@renek Danke auf jeden Fall für die Meinung hierzu 🙂 Mir ist das ganze Thema mit der Pauschalversteuerung schon klar. Auch die Tatsache, dass pauschal besteuerte Sachbezüge nicht in die 50€-Freigrenze einbezogen werden. Nun zielt der Ausschnitt aus LexOffice auf tatsächlich gewährte Mahlzeiten ab, welche ja wiederum etwas anders zu bewerten sind als die Essensmarken. Nachdem ich noch einmal in den Richtlinien gesucht habe, habe ich nun vermutlich selbst meine Lösung gefunden. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 a) LStR: Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Nummer 2 aus Barzuschüssen in Form von Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks), die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt und von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, gilt Folgendes: 1Es ist nicht die Essenmarke mit ihrem Verrechnungswert, sondern vorbehaltlich des Buchstaben b die Mahlzeit mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten, wenn aa) tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird. 2Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind, bb) für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird, cc) der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt und dd) die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine Auswärtstätigkeit ausüben. Ich denke das macht es deutlich. Trotzdem danke an alle für die Mithilfe! 😊
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