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50Euro-Gutschein neben Sodexo-Restaurantpass

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letzte Antwort am 24.01.2022 18:30:45 von steuer-board
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P_Gellerer
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Liebe Community, 

 

ich habe folgenden Fall: 

Ein Mandant gibt an seine Mitarbeiter monatlich Sodexo-Restaurantpässe in der maximalen Höhe, sprich 15 x 6,67€, aus. Davon wird der Sachbezugswert in Höhe von 15 x 3,57€ monatlich nach §40 Abs. 2 EStG mit 25% pauschal versteuert. 

Nun kam die Frage auf, ob es möglich ist neben diesen Restaurantpässen monatlich noch einen 50€-Gutschein auszugeben. 

Ich stehe jetzt tatsächlich etwas auf dem Schlauch.

Klar ist, dass die 15 x 3,57€, die pauschal versteuert werden, die 50€-Freigrenze nicht tangieren. Ich frage mich nun nur, was mit den übersteigenden 15 x 3,10€ ist. Diese sind ja grundsätzlich steuerfrei, aber "schmälern" sie auch die 50€? 

Ich finde leider nirgends etwas zu diesem Thema. 

Vielleicht hat jemand einen ähnlichen Fall. 

 

Vielen Dank schon einmal für eure Mithilfe! 

 

Liebe Grüße 

 

Pauline 

DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 14
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Hallo Pauline,


eine rechtliche Auskunft können wir Ihnen als DATEV nicht geben.


Alle Sachzuwendungen, die zusammen die monatliche 50-EUR-Freigrenze übersteigen, sind im vollen Umfang steuerpflichtig. Vermutlich würde das passieren, wenn Sie neben dem Restaurantpass zusätzlich einen 50,00 €-Gutschein ausgeben.


Bitte setzen Sie sich zur Klärung dieses Sachverhalts mit Ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung.

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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dirkschmakies
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Hallo @P_Gellerer ,

 

zufällig wird das bei uns im Büro - um genau zu sein sogar in meiner persönlichen Abrechnung - so gehandhabt. Ich habe die Gutscheine von TicketRestaurant i.H.v. 6,67 € x 15 pro Monat - davon wird ein Teil steuerfrei behandelt und ein Teil pauschal versteuert (das übernimmt der AG). Zusätzlich gibt es einen Tankgutschein i.H.v. 44 € (ich weiß nicht, ob das dieses Jahr erhöht wird bei uns). Das ist steuerfrei.

 

Ich meine mal irgendwo gehört zu haben, dass das zwei unterschiedliche Baustellen sind, die nebeneinander laufen können, ohne dass es Probleme gibt, so lange die einzelnen Höchstbeträge nicht überschritten werden. Leider habe ich spontan aber auch keine Rechtsgrundlage dafür 😞

 

MfG,

Dirk Schmakies

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renek
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@P_Gellerer  schrieb:

Ich finde leider nirgends etwas zu diesem Thema. 


Dann leider nicht korrekt gesucht 😉

 

Jede Kanzlei hat doch irgendein Steuer-Office-Produkt. Das was wir damals hatten, war riesig, weil auch für WP und RA's.... (ich schweif ab)

 

Jetzt ist bspw bei Haufe.de unter dem Stichwort "Sachbezug § 40" ein Artikel an erster Stelle zu finden, in dem gleich unter der Überschrift als allererstes steht:

 

Nach den Lohnsteuer-Richtlinien sind pauschal besteuerte Sachbezüge nach der Vorschrift des § 40 EStG nicht in die 50-EUR-Grenze einzubeziehen.

Das sagt einfach alles aus 😉

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P_Gellerer
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@renek 

Danke für die Antwort. 

Tatsächlich sagt das nicht alles darüber aus... 🤔

Pauschal besteuert nach § 40 EStG ist, wie in der Frage beschrieben, ausschließlich der Sachbezugswert von 3,57€ pro Essensmarke, nicht aber der übersteigende Teil von 3,10€. 

Die Frage ist, ob dieser übersteigende Teil in die 50€-Freigrenze einzubeziehen ist. 

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P_Gellerer
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@dirkschmakies 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort 🙂 

Ja, eine Rechtsgrundlage ist hierfür irgendwie schwierig zu finden.

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floreana
Fortgeschrittener
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Nachricht 7 von 14
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Hm....also Essenszuschüsse und Sachbezüge sind einfach unterschiedliche Leistungen, erstes Kategorie Verpflegung und zweites Gut bzw. Dienstleistung. Daher kann beides zusammen unabhängig voneinander gewährt werden. 3,10 Euro Zuschuss zum Essenscheck und zusätzlich steuerfreier Sachbezug bis zur Freigrenze von 50 Euro. 

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renek
Meister
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@P_Gellerer  schrieb:

@renek 

Pauschal besteuert nach § 40 EStG ist, wie in der Frage beschrieben, ausschließlich der Sachbezugswert von 3,57€ pro Essensmarke, nicht aber der übersteigende Teil von 3,10€.


Vielleicht verdeutlich LexOffice das für Sie genauer:

 

Bei der Versteuerung des amtlichen Sachbezugswertes kommt es darauf an, ob der:die Arbeitnehmer:in einen Teil der Mahlzeit selbst bezahlt oder nicht. Zahlen Mitarbeiter:innen nicht den vollen Sachbezugswert aus eigener Tasche, ist die verbleibende Differenz (= amtlicher Sachbezugswert – Zuzahlung  Arbeitnehmer:in) ein geldwerter Vorteil. Dieser Differenzbetrag ist lohnsteuer- und abgabenpflichtig. Allerdings kann der:die Arbeitgeber:in den geldwerten Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuern. Ein großer Vorteil hierbei: Bei der pauschalen Versteuerung fallen keine Sozialabgaben an.

 

Zahlen die Mitarbeiter:innen mindestens den Sachbezugswert selbst, liegt kein geldwerter Vorteil vor.

Sie wissen wie das mit rechtlichen Beurteilungen so ist - Ich gebe daher keine. Aber ich persönlich sehe auch keine Probleme in dem von Ihnen geschriebenen...

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renek
Meister
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@floreana  schrieb:

Hm....also Essenszuschüsse und Sachbezüge sind einfach unterschiedliche Leistungen, erstes Kategorie Verpflegung und zweites Gut bzw. Dienstleistung.


Äh, nein. Sachbezug ist Sachbezug. Und Verpflegung kann, muss aber keiner sein. Das hat nichts damit zu tun ob es Essen oder eine Dienstleistung ist. Mit dem jetzt 50-Euro-Gutschein könnten Sie theoretisch auch Essen zu sich nehmen!

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P_Gellerer
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@renek 
Danke auf jeden Fall für die Meinung hierzu 🙂 

Mir ist das ganze Thema mit der Pauschalversteuerung schon klar. Auch die Tatsache, dass pauschal besteuerte Sachbezüge nicht in die 50€-Freigrenze einbezogen werden. Nun zielt der Ausschnitt aus LexOffice auf tatsächlich gewährte Mahlzeiten ab, welche ja wiederum etwas anders zu bewerten sind als die Essensmarken. 

 

Nachdem ich noch einmal in den Richtlinien gesucht habe, habe ich nun vermutlich selbst meine Lösung gefunden. 

R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 a) LStR: 

 

Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Nummer 2 aus Barzuschüssen in Form von Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks), die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt und von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, gilt Folgendes:

1Es ist nicht die Essenmarke mit ihrem Verrechnungswert, sondern vorbehaltlich des Buchstaben b die Mahlzeit mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten, wenn

aa)

tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird. 2Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,

bb)

für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird,

cc)

der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt und

dd)

die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.

 

Ich denke das macht es deutlich. 

 

Trotzdem danke an alle für die Mithilfe! 😊

 

alex7763
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essenmarke wird pauschal versteuert r 8.1 (7) lstr, sofern die grenzen eingehalten werden.

 

"normaler gutschein" ist sachbezug, und bis 50 € und den bekannten spielregeln steuerfrei .

 

 

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renek
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Ich schreibe nirgends - Sie mögen mich korrigieren wenn dem nicht so ist - dass irgendwelche Grenzen nicht eingehalten würden!

 

Natürlich kann es bei den Essenmarken zu einem echten Sachbezug kommen, der in die 50-Euro-Grenze einzubeziehen ist. Lesen Sie hierzu das von mir bisher gepostete noch einmal aufmerksam durch.

 

 

[EDIT]

Okay, ich gebe Ihnen mal den Hinweis:

 

Allerdings kann der:die Arbeitgeber:in den geldwerten Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuern.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Wahlmöglichkeit hat! Wenn er nicht pauschal versteuert, muss er den Zuschuss bei der 50-Euro-Grenze einbeziehen. Versteuert er pauschal, darf der Anteil weggelassen werden, da pauschal versteuerte Teile nicht einzuberechnen sind.

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alex7763
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da war meine antwort wohl auf den falschen kommentar plaziert.

 

alles soweit gut und klar.

 

jep, und im gesetz steht "kann"

 

 

gruss alex

 

 

 

p.s. ihr edit kam zwischenzeitlich rein 😉

 

 

 

 

 

 

 

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steuer-board
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Hallo Zusammen,

 

ich finde gerade in der Community die Diskussion. Hier stellt sich noch die Frage, mit welchen Lohnarten das hier in DATEV Lohn und Gehalt erfasst werden kann?

Als zusätzliche Aufgabe: wenn hier die Essensgutscheine über eine Barlohnumwandlung eingepflegt werden sollen

 

(mit Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer ... diesen Punkt mit der Abwälzung habe ich jetzt schon gefunden, wobei ich mir nicht ganz sicher bin)

 

Vielen Dank für Rückinfos dazu.

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letzte Antwort am 24.01.2022 18:30:45 von steuer-board
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