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Corona-Hilfen - Verbundene Unternehmen - Familiäre Verbindungen

18
letzte Antwort am 26.04.2024 12:19:25 von KT46
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jejo
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Zu diesem Thema gibt es gefühlt 1.000 Beispiele, aber die nachfolgende ganz sicher nicht exotische Konstellation habe ich in keinem dieser Beispiele herauslesen können ...

 

Ehemann verpachtet Räumlichkeiten aus seinem zum Privatvermögen gehörenden Alleineigentum an seine Ehefrau für gewerbliche Zwecke

 

Ist die Beurteilung dieses Sachverhaltes so eindeutig und trivial, dass es hierfür kein Beispiel braucht?

 

AKW
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Hallo @jejo ,

 

was für eine Tätigkeit übt die Frau aus? ebenfalls Vermietungen? Dann wären es benachbarte Märkte und damit definitiv ein Verbund.

 

Ansonsten liegt hier auch keine Betriebsaufspaltung vor und ich würde mal einen Unternehmensverbund gemäß den Richtlinien verneinen. 

 

Grüße AKW

deusex
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Hallo, genau der Fall wurde mir negativ ausgelegt.

 

Ehemann kauft allein ein Hotelgebäude und verpachtet es an Ehefrau (Vermeidung von Betriebsvermögen, stille Reserven, Verkaufsgewinn . . .)

Die Pachten wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil ein Unternehmensverbund vorläge.

 

Diesbezüglich hatte ich zahlreichen Schriftverkehr mit der L-Bank geführt, aber der Standpunkt bleibt verhärtet, weil die Sachlage eindeutig sei und es wurde an die FAQ verwiesen.

 

Die Schlussabrechnung ist noch nicht erstellt und ich werde Widerspruch anregen. Der Ehemann betreibt indes noch ein komplett anderes Gewerbe; also keine benachbarten Märkte.

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AKW
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Interessant. 

 

Ich hab zwar kein Fall der genau so gelagert ist, aber ein Sohn der an die GmbH der Mutter vermietet. Da gabs bisher keine Probleme.

Schlussabrechnung ist noch nicht eingereicht und der Fall liegt in Bayern, aber würde mich freuen, wenn weitere Erfahrungsberichte hier auftauchen. 

 

Grüße

 

AKW

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jejo
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@AKW  schrieb:

was für eine Tätigkeit übt die Frau aus?


Kosmetikstudio.

 

@deusex schrieb:

Diesbezüglich hatte ich zahlreichen Schriftverkehr mit der L-Bank geführt, aber der Standpunkt bleibt verhärtet, weil die Sachlage eindeutig sei und es wurde an die FAQ verwiesen.

Darf ich nach zwei, drei Argumenten fragen, die im Rahmen des zahlreichen Schriftverkehrs ausgetauscht wurden?

 

@deusex schrieb:

Die Schlussabrechnung ist noch nicht erstellt und ich werde Widerspruch anregen.

Sie wissen nicht zufällig, ob es zu diesem Themenkomplex bereits anhängige Verfahren gibt?

 

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jejo
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@AKW  schrieb:

würde mich freuen, wenn weitere Erfahrungsberichte hier auftauchen.


Die Freude würde ich teilen, zumal dieser Sachverhalt ...

 

@jejo  schrieb:

Ehemann verpachtet Räumlichkeiten aus seinem zum Privatvermögen gehörenden Alleineigentum an seine Ehefrau für gewerbliche Zwecke

doch zuhauf auftreten müsste, oder?

 

Waren Sie @andrereissig und @Hilmar_Speck vielleicht auch schon mit dieser Problemstellung konfrontiert?

 

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Hilmar_Speck
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Lieber @AKW und @jejo , 

 

ja, der Fall kommt häufiger vor, wir aber teilweise zu spät erkannt. Hier dürfte es im Subventionsbereich darauf ankommen, ob neben der familiären Verflechtung zusätzlich eine wesentliche Betriebsgrundlage vorliegt.

 

Die Bewilligungsstellen dürften - wenn sie es im Antrag oder durch Verflechtungsdatenbanken erkennen - einen Verbund sehen, wenn das Betriebsgrundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. 
(Rein STEUERLICH hat der BFH - z.B. 10.06.2008 - regelmässig  Gebäudegrundstücke und auch reine Büro-/ Verwaltungsgrundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen eingestuft.) 



Als Orientierung - aber nur dafür, da teilweise schon strittig - kann man den BMWK-Leitfaden für Verbundunternehmen heranziehen:

 

https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf

 

Der strittige Leitfaden hat ein in die Richtung gehendes, aber nicht ganz identisches, Beispiel:

Beispiel 10


Die GbR mit den Gesellschaftern A und B verpachtet ein Gebäude an die Hotel‐Betriebs‐GmbH, an der A und B zu jeweils 25 % und C zu 50 % beteiligt sind.
‐> Verbundene Unternehmen. Die Gesellschafter A und B haben zusammen zwar nur 50 % der Anteile an der Betriebs‐GmbH. Allerdings stellen sie als Verpächter eine wesentliche Betriebsgrundlage, so dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Betriebs GmbH dominieren können.

 

 

Problematisch ist, wenn einzelne Gerichte den Verbund als nicht  mehr heilbar einstufen würden.

 

Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt

Hilmar Speck 

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
deusex
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Danke für den Link und die Ausführungen. So argumentiert auch die L-Bank.

 

Sobald Ehepartner eine Grundstück an den anderen Ehepartner verpachtet, sind die bezahlten Pachten nicht förderfähig, weil ein Unternehmensverbund vorliegt; dies würde ich als unbestritten so hinnehmen, aber mir fehlt hier das Verständnis zur Annahme, dass hier auf 'Grund der Verpachtung eines Ehepartner an den anderen "benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte" gegeben sind, wenn ausschließlich eine Verpachtung vorliegt.

 

Sicherlich geht es bei dieser Gestaltung um die Vermeidung einer Haftungsinanspruchnahme mit dem Grundstück und Vermeidung der Besteuerung von stillen Reserven und somit bei dieser Auslegung, dass ohne diese "Zwischenschaltung" keine Pachten anfallen würden.

 

In vorliegendem Fall übt der verpachtende Ehepartner sogar ein eigenes, komplett anderes Vollzeitgewerbe aus, welche nicht einmal mittelbar mit dem Hotel- und Gastrobetrieb verbunden ist; dieser ist nicht einmal in dem Gastrogewerbe tätig, welches die Ehefrau in dem von ihm an sie verpachteten Gebäude ausübt.

 

Wäre er dort tätig, könnte ich es noch nachvollziehen. So ist es jedoch nicht schlüssig. 

 

 

 

 

 

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Hilmar_Speck
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Verbundenes Unternehmen

 

Unabhängig, ob dieser Lösungsweg gelungen ist:   m.E. überlagert aus Sicht der Bewilligungsstelle die Kombination familiäre Verbindung und das Merkmal „wesentliche Betriebsgrundlage“ eventuelle andere Merkmale/ Voraussetzungen.


Ähnlichkeiten in der Zielsetzung finden sich auch im Angehörigen-Fragebogen der DRV bei dem Punkt Vermietung/ Verpachtung von Betriebsgrundlagen beim Statusfeststellungsverfahren. 

Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt 

Hilmar 

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
jejo
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Herzlichen Dank @Hilmar_Speck !

 


@Hilmar_Speck  schrieb:

ja, der Fall kommt häufiger vor


Haben Sie vor dem Hintergrund, dass man diese Konstellation ...

 

@jejo  schrieb:

Ehemann verpachtet Räumlichkeiten aus seinem zum Privatvermögen gehörenden Alleineigentum an seine Ehefrau für gewerbliche Zwecke

durchaus als (einen) "Standardfall" betrachten kann, eine Erklärung dafür, weshalb dieser Sachverhalt nicht 1:1 als Beispiel in einen Leitfaden aufgenommen wurde?

 

War das - wie bedauerlicherweise so vieles in den letzten drei Jahren - einfach "nur" Schlampigkeit oder erschien die Beurteilung dieser Konstellation so offensichtlich, dass es keiner Erläuterung bedurfte oder hat man anfänglich diese Fälle womöglich ganz bewusst nicht erfassen wollen?

 

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deusex
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Selbstverständlich bin ich über die Sichtweise zunächst offen (etwas) empört, kann die Intension dennoch ganz gut nachvollziehen, denn gerade bei den genannten Pachtzahlungen fließen diese wieder ins "Familienvermögen", womit argumentiert werden kann, dass eine faktische wirtschaftliche Belastung in diesen Fällen nicht gegeben ist.

 

Mit der Verwendung der Pachtzahlung zur Ratentilgung baut sich die Familie Grundvermögen auf und sind damit kein originären Kostenbelastungen; Vermögensbildung über Corona-Hilfen war nicht angedacht.

 

Nichtsdestotrotz war, wie bei Dritten, auch ausschlaggebend für den Kauf des Objektes durch den Ehemann, dass die Pachten, wie üblich, zur Tilgung verwendet werden.

 

Ich würde dies zumindest so in den FAQ auch formulieren, dann wäre es vielleicht nachvollziehbarer. Dennoch werden wir die Pachten vollumfänglich ansetzen und bei Ablehnung der Rechtsweg einschlagen.

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Hilmar_Speck
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Wissen nein. Solche Vergabe-Grundsätze mussten jedoch für die Corona-Hilfen neu aufgestellt werden und nicht jede Fallkonstellation wurde dabei sofort bedacht oder konnte mehrheitsfähig berücksichtigt werden.

Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt

Hilmar Speck 

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
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stbberlin
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Guten Tag,

 

ich hab mir nun einige Beispiele zu verbundenen Unternehmen angesehen und bin nun aber doch wieder unsicher geworden.

 

Ich habe folgende Konstellation:

 

1. Eine KG, bei der der Ehemann (Geschäftsführender) Komplementär ist und die Ehefrau Kommanditistin.

2. Der Ehemann ist gleichzeitig zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Die weiteren 50 % hält die Mutter des EM.

 

Die KG und die GmbH sind in völlig verschiedenen Branchen tätig; allerdings erbringt die KG hin und wieder Dienstleistungen für die GmbH.

 

Ich habe bei der Antragstellung für die GmbH kein verbundenes Unternehmen angenommen... 

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w_paul
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Bei einem Mandanten von uns wurde die Vermietung von der Tochter an die GmbH des Vaters als verbundenes Unternehmen angesehen.

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bergerflorian
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Das Thema "verbundene Unternehmen", insbesondere wenn natürliche Personen / Einzelunternehmen / familiäre Bindungen im Spiel sind, ist nach wie vor die größte von vielen untragbaren Belastungen der Überbrückungshilfen. Und dass die Fristverlängerung das Organisationsprofil festschreibt, ein Unternehmensverbund also auch bei Fristverlängerung de facto final bis 30.06.2023 "korrekt" gewürdigt sein muss, setzt dem Ganzen die Krone auf.

 

Es ist unfassbar, dass wir nach 3 Jahren FAQ bei ganz vielen Fällen immer noch alleine im großen Meer der Fragezeichen herumschwimmen! Die Subsumtion der FAQ obliegt dem prüfenden Dritten, lieber StB. Plausibilisiere anhand dieser FAQ, lieber StB, denn sie beantworten alle Fragen! Was richtig ist, das wissen wir (Bewilligungsstelle) zwar auch nicht so genau, aber wenn's falsch ist, dann haben wir Recht!

Mittlerweile kann ich mit dieser "Sichtweise der Bewilligungsstelle" ja sehr gut umgehen, aber beim weichenstellenden Punkt der Verbund-/Familienunternehmen ist sie untragbar! 

 

Was passiert eigentlich konkret, wenn getrennte Schlussabrechnungen abgegeben werden und die Bewilligungsstelle mit Rückfrage nach dem 30.06.2023 einen Unternehmensverbund unterstellt? Ist dieser Fall außergerichtlich überhaupt noch heilbar, sprich hat der prüfende Dritte dann überhaupt noch die technische Möglichkeit, einen solchen Fall auch nach dem 30.06.2023 noch zum Verbundfall umzuwidmen und entsprechend schluss-abzurechnen?

 

Erscheint es den werten Kollegen rein taktisch betrachtet klüger, im Zweifelsfall in der Schlussabrechnung gleich einen Verbund zu erklären?

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deusex
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Genau vor dieser stand ich gestern auch bei der Anlage des OrgProf für den weiter o.g. Fall, da ich hier eben kein verbundenes Unternehmen sehe.

Die L-Bank sieht das anders, aber würde ich nun die Ansicht der L-Bank pro verbundenes Unternehmen bei der Anlage des OrgProf wählen, würde ich de facto der Sichtweise zustimmen.

Insofern muss ich mich, "in dubio pro reo" dazu verpflichten, eben kein verbundenes Unternehmen zu beurteilen und die Frage klar verneinen.

So werde ich nun eben da vorgehen und sollte die L-Bank wieder mit einer "Brieffreundschaft" beginnen, werde ich auf ablehenden, rechtsfähigen Bescheid verweisen.

 

Würde ich der Auffassung der L-Bank folgen, würde ich mir den Weg von vornherein mit meiner Deklaration zum verbundenen Unternehmen verbauen und die Pachtzahlungen an den Ehepartner entfallen aus der Bezuschussung.

 


@bergerflorian  schrieb:

Erscheint es den werten Kollegen rein taktisch betrachtet klüger, im Zweifelsfall in der Schlussabrechnung gleich einen Verbund zu erklären?


Mir erscheint das Gegenteil taktisch klüger bzw. die vorteilhaftere, beantragte Lösung.

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Hirth-Stuttgart
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Aus anwaltlicher Sicht kann ich nur dazu raten, immer die für die Antragsteller "günstigste" Version zu wählen, also keinen Unternehmensverbund anzusetzen. Die rein familiären Zurechnungen sind äußerst fragwürdig und ich "darf" nun als Anwalt die ersten Klagen gegen die L-Bank einreichen. Die dortige Argumentation in den Widerspruchsbescheiden ist mehr als lausig !!! Ergo: bei allem, was "nur" auf einer familiären Zurechnung beruht und nicht unter die eindeutig klaren Beherrschungsszenarien über einzelne Personen in mehreren Gesellschaften oder eine klare Betriebsaufspaltung fällt, sollte nach meiner Überzeugung nicht als Unternehmensverbund beantragt, aber natürlich der Sachverhalt dennoch transparent vorgetragen werden (sonst ggf. Betrugsversuch). Was man aber von vornherein nicht beantragt hat, kann man ggf. später nicht mehr geltend machen. Das gibt sonst am anderen Ende schöne eigene Haftungsfälle für die prüfenden Stellen (des Anwalts Paradies in alle Richtungen ...) 

Thorsten-Gemrig
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ich habe die gleichen Probleme.
Ich habe im Privatvermögen ein Hotel (Gebäude + Grundstück) an eine KG verpachtet. Meine Frau ist sowohl in der Verwaltungs GmbH alleinige Gesellschafterin. Die GmbH ist Komplementär der KG. Meine Frau ist auch alleine Kommanditistin der KG. Ich bin kein Gesellschafter. Ich arbeite in einem andern Hotel. 
Bei uns wurde die PAcht bei der Beantragung der Überbrückungshilfen gewährt und dann bei der Ü4 wurde Sie gestrichen wg. Verbundenes Unternehmen. Bei der Schlussabrechnung mussten wir jetzt die Pacht bei allen Überbrückungshilfen streichen. Die Schlussabrechnung wurde eingereucht, aber nich nicth von der L-Bank bearbeitet.

 

So wie ich das in den Kommentaren lese, ist das die gleiche Situation oder zumindest ähnliche Situaton wie beim beschriebenen Fall.

 

Haben Sie schon Kenntnis von einer Klage gegen die Streichung wegen "Familienverbund". Habe Sie schon für einen Mandanten Klage eingereicht?
Über eine Nachricht würde ich mich sehr freuen.

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KT46
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Hallo Zusammen, 

 

ich komme bei folgender Situation nicht weiter - vielleicht kann mir jemand helfen:

 

Eine GbR (bestehend aus Mutter und Tochter) betreibt gesundheitliche Fitness (durch Gesundheitszirkel etc.)

Mutter (allein) ist Physiotherapeutin und übt diesen Beruf auch aus. 

 

Es wurde nur Hilfe von der GbR beantragt und auch bewilligt worden. Die Physio hat keine Anträge abgegeben oder jegliche Corona-Hilfen bekommen (da sie keine "richtigen" Einschränkungen hatte). 

 

Nun laut den ganzen Seminaren etc. geht man bei einer direkten familiären Bindung von einem verbundenen Unternehmen aus - familiäre Bindung in meinem Fall ist gegeben. 

 

Laut den Definitionen (wenn ich es nicht falsch verstanden habe) müsste ein "benachbarter" Markt vorliegen - dafür müssten die ersten drei Kennziffern der Wirtschaftszweige gleich sein, damit ein benachbarter Markt vorliegt. 

 

Folgendes Problem: 

Die Physiotherapie habe ich unter der Klassifikation 86.90.2 gegliedert. 

Bei "medizinischem" Fitness bzw. dem Gesundheitstraining bin ich mir nicht sicher unter was ich es kennzeichnen kann. Wenn man von Fitness ausgeht, dann wäre kein benachbarter Markt vorhanden (da Klassifikation von Fitnesszentren 93.13.0). Wenn man aber in dem Gesundheitsbereich bleiben sollte, dann wäre ein benachbarter Markt vorhanden - in diesem Fall wüsste ich aber gar nicht unter welchem Wirtschaftszweig ich das eingliedern könnte. 

 

Wäre über jegliche Hilfe dankbar! 

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letzte Antwort am 26.04.2024 12:19:25 von KT46
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