Hallo Mitstreiter,
seit letzten Dienstag erstelle ich täglich einen Newsletter für meine Mandanten mit den aktuellsten Informationen zu Hilfen rund um Corona.
Am Wochenende las ich in einer Quelle, dass die Abgabefrist für Steuererklärungen für 2018 generell bis zum 30.04.2020 verlängert wurde. Diese Verlängerung aber nicht den VAZ 2019 betreffen würde; hier würde der 28.02.2021 regulär gelten.
Nun hatte ich heute vergeblich nach einer Info diesbezüglich gesucht und zweifle schon an mir selber, ob ich das geträumt habe.
Im Prinzip ja nicht, da ich lediglich kommunizierte Informationen aufnehme.
Hat dies auch noch jemand gelesen und kann dies bestätigen? Vielen Dank schon vorab.
Negativ, habe ich nirgends gelesen.
Vlt. war da der Wunsch Vater des Gedanken 😉
Hallo,
ja, das habe ich auch gelesen, aber lediglich für Hessen.
Viele Grüße aus dem Norden,
bfit
In Hessen ist sogar noch einmal bis 31.05.2020 verlängert worden. Ein echter Segen.
... das wäre 'gehessisch', wenn diese Verlängerung nur für Hessen gelten würde 😉
In Hessen scheint wohl auch vielen über Email zu gehen. Formlos. Berichtete heute eine Mitstreiterin in einem andere Forum.
Hessen machts möglich...?
Rheinland Pfalz hat wohl heute nachgezogen verlängerung bis 31.5.2020 möglich.
Dann werden so vermute und hoffe ich die anderen Bundesländer nachziehen.
Sachsen:
Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, kann für die Jahressteuererklärung(en) 2018 rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 entsprochen werden. Im Fall von etwaig bereits festgesetzten Verspätungszuschlägen können diese bei einer solchen rückwirkend gewährten Fristverlängerung auf Antrag erlassen werden.
BaWü:
So mal hierzu mein Statement zu der Unterredung mit dem Finanzamt auf Bezug zu den Fristverlängerungen:
Die Corona-Krise muss kausal für die Fristversäumnis sein.
Es ist bspw. nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Fall rechtzeitig hätte fertiggestellt werden können, wenn der Sachbearbeiter/Steuerberater nicht krank gewesen worden wäre.
Der Zusammenhang muss glaubhaft dargelegt werden.
Wenn bspw. eine Erklärung bspw. verspätet am 09.03.2020 eingereicht wurde, also vor Quarantäne und weiterer Notmaßnahmen, ist eine Fristverlängerung nachträglich nicht möglich.
Die Fristverlängerung der OFD Stuttgart ist so zu interpretieren.
Die Anträge sollen diesbezüglich großzügig behandelt werden, betreffen dann jedoch nicht bereits verspätet eingereichte Erklärung, sondern nur Erklärungen die WEGEN Corona-Ausfall noch nicht fertiggestellt werden können.
Ich hatte den Sachverhalt anhand der aktuellen Verfügung der OFD Stuttgart mit dem zuständigen Sachbearbeiter thematisiert und die Verfügung lässt hierzu wohl wenig Spielräume; wie gesagt, SOLLEN Anträge die in den letzten Tagen in Bezug auf Corona-Ausfälle zurückzuführen sind, großzügig beschieden werden.
Das deckt sich dann wohl auch mit der Aussage aus Sachsen.