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Unterschrift in pdf eindrucken

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letzte Antwort am 15.11.2018 15:03:02 von deusex
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rahagena
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Rechnung per ZugFerd ist genauso wenig unterschrieben und damit erst einmal unwirksam

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
deusex
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Hallo Herr Hagena,

"...erst einmal unwirksam...."

Ab welchem Zeitpunkt wird sie rechtlich wirksam ? 

Noch ein kleines Fundstück: https://www.judicialis.de/Oberlandesgericht-K%C3%B6ln_8-U-42-06_Urteil_09.11.2006.html

und :

OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.4.2012, 24 U 166/11: Unterschrift muss

erkennbar sein, d. h. einen die Identität des Unterschreibenden

ausreichend kennzeichnenden Schriftzug beinhalten, der individuelle und

entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung

erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht

einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.

+++

Insbesondere denke ich, in Korrektur meiner vorigen Aussage, dass vom Mandanten erhaltene, geprüfte und bezahlte Rechnungen (elektronisch oder nicht unterschriebene), nicht zurückgefordert werden können, sondern lediglich bei der Einforderung der Honorare angegriffen werden können. ..................Stichwort: Konkludenz ?! Eine Abbedingung des Unterschriftserfordernis müsste jedoch rechtlich wirksam sein.

Ggf. könnte wieder diskutiert werden, ob die Rechnung dann aktiv vom Empfänger überwiesen wurde (Zugangsbestätigung) oder per Lastschrift erhoben wurde (Zugang unbestätigt)...

Wenn man sich anschaut, wie lange das Thema bereits am Gären ist, kommt man schon zum Grübeln.... und wer sich 100% sicher sein möchte, der wird um die persönliche Unterschrift nicht umhin kommen.

In der Größenordnung wird es dann wirklich spannend: https://www.stb-web.de/news/article.php/id/7754

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rahagena
Meister
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Hallo Herr Hagena,

"...erst einmal unwirksam...."

Ab welchem Zeitpunkt wird sie rechtlich wirksam ?

Siehe oben: Wenn Sie einen schriftlichen Verzicht auf die Unterschrift vorliegen haben

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bodensee
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Nun dann bin ich ja tatsächlich mit meinem stritken unterschreiben auf der sicheren Seite.

Und selbst wenn Mandanten eine Rg. elektronisch anfordern unterschreibe ich tatsächlich scanne dann und übermittle via verschlüsselter pdf.

Lästiger workflow aber kommt im Moment nicht so häufig vor. Wird aber sicherlich zukünftig mehr vorkommen - zumindest gehe ich davon aus.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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vogtsburger
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es würde mich doch sehr wundern, wenn es zum Thema "eigenhändige Unterschrift" bzw. "qualifizierte elektronische Unterschrift" keine aktuelleren Urteile gäbe.

Aus meiner Sicht ist es nach wie vor riskant, von den berufsrechtlichen Vorgaben abzuweichen.

Selbst wenn der Mandant zahlungswillig ist, könnte z.B. ein Insolvenzverwalter im Nachhinein Zahlungen anfechten.

Wenn Mandanten lieber mit digitalen Belegen arbeiten, kann man ihnen ja zusätzlich zum Papierexemplar die Gebührenrechnungen per PDF (verschlüsselt) übermitteln.

Viele Grüße

Michael Vogtsburger

Nachtrag:

die Einsparung von Kosten (Porto, Handling etc.) sollte nicht das Hauptargument für elektronische Rechnungen sein

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bodensee
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sehe ich auch so , und mache es auch so.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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olafbietz
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Ich versuche mal ein Fazit für mich zu ziehen:

Sicher ist

  • die eigenhändige Unterschrift des StB auf der Rechnung oder
  • eine qualifizierte elektronische Signatur des StB oder
  • eine schriftliche Bestätigung des Mandanten, dass er auf die Unterschrift auf der Rechnung verzichtet.

Unsicher (aber besser als nichts) ist

  • Aufnahme in die AGB, wenn diese aktiv vereinbart werden.

Alles andere geht gar nicht. Für die Zukunft hilft nur die Änderung der StBVV.

So korrekt?

deusex
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Sagt die BStbK, zumindest...Rechtssicherheit ?

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deusex
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Nope, siehe Vorpost - ist m.E. "nur" von der BStbK so interpretiert oder empfohlen, aber ein rechtsbindendes Urteil gibt es dazu nicht.

Strikt ausgelegt ist insofern §9 StVV weiterhin anzuwenden !

Um den Eingangspost nochmals aufzunehmen: Das c/p von Unterschriften in eine pdf ist zumindest die schlechteste Lösung.

Im Prinzip kann man die Rechnungen auch nicht unterschrieben zustellen, egal auf welchem Weg - soweit nicht die vollständige Unterschrift (keine Paraphe) handschriftlich geleistet wird.

----> Analogisierung 4.0

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deusex
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Nur noch Eines, falls der unwahrscheinliche Fall der Anfechtung der Honorarforderungen eintreten würde:

Stichwort Verjährungsfristen: Wurden Rechnungen entgegen §9 StbVV erstellt und bezahlt und zu einem späteren Zeitpunkt moniert.

Zu welchem Zeitpunkt verjähren die Regressansprüche gegen diese Rechnungen?

Würde die Vorlage bzw. Nachreichung der Rechnungen in Papierform mit Unterschrift den Umstand heilen?

Da der Fall der Rückforderung von Honoraren wegen §9-Verstoß wohl eher exotisch ist, wäre zumindest interessant, wie der Plan B dagegen aussehen könnte.

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letzte Antwort am 15.11.2018 15:03:02 von deusex
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