Liebe Kollegen und liebe DATEV-Verantwortliche,
nun hat uns ja eine befristete MWSt.-Senkung vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ereilt.
Für mich als bekennender Nicht-Steuerrechtler ist dabei schon nicht ganz klar, welcher Steuersatz wann anfällt. Kommt es darauf an, wann der Auftrag erteilt wurde, wann eine Gebühr erstmals angefallen oder wann sie fällig geworden ist (§ 8 RVG). Also beispielsweise:
Auftrag für außergerichtliche Tätigkeit am 15.06.
außergerichtliches Schreiben am 16.06.
Korrespondenz mit der Gegenseite vom 17.06. - 20.11.
Scheitern der außergerichtlichen Korrespondenz am 21.11.
Klageauftrag 10.12.
Klageeinreichung 05.01.2021
Mit welchem MWSt.-Satz fallen die Geschäftsgebühr und die Verhandlungsgebühr an?
Ganz praktisch: muss man bei der Erstellung von einheitlichen Rechnungen mit Gebührenpositionen zu unterschiedlichen MWSt.-Sätzen dann verschiedene Konten angeben (bei mir 8400 für Erlöse 19%, 8340 für Erlöse 16%)?
Wird es eine Unterstützung seitens der DATEV geben und wie wird diese aussehen?
Danke für Rückantworten.
MfG
RA Jens Hänsch
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