Treppen bei Flächenberechnung
Laut https://hilfe.grundsteuer-digital.de/faq/wohn-nutzflaeche-des-gebaeudes-in-m%c2%b2/ :
"Treppen:
Aber ich hätte auch noch gerne die gesetzliche Grundlagen dazu.
Im Anwendungserlass steht nichts dazu.
Laut Vortrag Hendricks Steuerberaterkammer Sachsen:
"Nicht zur Wohnfläche zählen die Grundflächen von: Treppen mit über drei Stufen sowie deren
Treppenabsätze"
mW. jedoch gibt es die Unterscheidung zwischen der Fläche der Treppe selbst und der Fläche darunter,
- die Fläche der Treppe selbst (vertikale Projektion) zählt sie ab 3 Absätzen nicht zur WoFl,
- die Einberechnung der Fläche unter der Treppe wird bis 1 meter Höhe verneint, zwischen 1 m und 2 meter zur 50% eingerechnet, ab 2 meter Höhe 100%.
"Nicht zu berücksichtigen bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche: u.a. Außentreppen, Balkone, etc."
WoFlVO:
§ 3 "(3)
Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von ...
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,"
§ 4
"Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte
anzurechnen."
Am logischsten scheint mir die Interpretation, dass es hier ein Unterschied zwischen Fläche der Treppe (ab 3 Stufen 0%) und der Fläche darunter (ab 1 m 50%, ab 2 m 100%) gibt, wie das viele Portale so schreiben.
Treppe - Nutzfläche laut DIN 277:
"1. Wohnflächenberechnung der Fläche der Treppe selbst:
Unabhängig von der Anzahl der Treppensteigungen gehören Treppenabsätze und Treppen zur Verkehrsfläche. Sie werden der Netto-Grundfläche vollständig zugerechnet.
2. Wohnflächenberechnung von Flächen unter der Treppe
Für Raumteile unter Treppen ist die lichte Höhe entscheidend: Flächen über und unter 1,5 Meter werden gesondert erfasst. Das bedeutet, dass die Flächen von Raumteilen unter der Treppe mit einer Höhe von über 1,5 Meter auf die Netto-Grundfläche angerechnet werden."
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Laut FA (Anruf von einer anderen Nutzerin) Treppe zählt nicht zur Wohnfläche übrigens.
Hat jemand dazu was belastbares?
Mfg
PS: ich habe mehrere Wohnungen mit Wohnflächen im Grenzbereich, wo noch paar meter gerne noch abknipsen würde, im legalen Rahmen natürlich. Uns wurde bei einem Vortrag vorgerechnet, dass in diesen Fällen die paar meter perspektivisch echt was ausmachen können.
Also, ich würde mich stur nach der WohnflächenVO richten, soweit ich den Aufwand tatsächlich betreiben will. Als Berater kann ich den Mandanten nur empfehlen eine WoFläBer durchführen zu lassen - aber die Erfahrung zeigt: "WoFl steht doch so in der Baubeschreibung, Kaufvertrag, Mietvertrag etc."
Ansonsten kann ich folgende https://wohnrechner.online/ empfehlen, die einerseits eine kostenlose Videoanleitung hat und andererseits auch kostenpflichtige Dienste zur Verfügung stellt.
Ich selbst als Berater, werde selbst allerdings keine WoFläBer durchführen, da mir das niemand zahlt.
Andererseits müssen wir natürlich schauen, was in den alten EW Bescheiden an Wohnflächen steht und uns bei erheblichen Abweichungen sicherlich mit den Mandanten beraten, wie sich diese Abweichungen erklären lassen. Im Zweifel muss dann evtl. doch eine Neuberechnung erfolgen, die auch vorgelegt werden kann.
Ja, sicherlich würde ich auch nicht selber berechnen. Aber wenn die Mandanten uns fragen, welche Räume sie einrechnen sollen, welche nicht, möchte ich fundiert was sagen dazu sagen können.
Ich gehe ja auch aus der WoFlV und aus dem Erlass aus, aber sie sind widersprüchlich interpretierbar. Und ich habe mehrere alte Häuser von finanziell eingeschränkten Mandanten, wo Treppenflächen und Nebenräume / Zubehörräume tlw. bis zu 1/4 der Fläche ausmachen. Und noch dazu liegen die berechneten Fällen in Grenzbereichen. In solchen Fällen hat uns der Steuerberaterverband vorgerechnet, welche Unterschiede entstehen können, und bei einigen Mandanten macht das schon etwas aus.
Danke fürs mitdenken!
Mfg
@AnettM-GSD schrieb:
[...] In solchen Fällen hat uns der Steuerberaterverband vorgerechnet, welche Unterschiede entstehen können, und bei einigen Mandanten macht das schon etwas aus [...]
... würde mich interessieren, was der Steuerberaterverband da so 'vorgerechnet' hat
Klar ist, dass man bei "Nutzflächen", "Terrassen", "Balkonen" etc einige gravierende Fehler machen kann.
Vielleicht haben Sie ja noch die Formulierungen des Steuerberaterverbands im Gedächtnis oder in einer Datei oder auf einem Blatt Papier als Notiz.
... würde mich mal interessieren, worin hier der große 'casus knacksus' liegt
Diese Tabellen sind das Problem.
Ein paar mehr oder weniger qm haben keinen großen Effekt auf die Grundsteuer, die Veränderung der Nettokaltmieten aber schon. Wenn ein EFH mit BJ 1994 eine Wohnung mit 99qm hat, ist das wesentlich teurer als 101 qm. Da kann man schonmal die Fläche unter der Treppe mitrechnen.
Ja, genau deswegen.
@AnettM-GSD schrieb:Ja, sicherlich würde ich auch nicht selber berechnen. Aber wenn die Mandanten uns fragen, welche Räume sie einrechnen sollen, welche nicht, möchte ich fundiert was sagen dazu sagen können.
Das hat dann aber haftungsrechtlich den gleichen Aspekt, als würden Sie dies selbst berechnen.
Also lieber an einen Architekten o.ä. verweisen.
Ich selber bin mir gar nicht sicher, ob wir als StB hinsichtlich der Wohnflächenberechnung beratend tätig werden dürfen.
Neben den Treppen sind Terrassen bei uns das Problem.
Ist die Terrasse oben auf dem Dach eines EFH, dann ist das unstrittig 25% Wohnfläche.
Jedes EFH hat aber eine Terrasse am Haus. Hier hatte ich schon Wohnflächenberechnungen von Architekten, bei denen die Terrasse dann fehlte. Ich bin mir hier auch nicht sicher, ob die Terrasse nun zu 25% zur Wohnfläche zählt (§ 4 Nr. 4 WoFlV) oder nicht.
Nein, Wohnflächenberechnung "is not our business". Auch darauf wurde im Vortrag des des Steuerverbandes ausdrücklich hingewiesen.
Terasse war für mich auch ganz klar Wohnfläche von 25 bis 50% (besonders gute Lage, Hohe Qualität, Ausnahme).
da gibt es sicher auch Streitfälle.
Wann ist eine Terrasse eine Terrasse ?
... zu wieviel Prozent überdacht ?
... zählen 30 Quadratmeter lose verlegte Waschbetonplatten vor dem Wohnzimmer auch schon als Terrasse ?
... usw., usw.
... gerade bei den Wohnflächenberechnungen gibt es ständig Fragen über Fragen, die der Mandant an uns heranträgt
Wenn ich ganz ehrlich bin, ist mir das so etwas von egal.
Der ganze Grundsteuerkram hält dermaßen auf, dass alles andere auf der Strecke bleibt.
Ich gebe die Daten ein, die ich von meinen Mandanten erhalte und gut ist es.
Wenn die ihre Wohnfläche nicht wissen - dann sage ich " schätzen sie " und fertig.
Dafür habe ich die Vollständigkeits- und Freigabebestätigung.
Wenn die Finanzverwaltung anderer Meinung ist, dann sollen sie in den Keller laufen und suchen.
Haben doch eh alle Daten zur Verfügung.
Kommen irgendwann die Bescheide mit anderen Berechnungen - Einspruch und dann soll der Finanzbeamte
mal schön ausführlich begründen warum und woher die Abweichung kommt.
Kommen die auch mal ordentlich an´s arbeiten. 😁