Ich versteh einfach nicht, warum bei DATEV nichts, aber schon GAR nichts selbsterklärend sein kann! Auch die KI ist überfordert ...
Was ganz Simples: Ich habe einen elektronischen Bescheid geprüft, der korrekt ist. Bescheid geprüft, erledigt. Nun kommt Mandant mit einem gerade gefundenen Beleg. Da die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, Änderungsantrag geschrieben. Nun möchte ich gern im Programm irgendwo hinterlegen, dass auf die Einspruchsfrist geachtet werden muss. Weil es ja ein Antrag auf schlichte Änderung und kein Einspruch war. Wo, zum Geier, kann ich sowas eintragen? Ich komme mit diesem Programm einfach nicht klar! Muss ich mir das jetzt manuell auf Termin legen?
Welche "KI" ist überfordert?
Es kann "Überwachungen, Post, Frist und Bescheide" aktiviert werden (pro MA). Dann poppen beim Start des PC als erstes alle offenen Fristen (auch Einspruchsfristen) auf und können so (trotz Antrags auf schlichte Änderung) überwacht werden.
Das ist das Problem: Die Frist wurde als "erledigt" markiert, weil der Bescheid ja korrekt ist. Erst jetzt, nach Prüfung und Erledigung, kommt der Mandant mit einem neuen Beleg um die Ecke. Ich bekomme die Fristüberwachung aber nicht mehr "auf".
@bianka schrieb:....
Nun möchte ich gern im Programm irgendwo hinterlegen, dass auf die Einspruchsfrist geachtet werden muss. Weil es ja ein Antrag auf schlichte Änderung und kein Einspruch war. ....
Schau Dir bitte mal § 171 (3) AO an - da brennt nichts an wenn ein Antrag nach § 172 AO fristgerecht gestellt wurde.
mfg
Hallo @bianka ,
warum legen Sie nicht ein neues fristbehaftetes Dokument in PFB an?
Es ist doch ein neues Dokument. Oder?
Sowohl die Art des Bescheides/Briefes/Dokumentes können Sie erfassen als auch eine Frist anlegen.
Gruß
Martin Heim
Möglicherweise wird hier etwas grundsätzlich falsch verstanden / genutzt.
Solange die Einspruchsfrist nicht abgelaufen ist, sollte der Eintrag nach meinem Verständis nicht als "erledigt" markiert werden (die Frist ist nicht erledigt). Das hat doch nichts mit der Frage zu tun, ob ein Bescheid in Ordnung ist. Die Frist gilt weiterhin.
Bei uns werden Fristen erst immer bis zum Ablauf beobachtet und erst danach "erledigt".
Hallo @Neu_hier ,
Es kommt darauf an, wie man „erledigt” definiert. Erledigt bedeutet meiner Meinung nach nicht, dass die Frist noch läuft. Für mich bedeutet es, dass ich keine Frist mehr beachten muss, weil der Steuerbescheid in Ordnung ist.
Sollte der sehr seltene Fall eintreten, wie im Sachverhalt geschildert, kann ich immer noch manuell prüfen, ob der Bescheid noch einspruchsfähig ist.
Für mich würde der Workflow nicht passen. Ich müsste den Sachverhalt vor Fristende noch einmal prüfen. Das ist ein Arbeitsschritt zu viel, wenn er meiner Meinung nach bereits „erledigt” ist.
Aber, wenn Sie sich damit sicherer fühlen ist das okay.
Gruß
Martin Heim
Zumindest in meiner Fristüberwachung (offene Fristen) heißt es: "Frist erledigt". Darin kann ich beim besten Willen keine andere Definition erkennen.
Mit der Bescheidpüfung ist nur dieser Schritt beendet (Auftrag), das wirkt sich aber in keiner Weise auf die Frist aus, diese läuft unbeirrt weiter. Eine Frist als erledigt zu setzten, weil der Auftrag "Bescheidprüfung" abgeschlossen ist, entspricht sicher nicht dem Sinn einer Fristüberwachung.
Wenn man die Bescheidprüfung im Workflow hinterlegen möchte, wäre das nach meinem Verständnis unter "Bearbeitungsstand" zu erfassen (z.B. Geprüft in Ordnung) aber nicht "Frist erledigt".
Aber klar, jeder darf das nach eigenem Ermessen handhaben.
Warum sollte ich eine Frist weiter beobachten, wenn nichts mehr passieren kann? Ich habe den Sachverhalt geprüft, der Bescheid ist in Ordnung, und es gibt kein Fristproblem.
Der Bearbeitungsstand bei mir lautet dann: „Bescheid ist in Ordnung, Frist kann ausgetragen werden”.
Die Austragung der Frist ist eine kanzleiinterne Vorgehensweise und hat nichts damit zu tun, dass die gesetzliche Frist dadurch vorzeitig enden könnte. Da sind wir uns wohl einig.
Wenn ein Kuchen fertig gebacken ist, hole ich ihn aus dem Ofen und muss nicht bis zum Kaffeetrinken überwachen, ob er noch anbrennt.
Haben Sie das beim (händischen) Fristenkontrollbuch damals auch so gemacht und bis zum Ablauf der Frist gewartet, um den Bescheid dann auszutragen?
Gruß
@Neu_hier schrieb:.... Eine Frist als erledigt zu setzten, weil der Auftrag "Bescheidprüfung" abgeschlossen ist, entspricht sicher nicht dem Sinn einer Fristüberwachung.
...
Wenn ich an dieser Stelle einmal einhaken darf: Bescheid ist geprüft (egal mit welchem Ergebnis), dann kann die Frist erledigt werden. Wenn die Prüfung des Bescheid ordentlich abgearbeitet wird (incl. Vorläufigkeit, Vorbehaltsmerkmal und ggf. Änderungsbescheid ja/nein), dann gibt es in PFB eine Übersicht:
Darin erscheinen alle Bescheide die noch änderbar sind (auch deren Frist auf erledigt gesetzt sind), also ob z.B. noch änderbar wegen nicht verstrichener RBH-Frist, Vorbehalt oder Einspruch.
Einzig was hier stört ist, wenn Bescheide unter Vorbehalt ergingen und die Festsetzungsverjährung tritt Kraft Gesetz ein muss das zu Beginn des jeweiligen Jahres manuell durchgesehen werden.
mfg
@Interceptor : Wenn ich da einmal kurz nachfassen darf: Gehen Sie dann die einzelnen Bescheide durch und setzen den Vorbehalt auf Vorbehalt aufgehoben oder gibt es da eine elegantere Lösung?
Diese Frage hatte ich auch schon gestellt: https://www.datev-community.de/t5/Office-Management/PFB-Änderbare-Bescheide-mit-Fristeneintrag-Jahreswechsel
Mache ich Jahr für Jahr händisch (wobei ist eine gute Übung zur Verjährungsberechnung 😇 )
mfg
*seufz
Naja, dann hab ich ja *ironie an* endlich mal wieder einen Punkt auf meiner "Wenn ich mal Zeit habe Liste" stehen *ironie aus