachweis hatte der Arbeitnehmer zu erbringen. Bisher kam der auch vor der ersten Abrechnung .
Ohne hätten wir SV-Pflichtig abgerechnet. Ich diesem Fall prüft die KV ja ehe die Mitgliedschaft und meldet.
vielen Dank für die Antwort