Und zu allem Überfluss fühle ich als prüfende Dritte mich auch noch echt verhohnepiepelt. Immer dann, wenn ich unsicher in der Auslegung war und Rücksprache mit eben jener Bewilligungsstelle halten wollte, damit ich ihrem Willen entsprechend auslege, habe ich als Antwort bekommen: Das müssen Sie mit einem prüfenden Dritten besprechen, der entscheidet das (sinngemäß). Und jetzt plötzlich hat die Bewilligungsstelle doch unabhängig vom prüfenden Dritten eine Meinung?
Wie gut, dass ich nicht in Bayern sitze und noch Hoffnung haben darf, dass diese Vorgehensweise keine Schule macht...
@swenzel schrieb:… die lediglich in einzelnen Monaten des Förderzeitraums von Juli bis Dezember 2021 angegebenen Umsatzeinbußen …… die angegebenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten Juli, September, Oktober, November und Dezember 2021 …
Das VG hat eine interessante Arbeitsdefinition von "einzelne". 🤔
Aber mal im Ernst: Nach diesem (lächerlichen) Urteil sollte sich die Klägerin doch mal direkt an die nächst höhere Instanz wenden, oder?
Es ist leider genau das, was Lukas Hendricks in den Veranstaltungen gesagt hat:
Es kommt auf die Verwaltungspraxis an, alles andere ist mehr oder weniger egal (etwas verkürzt dargestellt...).
Man könnte auch sagen: Willkür - solange die willkürliche Entscheidung für alle Betroffenen gleich ausfällt.
Ich bin echt dankbar in einer Demokratie zu leben und sehe die Unterschiede zu anderen Ländern mit restriktiven/ diktatorischen Systemen. Aber hier zeigt sich wieder mal, dass Recht und Gerechtigkeit zwei unterschiedliche Dinge sind...
Auch uns wird die Antragsberechtigung (ÜHIII) abgesprochen, da nicht zweifelsfrei dargelegt werden könne, dass der Umsatzeinbruch "ausschließlich" coronabedingt ist. Die Bewilligungsstelle teilt mit, dass sie hinsichtlich ihrer Verwaltungspraxis nur einen ausschließlich coronabedingen Umsatzeinbruch als Zugangsvoraussetzung für die Förderung betrachtet.
Das FAQ sagt zwar, es muss ein mind. 30% coronabedingter Umsatzeinbruch vorliegen, um antragsberechtigt zu sein, doch die Stelle dreht es nun so hin, dass der gesamte Umsatzeinbruch coronabedingt sein muss (und zusätzlich eben 30% oder höher ggü. dem Referenzmonat aus 2019 ausfallen muss).
Mit so einer strengen Auslegung wird man wahrscheinlich nahezu jedem Unternehmen die Antragsberechtigung absprechen können (denn wie will man zweifelsfrei beweisen, dass 100% des Umsatzrückgangs coronabedingt waren, und nicht nur 95% oder 90%)... zumal die Hürden einer "Corona-Bedingtheit" zusätzlich besonders hoch sind (vieles wird schnell als "wirtschaftlicher Faktor allgemeiner Art" abgetan usw).
Offenbar bringen einen hier die Verwaltungsgerichte auch nicht weiter, da in diesen Instanzen wohl gar nicht erst die Rechtmäßigkeit der tatsächlichen Verwaltungspraxis geprüft wird. Und beim hier diskutierten Urteil des VG Würzburg kann man ohnehin nur noch resignierend den Kopf schütteln...
Uns wurde mitgeteilt, dass momentan keine Bescheide ausgestellt werden können. Wir sind noch unschlüssig, ob wir nach Erhalt des Bescheides klagen sollen. Hat jemand schon Erfahrung mit der Rückzahlung in solchen Fällen gesammelt (in denen also nicht nur die Höhe der Schlussrechnung korrigiert wird, sondern die Antragsberechtigung generell abgesprochen wird)? Wird eine vermeintlich fehlende Antragsberechtigung als "Missbrauch" ausgelegt (was m.E. skandalös wäre, zumal das 5% Zinsen über dem Basiszinssatz mit sich bringe)? Das FAQ ist da etwas vage (wobei wir ja nun auch gelernt haben, dass es im Grunde eh egal ist, was da drin steht) 🙄
Darf ich fragen, um welches Bundesland + Branche / Tätigkeit des Mandanten es sich handelt? Wurden die coronabedingten Gründe zudem schon im Antragsprozess vor Auszahlung abgefragt von der Bewilligungsstelle? Hier dürfte auch das Thema Vertrauensschutz interessant sein.
Und wie Sie richtig schreiben: Kein Unternehmen wird auf den letzten Cent belegen können, dass der Umsatzeinbruch nur auf Corona zurückzuführen ist. Es ist ein absoluter Wahnsinn, was einige Bewilligungsstellen hier veranstalten. Wenn sich diese Art der Auslegung flächendeckend durchzieht, dann gute Nacht..
@Anton_Burgmueller Mein Mandat arbeitet in der IT-Branche in NRW. Im Antragsprozess wurden keine weitergehenden Fragen gestellt und der Antrag vorläufig bewilligt. Nach Einreichung der Schlussrechnung wurden wir dann gebeten, die Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbrüche näher zu erläutern. Mein Mandant hat dies ausführlich dargelegt. Daraufhin wurde uns mitgeteilt, dass der Antrag zur Ablehnung vorgesehen sei, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Umsatzrückgang ausschließlich coronabedingt ist. Die Stelle teilte mit, dass im Zuge der Verwaltungspraxis nur ein ausschließlich coronabedingter Umsatzeinbruch als Zugangsvoraussetzung für die Förderung bewertet wird.
Ich finde auch, dass es ein Unding ist, was einige Bewilligungsstellen hier abziehen. Zumal sich diese besonders strenge Auslegung so m.E. nicht aus den FAQ ableiten lassen. Da es in NRW kein Widerspruchsverfahren mehr gibt, bleibt bei Ablehnung nur eine potenziell kostspielige Klage.
Danke für die schnelle Rückantwort. Ich empfehle hierzu auch mal den neusten Podcast von RA Dennis H., der sich intensiv mit dem Thema beschäftigt: Schlussabrechnung: Update 13.5.2024 - Coronabedingter Umsatzeinbruch im Fokus von Recht im Ohr mit Dennis Hillemann (spotify.com)
Scheinbar sind auch einige Bewilligungsstellen (vorne weg natürlich die IHK München / Oberbayern) dazu übergegangen, die Coronabedingtheit allein aufgrund einer Branchenzugehörigkeit immer zu verneinen, sofern die entsprechende Branche damals von keinen staatlichen Maßnahmen betroffen war.
Beispiel IT: Keine Schließungsanordnungen etc. -> Coronabedingtheit wird intensiv geprüft und eher verneint.
Beispiel Einzelhandel oder Gastro: Schließungsanordnung + staatliche Einschränkungen durch 2G/3G -> Coronabedingtheit wird (erstmal) angenommen.
Ich wiederhole mich deshalb gerne: Diese (vollkommen willkürliche) Auslegung der damals (mit der heißen Nadel) gestrickten FAQs seitens der Bewillungsstellen zulasten der Unternehmen ist eine bodenlose Frechheit, der man mit entsprechenden Klagen etc. entschieden entgegentreten sollte.