Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt und hoffe auf eure Unterstützung:
Ein Mitarbeiter von uns hat Verbindlichkeiten bei mehreren Gläubigern, die entsprechend ihrer Rangfolge berücksichtigt werden. Für den aktuell bedienten Gläubiger liegt uns nun die Information vor, dass die Forderung vollständig beglichen ist und sich ein Guthaben ergeben hat.
In diesem Zusammenhang stellen sich für mich zwei Fragen:
1. An wen ist das entstandene Guthaben auszuzahlen – an den Arbeitgeber oder an den Arbeitnehmer?
2. Falls der Betrag an uns als Arbeitgeber zurückgeht: Sind wir verpflichtet, diesen eigenständig an den nächsten Gläubiger in der Rangfolge weiterzuleiten?
Vielen Dank vorab für eure Hilfe!
Meiner Meinung nach, muss der zu viel gezahlte Betrag an den Arbeitgeber zurücküberwiesen werden und der überweist das Geld dann an den nächsten Gläubiger.
2. Falls der Betrag an uns als Arbeitgeber zurückgeht: Sind wir verpflichtet, diesen eigenständig an den nächsten Gläubiger in der Rangfolge weiterzuleiten?
Das würde ich dringend rechtlich absichern.
Ansonsten sehe ich das wie @KarinM007.
Ich stimme dem zu. Eine rechtliche Beratung ist da zwingend, da der Arbeitgeber sonst gegebenfalls mehrfach zahlen muss.
Ich reduziere in solchen Fällen die ursprüngliche Forderung in Lodas um den erstatteten Betrag.
Er wird dann mit der Korrektur automatisch an die nächste Pfändung abgeführt.
Ich würde aber vorher abklären warum es zu einer Überzahlung kam. Ich kenne es eigentlich immer eher andersrum, dass sich die Pfändung durch Zinsen nochmal erhöht, dann gehe ich aber genauso vor und erhöhe die die Forderung um diesen Betrag..
Also rein aus der Logik . aber was ist im Recht schon logisch...?- würde ich hier zwei Fälle unterscheiden:
Zum Zeitpunkt der Überzahlung beim ersten Gläubiger lag die Pfändung des zweiten Gläubigers schon vor:
Wenn man "richtig" bedient hätte, hätte man dem ersten Gläubiger bereits weniger ausgezahlt und der zweite Gläubiger wäre bereits mit der Lohnabrechnung schon zum Zunge gekommen.
Zum Zeitpunkt der Überzahlung beim ersten Gläubiger lag die Pfändung des zweiten Gläubigers noch nicht vor:
Der erste Gläubiger hätte den "richtigen" Pfändungsbetrag erhalten und der Rest wäre an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden. Den zweiten Gläubiger hätte es dann noch nicht gegeben.
Also daher, Fall 1 an Gläubiger 2, Fall 2 an Arbeitnehmer.
Aber tatsächlich Empfehlung, Rücksprache RA.