Liebe Kollegen und liebe DATEV-Verantwortliche,
nun hat uns ja eine befristete MWSt.-Senkung vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ereilt.
Für mich als bekennender Nicht-Steuerrechtler ist dabei schon nicht ganz klar, welcher Steuersatz wann anfällt. Kommt es darauf an, wann der Auftrag erteilt wurde, wann eine Gebühr erstmals angefallen oder wann sie fällig geworden ist (§ 8 RVG). Also beispielsweise:
Auftrag für außergerichtliche Tätigkeit am 15.06.
außergerichtliches Schreiben am 16.06.
Korrespondenz mit der Gegenseite vom 17.06. - 20.11.
Scheitern der außergerichtlichen Korrespondenz am 21.11.
Klageauftrag 10.12.
Klageeinreichung 05.01.2021
Mit welchem MWSt.-Satz fallen die Geschäftsgebühr und die Verhandlungsgebühr an?
Ganz praktisch: muss man bei der Erstellung von einheitlichen Rechnungen mit Gebührenpositionen zu unterschiedlichen MWSt.-Sätzen dann verschiedene Konten angeben (bei mir 8400 für Erlöse 19%, 8340 für Erlöse 16%)?
Wird es eine Unterstützung seitens der DATEV geben und wie wird diese aussehen?
Danke für Rückantworten.
MfG
RA Jens Hänsch
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Auch wenn ich ungern fachliche Fragen hier beantworte ... Haftung und so.
Wichtig ist wann die Leistungen als erbracht gelten § 13 (1) Nr. 1 Buchst. a) UStG, hier würde ich die aussergerichtliche Tätigkeit als eine Leistung und die gerichtliche Tätigkeit als zweite Tätigkeit (steuerrechtlich Teilleistung)
Anmerk.: Mit der Klageeinreichung wird es ja nicht getan sein da kommt ja meistens noch mehr Arbeit auf Sie zu.
Lass mich aber auch eines besseren belehren.
Guten Abend, Herr Hänsch,
die (steuer-)rechtlichen Fragen können wir Ihnen leider nicht beantworten.
Zur Berücksichtigung der Änderungen in DATEV Anwalt classic werden wir ein Update auf das Service-Release Anwalt classic 10.57 (Voraussetzung ist die Installation der DATEV-Programme 13.1) bereit stellen, das für den 30.06.2020 geplant ist.
Die neue Version von Anwalt classic enthält die neuen Umsatzsteuersätze.
Achtung:
Wir empfehlen Ihnen, aktuell keine Vorarbeiten durchzuführen und vorab keine Einstellungen manuell vorzunehmen.
Wir arbeiten bereits mit Hochdruck an möglichen Programmlösungen. Wir können all unsere Vorbereitungen derzeit nur auf Basis der vorliegenden Entwürfe von Bundesregierung und Bundestag treffen.
Aktuelle Informationen darüber, was Sie ggf. vor oder bei der Erfassung von Zahlungen und Erstellung von Rechnungen in Anwalt classic nach der Installation beachten müssen, erhalten Sie so bald wie möglich (wird regelmäßig aktualisiert) in der Info-Datenbank im Dokument:
Service-Release Anwalt classic 10.57 zur Senkung der Umsatzsteuersätze durch das Konjunkturpaket.
Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem
Bitte nicht die Vorschriften zum RVG aus den Augen verlieren, es gibt bestimmt Fallstricke, die denen der StBVV ähnlich sind.
Die BRAK will ergänzend zu den auf der BRAK-Homepage zu findenden "umsatzsteuerlichen Hinweisen für die Rechnungslegung" noch Handlungshinweise erteilen.
Hallo Herr Kollege,
vielleicht finden Sie im Entwurf zum BMF-Schreiben einige erhellende Ausführungen. So wie ich den Entwurf verstanden habe läuft es ähnlich zur Märchensteueranpassung 2007 als die Erhöhung von 16% auf 19% erfolgte.
Die Dokumentation zur Senkung der Umsatzsteuersätze in Anwalt classic ist seit heute in der Info-Datenbank online. Sie müssen für Anwalt classic und DATEV Rechnungswesen die folgenden Info-Datenbank-Dokumente berücksichtigen:
Service-Release Anwalt classic 10.57 zur Senkung der Umsatzsteuersätze durch das Konjunkturpaket
Das ist das zentrale Dokument. In diesem Dokument sind alle für die Umstellung nötigen Schritte kurz beschrieben und verlinkt. Im ersten Schritt müssen Sie das Service-Release Anwalt classic 10.57 (voraussichtlich 30.06.2020 18:30 Uhr) installieren.
Assistent zur Umsatzsteueränderung in Anwalt classic ausführen
Um die neuen Umsatzsteuersätze einzurichten, müssen Sie nach Installation des Service-Releases den Assistenten zur Umsatzsteueränderung ausführen. Mit Hilfe dieses Assistenten werden die offenen Posten und Rechnungen auf den bisherigen Erlöskonten (z.B. 8400) auf neue Konten (z.B. 8410) übergeleitet, damit der Ausgleich dieser offenen Posten mit dem bis zum 30.06.2020 geltenden Steuersatz erfolgt. Der Regelsteuersatz und der ermäßigte Steuersatz berücksichtigen die ab 01.07.2020 geltenden Steuersätze bei den bisherigen Erlöskonten.
Gegenrechnung einer Vorschussrechnung nach Umsatzsteueränderung in Anwalt classic
Dieses Dokument müssen Sie beachten, wenn Sie eine vor dem 01.07.2020 erstellte Vorschussrechnung mit 19% Umsatzsteuer ab dem 01.07.2020 in der Endabrechnung mit 16% Umsatzsteuer nach Ausführung des Assistenten zur Umsatzsteueränderung gegenrechnen. Im 1. Schritt gleichen Sie die Vorschussrechnung durch eine Gutschrift aus. Danach erstellen Sie eine neue Rechnung mit 16% Umsatzsteuer über die gesamte Leistung. Im Anschluss buchen Sie die Vorschusszahlung oder –gutschrift auf die offene Endabrechnung um.
Hier ist beschrieben, was alles in den Rechnungswesen-Programmen zu beachten ist.
Vielen Dank für die gute Darstellung. Die Umstellung hat heute Morgen problemlos anhand der Leitfäden funktioniert.
Hallo,
bei uns ist Anwalt classic SR 10.57 installiert. Aber ich finde nirgends den Assistenten, wie in der Anleitung beschrieben. Hat sich da was geändert?
Gruß
JS
Guten Tag r24,
in Ihrem Falle wäre es gut, wenn Sie sich direkt beim Service DATEV Anwalt melden würden. da das Programmverhalten bzw. das "Nicht-Funktionieren" der Anleitungen so nicht nachvollzogen werden kann. Danke!
Mit freundlichen Grüßen
Renate Nutsch
Produktservice Rechtsanwaltsmarkt
Danke Herr Hayko,
für die positive Rückmeldung!
Mit freundlichen Grüßen
Renate Nutsch
Produktservice Rechtsanwaltsmarkt
Hallo in die Runde,
wir haben den Assist durchlaufen lassen (4400 -> 4410). Verminderter Steuersatz wurde kein Konto angezeigt, wird nicht verwendet.
Rechnung erstellt und Konto 4410 (19%) ausgewählt. In der Rechnung taucht aber 7% auf ?!?
Wenn Konto 4417 ausgewählt wird, werden auch 19% angezeigt/verbucht.
Hat jemand ähnliche Probleme?
(Servicekontakt erstellt, denke aber die Hotline ist überlastet...)
Hat sich erledigt... Standardbuchungskreis - Sachkonten - 4410 - bearbeiten - (stand 7% drin, geändert auf 19%)
Testrechnung OK
Um mal die Ausgangsfrage zu beantworten: Welcher USt-Satz richtig ist, richtet sich nach der Fälligkeit. Die Fälligkeit ergibt sich aus § 8 RVG.
Bsp:
1. Forderung außerg. geltend gemacht. Schuldner zahlt am 1.6.20 -> 19%. Schuldner zahlt am 1.7.20 -> 16%
2. Klage. Urteil am 1.5.20. Berufung. Zurückweisungsbeschluss am 15.9.20 -> Gebühren 1. Instanz 19%, 2. Instanz 16%.
???? Der Umsatzsteuersatz richtet sich nach der Fälligkeit ... das ist der Holzweg ...
Die Fälligkeit des RA Honorars ist in § 8 RVG geregelt. Daher passen die Ausführungen des Kollegen.
Ich würde mal vorsichtig behaupten, dass die Fälligkeit in § 8 Abs. 1 RVG nicht den Leistungszeitpunkt bestimmt, der 2. Halbsatz ist da schon ergiebiger. Dort wird nämlich etwas zur Erledigung oder Beendigung gesagt, was wiederum die Aussage zum anzuwendenden Steuersatz als richtig darstellt.
Was mich interessieren würde wäre die Frage ob die Regelung des RVG die Regelung des BGB zur Fälligkeit übersteuert.
@oschmittGeht es evtl. ein bisschen konkreter? Wieso ist das der Holzweg?
Ich glaube, ich bin mit meiner Auffassung in guter Gesellschaft:
(...) Die Leistungen eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der seiner Leistung zugrunde liegende Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG) (...)
(Ergänzung der Handlungshinweise des BRAK-Ausschusses Steuerrecht , S. 2f.)
(...) Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach der Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung (...)
@einmalnoch schrieb:Ich würde mal vorsichtig behaupten, dass die Fälligkeit in § 8 Abs. 1 RVG nicht den Leistungszeitpunkt bestimmt, der 2. Halbsatz ist da schon ergiebiger. Dort wird nämlich etwas zur Erledigung oder Beendigung gesagt, was wiederum die Aussage zum anzuwendenden Steuersatz als richtig darstellt.
Was mich interessieren würde wäre die Frage ob die Regelung des RVG die Regelung des BGB zur Fälligkeit übersteuert.
Der vom Umsatzsteuerrecht verwendete Begriff des Leistungszeitpunktes /-zeitraums hat mit der zivilrechtlichen Terminologie nichts gemein. Dreh und Angelpunkt ist § 271 BGB: mangels Vereinbarung oder Umstände sofort und jederzeit. Leistungszeitpunkt im Sinne des § 271 BGB ist das Ereignis der Augenblick in der Zeit an dem die geschuldete Leistung dem Vertragspartner zur Erfüllung bereitgehalten werden muss. Sind hierzu Vorarbeiten erforderlich, z.B. die Beschaffung einer Ware ist dies für die Erfüllung unerheblich obwohl dieser Aufwand ggf. erheblich ist. Der Zivilgesetzgeber geht im Grundsatz von einem singulären Aufeinandertreffen für den Leistungsaustausch aus. Ich erhalte das Brot, Du das Geld. Du erledigst eine Aufgabe und mit Erledigung erhältst Du das Geld.
Da diese Überlegung in der Praxis aber zu Verwerfungen führt - Klassiker: Bau eines Hauses - hat der Gesetzgeber entweder abweichende Regelungen erlaubt, oder im Laufe der Jahre eingeführt; deshalb kann der Werkunternehmer Abschläge fordern, aber eben nur für nachweislich bereits erbrachte Leistungen. Zivilrechtlich erbringt der Bauunternehmer seine Leistung aber erst mit der Abnahme (Entgegennahme) durch den Auftraggeber.
Im Wohnraummietrecht wurde die Fälligkeit zum Monatsbeginn explizit eingeführt. Bei anderen Mietverhältnissen gilt der alte Grundsatz: erst wenn ich die Leistung erhalten habe muss auch ich leisten.
Gleiches gilt bei Steuerberater-/Rechtsanwaltsleistungen. Zivilrechtlich hat der Steuerberater/Rechtsanwalt erst dann geleistet wenn der Auftrag/die Angelegenheit erledigt ist. Erst mit Erledigung des Auftrags hat der Berater die Leistung erbracht die zur Gegenleistung verpflichtet. Wäre dies anders bedürfte es des § 9 RVG nicht.
§ 8 RVG "übersteuert" die Regelungen des BGB nicht, sondern erweitert nur den Grundsatz. Ein Auftrag kann umfassender als eine Angelegenheit sein. Der Auftrag: Anwalt besorge mir vom Schuldner das Geld ist umfassender als die Angelegenheit "Verfahren beim Gericht I. Instanz". Hier kommt der aus dem Werkvertragsrecht bekannte Anspruch auf Abschlagszahlungen zum Ausdruck. Für erbrachte Leistungsteile kann der angemessene Anteil der Gegenleistung gefordert werden. Anders als beim Hausbau bei dem nicht jede Woche ein gemeinsames Aufmaß erfolgt lässt sich bei der Angelegenheit der Leistungsteil aus dem Gesamtauftrag präzise bestimmen.
IWW votiert auch für Fälligkeitslösung.
Die Ausführungen stimmen ja ... nur wann der Mandant zahlt ist vollkommen unerheblich für den Steuersatz!
Der Steuersatz richtet sich danach wann die (RA-)Leistung erbracht wurde UStAE 12.1 (2), wann die Umsatzsteuer dann entsteht richtet sich nach § 13 (1) S. 1 Nr. 1 UStG --- für die RA wäre dann meistens der Buchstabe b) anzuwenden.
Hallo,
wie läuft es denn bei Abrechnungen von Zeitaufwand? Ich hätte jetzt gedacht, dass ich den Zeitaufwand bis 30.06.2020 mit 19% MwSt. abrechnen muss und ab dem 01.07. bis 31.12.2020 mit 16%.
Habe ich hier etwas falsch verstanden? Ist dies technisch nicht möglich? Ich schaffe bisher nur 16% MwSt. abzurechnen - oder ich habe hier etwas übersehen? Für Hilfe wäre ich dankbar.
VG
Jeanette Y.
Hallo,
soweit ich das verstanden habe, muss bei Zeitabrechnungen gesplittet werden: eine Rechnung für den Zeitaufwand bis einschließlich 30.06. zu 19% MWSt., eine weitere Rechnung für den Zeitaufwand ab 01.07. zu 16% MWSt.
mfG
RA Jens Hänsch
Für Sachverhalte die noch mit 19% USt. abgerechnet werden müssen, sollte in Ihrer Buchhaltung ein gesondertes Konto angelegt worden sein. Bei uns wurden z.B. (SKR 04) das bisherige Erlöskonto 19% USt. (Nr. 4400) auf ein neues Erlöskonto 19% USt. (Nr. 4410) umgeschlüsselt.
Das Konto 4410 kann ich beim Rechnungsschreiben auswählen. Die Einstellung finden Sie
Was nicht geht ist ein Mix aus 16% und 19% USt. In diesem Fall müssen Sie die Rechnung "aufteilen" in eine Rechnung mit 19% und eine Rechnung mit 16%.
Vergessen Sie den § 13 UStG bei der Bestimmung des "richtigen" Umsatzsteuersatzes.
§ 13 UStG regelt doch nur wann die Umsatzsteuer an den Fiskus abzuführen ist; also: Soll- oder Ist-Versteuerer.
Für die Beantwortung der Frage nach der Höhe des Steuersatzes ist darin keinerlei Erkenntnisgewinn zu finden; wäre § 13 UStG tatsächlich maßgeblich könnten säumige Zahler die Rechnungen aus 2019 noch nicht bezahlt haben, durch Zahlung nach dem 01.07. ihre Schuld um 3% reduzieren. Im Umgekehrten Fall müssten alle Rechnungsempfänger die im 2 Halbjahr die Leistung und Rechnung empfangen haben, aber erst am 01.01. nächstes Jahr bezahlen, den Rechnungsbetrag um 3% erhöhen. In beiden Fällen würden die Rechnungen einen unrichtigen Steuerausweis mit all seinen Folgen hübschen Folgen.
Das sehe ich nicht so. Der Steuersatz hängt nicht davon ab, ob nach RVG oder nach Stunden abgerechnet wird.
Gesondert abrechenbar sind Teilleistungen, wenn für "bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart" werden, § 13 Abs. 1 nr. 1 a UStG.
Wirtschaftlich teilbar: Bp und Einspruchsverfahren, Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung. Aber nicht: Ermittlungsverfahren im Juni und im Juli. Ich denke: Auch die Hauptverhandlungstage im Juni werden mit 16% abgerechnet, wenn das Urteil im Juli gefällt wird.
Das "sehe ich nicht so" bezieht sich auf die Aufteilung der Stundenabrechnung.
Das war die Lösung (nachdem ich das richtige Konto gefunden habe, unser ITler hatte es nicht gesondert noch vermerkt und ich hatte andere 19% Erlöskonten ...).
Schönes Wochenende an alle und VG
Jeanette Y.