Hallo, bei einem Mandanten von uns wurde der ĂBH 3 Antrag fĂŒr den Zeitraum April bis Juni 2022 abgelehnt, mit der BegrĂŒndung der UmsatzrĂŒckgang sei nicht coronabedingt. Es geht um eine Reinigung. Wir hatten folgende Argumentationen, dass der UmsatzrĂŒckgang coronabedingt ist: Weniger Businesskleidung aufgrund von weniger Homeoffice, weniger Businesskleidung aufgrund weniger Meetings und GeschĂ€ftsreisen. Hochzeiten und Feiern fallen kleiner aus oder finden nicht statt, daher ebenfalls weniger Festtagskleidung. Die Bewilligungsstelle schreibt hierzu: FĂŒr die Monate April bis Juni 2022 liegt keine Antragsberechtigung vor, da kein Corona-bedingter Umsatzeinbruch gegeben ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass allgemeine Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen NachfragerĂŒckgangs im Jahr 2022, die gröĂere ZurĂŒckhaltung von Kunden oder Folgen der allgm. Hygiene- und VorsichtsmaĂnahmen nicht Teil des zu erstattenden Schadens sind. Die Arbeitswelt hat sich zudem einem Wandel unterzogen. Hat jemand hierzu Erfahrungen? Gibt es eine Definition fĂŒr coronabedingt? Hat jemand noch Argumentationen, warum im obigen Fall doch ein coronabedingter Umsatzeinbruch vorliegt. Vielen Dank!
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