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Definition Coronabedingt

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letzte Antwort am 23.11.2023 14:35:10 von lisa4
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mme
Beginner
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Hallo,

 

bei einem Mandanten von uns wurde der ÜBH 3 Antrag für den Zeitraum April bis Juni 2022 abgelehnt, mit der Begründung der Umsatzrückgang sei nicht coronabedingt.

 

Es geht um eine Reinigung. Wir hatten folgende Argumentationen, dass der Umsatzrückgang coronabedingt ist:

 

Weniger Businesskleidung aufgrund von weniger Homeoffice, weniger Businesskleidung aufgrund weniger Meetings und Geschäftsreisen. Hochzeiten und Feiern fallen kleiner aus oder finden nicht statt, daher ebenfalls weniger Festtagskleidung.

 

Die Bewilligungsstelle schreibt hierzu:

Für die Monate April bis Juni 2022 liegt keine Antragsberechtigung vor, da kein Corona-bedingter Umsatzeinbruch gegeben ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass allgemeine Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs im Jahr 2022, die größere Zurückhaltung von Kunden oder Folgen der allgm. Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen nicht Teil des zu erstattenden Schadens sind. Die Arbeitswelt hat sich zudem einem Wandel unterzogen.

 

Hat jemand hierzu Erfahrungen?

 

Gibt es eine Definition für coronabedingt?

 

Hat jemand noch Argumentationen, warum im obigen Fall doch ein coronabedingter Umsatzeinbruch vorliegt.

 

Vielen Dank!

 

mme
Beginner
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Sorry ich meinte ÜBH4 Antrag nicht ÜBH3

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Arnd05
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 14
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tja, diese Definition wird es wohl nicht konkret geben.

....unsere Welt hat sich (nicht nur durch Corona) in den letzten 2 Jahren dramatisch verändert; nahezu die gesamte Wirtschaft lebt Veränderungen (mal positive, mal negative).

Letztlich kann man nahezu JEDEN Umsatzrückgang als Coronabedingt oder eben auch nicht als Coronabedingt titulieren (jedenfalls nach Wegfall der behördlichen Beschränkungen zum 4.4.22).

Alles eine Sichtweise des Sachbearbeiters.

...oder auch: Pech gehabt bzw. die Entscheidung treffen, es (gerichtlich) erstreiten zu wollen.

 

...eine unbefriedigende Situation allemal.........

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AKW
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Hallo @mme ,

 

zuerst will ich sagen, das die Begründung des Coronabedingten Umsatzausfalls eine Sache des Mandanten und nicht des Prüfenden Dritten ist. Ihr Mandant muss hier eine Begründung vorlegen, die auf Plausibilität zu prüfen ist.

 

Fordern Sie eine Begründung vom Mandant ein, lassen Sie diesen 10 Seiten zusammenschreiben, mit einer ordentlichen Begründung und Nachweisen und Belegen (Anhand von Businesshemdenreinigungen  2018, 2019, 2020,2021 etc) warum der Umsatz Coronabedingt ist. 

 

Weiter wäre zu prüfen, wie der Umsatzeinbruch 2019/2020 sich verhält. 

Aus den FAQ:

Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind.

Ergo sum: Wenn 2020 weniger Umsatz ist als 2019 liegt grundsätzlich mal die Vermutung eines Coronabedingten Umsatzausfalls vor. 

Wenn dann noch eine Begründung mit Nachweisen eingereicht wird, kann die Gewährende Stelle eigentlich sich nicht mehr rauswinden. 

 

Viel Erfolg und gute Nerven.

 

Grüße 

AKW

 

lisa4
Einsteiger
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Auch wenn der Beitrag nun etwas älter ist, wollte ich nochmals kurz wegen der coronabedingtheit des Umsatzrückgangs einhaken.

 

Umsätze des Mandanten, (ein Handwerksbetrieb) 2020 waren höher als die Umsätze 2019.

 

Im Januar 2021 haben viele Kunden bereits erteilte Aufträge abgesagt mit dem Hinweis, dass man wegen der Ansteckungsgefahr niemanden im Haus haben wolle. Zu seinen Kunden gehörten auch Ladengeschäfte, die aufgrund der Schließungsanordnung ebenfalls keine Aufträge erteilt haben.  Das ganze wurde von der Sekretärin des Unternehmens schriftlich bestätigt.

Mir erschien dies damals als plausible und ausreichende Erklärung.

Nun seht aber in den FAQ´s was von "stichhaltigen Beweisen" und die Beispiele die dort genannt sind, sind dann eher vorliegend nicht zutreffend.

Hat jemand Erfahrung, wie sowas in der SR behandelt wird?

Außerdem: Ist es überhaupt möglich, die coronabedingtheit zu begründen, oder geht das ausschließlich durch Darlegung, warum die Umsätze 2020 höher waren als die von 2019?

 

 

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AKW
Erfahrener
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Naja ich sag mal so: (gesprochen allgemein, da nicht Programmbezogen gefragt wurde)

 

Grundsätzlich muss ein Coronabedingter Umsatzausfall vorliegen. 

Sofern der Umsatz 2020 geringer ist als der aus den Jahr 2019 wird davon ausgegangen, dass eine Coronabdingtheit vorliegt. 

 

Wenn nun ein Handwerker Autragsstorni mit der Begründung hat, dass die Menschen keinen Handwerker im Haus haben wollen wegen dem Virus, dann gibt es hier sicher irgendwelchen Mail, Brief oder sonstigen Verkehr, der das bestätigen kann. Der Auftrag muss ja irgendwie zurückgezogen werden....

Und wenn das vorliegt, hätte ich als prüfender Dritter absolut kein Schmerz die Begründung des Mandanten anzuerkennen, dass ein coronabedingter Umsatzausfall vorliegt und damit antragsberechtigt ist. 

 

Zu Ihrer Frage , wie das in der SAR gehandelt wird: Keine Ahnung. Ich weis nicht ob die L-Bank z.B. mit dem Finanzamt kommuniziert und die Umsatzzahlen abruft... es sollte ja eine Kommunikation geben... aber es sollten auch unbürokratische Hilfen geben. 

 

 

In Ihrem Fall hätt ich kein Schmerz einen Antrag zu stellen. 

 

Grüße AKW

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lisa4
Einsteiger
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..es handelt sich um Ü3.

 

Ja, es gibt Emailverkehr. Meist wurden die Aufträge aber telefonisch zurückgezogen, daher die schriftliche Bestätigung der Sekretärin.

 

Wenn ich mir die FAQ´s ansehe stellt sich mir allerdings die Frage, ob man mit Auftragsstornos 2021 überhaupt argumentieren kann oder ob man ausschließlich damit argumentieren kann, warum der Umsatz 2020 höher war, als der von 2019.

 

Das alles ist mal wieder nur unlogisch ...

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AKW
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Logik brauchen Sie gar nicht zu suchen... die ist nach der ersten Änderung der FAQs rausgefallen 😉

 

Aber ÜBH3 bezieht sich ja auf den Förderzeitraum Nov 2020 bis Juni 2021. 

In diesem Zeitraum muss ein coronabedingter Umsatzausfall von mind. 30% vorliegen. Insofern greifen Ihre Auftragsstorni im Jahr 2021 aber sowas von:

 

AKW_0-1700744823029.png

 

Durch die Absagen der Kunden hat Ihr Mandant ja im Förderzeitraum einen Umsatzausfall der coronabedingt ist. Da hätte ich jetzt absolut keinen Zweifel. Da hab ich schon deutlich kritischere Begründungen akzeptiert. 

Lassen Sie sich von Ihrem Mandanten diese Begründung zum coronabedingten Umsatzausfall schriftlich geben. Ihre Aufgabe ist lediglich die Plausibilisierung. 

 

Grüße 

 

AKW

deusex
Experte
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Ich werde mich bei den Schlussabrechnung extrem weit aus dem Fenster lehnen, denn das was da zwischenzeitlich gegen die geschundenen Unternehmer aufgerufen wird ist schon sehr dreist.

 

Alleine die Frage nach einem coronabedingten Rückgang. Hier ist stets "coronabedingt" anzunehmen, wenn Antragsteller nicht ausnahmsweise ein Grundversorger ist (Bäcker, Metzger etc.), aber dann fehlt es generell an den Antragsvoraussetzungen.

 

Insofern werde ich alles was nicht niet- und nagelfest "im Zweifel für den Angeklagten" entscheiden und ganz wichtig bei der Sache, dass eine Verfahrensdokumentation erstellt wird, in welcher dargelegt wird, warum, welche Beträge angesetzt werden.

 

Ich habe da "null Schmerz" mich in der Sache weiter aus dem Fenster zu lehnen, als sonst schon.

 

Wer mit der Einreichung der Schlussabrechnung eine entsprechende Dokumentation einreicht, kann kein Subventionsbetrug vorgehalten werden, denn die Informationen hierzu werden offen gelegt.

 

Man wird hier ins Widerspruchs- oder sogar direkt ins Klageverfahren gehen müssen und m.W. darf diese der Steuerberater sogar durchführen.
Leider haben einige m.E. unredliche Anwälte hier fette Geschäftsfelder entdeckt und lassen der Rechnungsphantasie freien Lauf; es empfiehlt sich eine klare Vereinbarung der Honorare !

 

Jedenfalls: Nicht alles was in den FAQ heute zu den Schlussabrechnungen steht, muss morgen noch rechtsgültig sein !

 

Dies nur nebenbei.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
lisa4
Einsteiger
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... naja, das Problem ist halt, dass der Umsatz im Jahr 2020 höher war als der in 2019.......

oder steh ich da jetzt auf der Leitung?

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mehrkaffee
Aufsteiger
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Reden wir hier von einer Einnahmeüberschussrechnung?

 

Dann würde es ja Betriebseinnahmen (Abschlagsrechnungen) in 2020 geben, die sich erfolgswirksam ausgewirkt haben.

 

Durch die Auftragsstornierungen (und Rückzahlungen von Abschlagsrechnungen) in 2021 ergeben sich wiederum Betriebsausgaben in 2021.

 

Dann wäre der höhere Umsatz ja kein Argument mehr...

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AKW
Erfahrener
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Bei Ihrem Gedanken an Vergleich 2020 mit 2019 geht es doch nur um den anscheinsbeweis, dass Umsatzschwankungen nicht Coronabedingt sind:

 

AKW_0-1700746185121.png

 

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lisa4
Einsteiger
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nein, Bilanzierer; Abschläge wurden nicht gezahlt. 

Trotz der höheren Umsätze in 2020 im Vergleich zu 2019 hatte der Mandant aber -und zwar aus meiner Sicht plausibel nachvollziehbar  - in 2021 coronabedingte Umsatzrückgänge durch die abgesagten Aufträge.

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lisa4
Einsteiger
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o.k. jetzt hab ich meinen Denkfehler erkannt.

 

Ist der Umsatz 2020 höher als der in 2019 wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass keine Coronabedingtheit vorlag. ERGO: Gegenbeweis ist möglich, z.B. durch den Nachweis von Auftragsstornos in 2021.

 

Danke fürs in die Spur bringen....

 

Wie ich diesen Sch.... hasse.....

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letzte Antwort am 23.11.2023 14:35:10 von lisa4
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