abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Wechsel von 4/3 zur Bilanz Eröffnungsbilanz

19
letzte Antwort am 12.01.2024 19:31:51 von dtx
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
lu2019
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 20
726 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

Bei einem 4/3 Rechner sollen erhaltene Anzahlungen erst im Folgejahr 02 berücksichtigt werden.

 

Es wurde Im Jahr 01 eine 4/3 Rechnung erstellt und eine Eröffnungsbilanz zum 31.12.01 mit einer Überleitungsrechnung am 31.12.01 erstellt und dem FA eingereicht.

 

Die Überleitungsrechnung (hauptsächlich die Anzahlungen) korrigiert den Gewinn 01.

 

Ist die Eröffnungsbilanz zum 31.12.01 möglich?

 

Kann rückwirkend eine Eröffnungsbilanz zum 01.01.01 dem FA eingereicht werden, wenn dieses die Überleitungsrechnung im Jahr 01 nicht anerkennt?

 

Gibt es Meinungen hierzu?

bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 2 von 20
719 Mal angesehen

Wann ist der Übergang zur Bilanzierung ? 

 

1.1.02 oder 31.12.01 ? Wechsel innerhalb des gleichen Jahres ist m.E. nicht möglilch. 

Daher Übergang zum 1.1.02 oder Alternativ zum 1.1.01. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
lu2019
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 20
714 Mal angesehen

Die Eröffnungsbilanz ist zum 31.12.01, 0.00 Uhr. 

 

M.E. müsste dies gehen, um die Überleitung noch in 01 zu berücksichtigen?

 

Wenn nicht kann ich rückwirken beim FA eine EB zum 01.01.01 einreihen, die Gewinnermittlung korrigieren?

Der Fall ist noch nicht veranlagt, noch kein Est-Bescheid.

0 Kudos
guenther
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 4 von 20
676 Mal angesehen

Ich meine auch, dass hier geprüft werden müsste, ob man zum 01.01.01 auf Bilanz umstellt, dann müssen aber ggf. UE's zu den AZ's auch berücksichtigt werden.

 

In seltenen Fällen haben wir auch schon aus "taktischen" Gründen die Gewinnermittlung gewechselt, um die Ergebnisse zu verschieben.

mfg Thomas Günther
0 Kudos
lu2019
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 20
670 Mal angesehen

Das Problem ist, dass die Steuererklärung mit der EB 31.12.01 bereits beim FA eingereicht wurde. (Der einstige Sachbearbeiter des FA hatte dies für möglich erklärt, nun gab es einen Wechsel)

 

Wir müssen unbedingt die Anzahlungen (800T€) nach 02 verschieben.

 

Kann ich eine  EB 01.01.01 noch nachreichen, die EB 31.12.01 als Schlussbilanz deklarieren, die 4/3 annullieren?

0 Kudos
christiankunz
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 20
664 Mal angesehen

BFH IV R 39/13 v. 2.6.2016:

Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Als Beweisanzeichen dafür, dass ein Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann u.a. die Tatsache gewertet werden, dass er sie – z.B. durch die Übersendung an das FA – in den Rechtsverkehr begibt.

Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig. Dazu zählt nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl.

0 Kudos
guenther
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 7 von 20
653 Mal angesehen

Solange noch kein Steuerbescheid vorliegt, sollte eine Korrektur möglich sein.

mfg Thomas Günther
0 Kudos
bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 8 von 20
642 Mal angesehen

Nun wenn Sie zum 1.1.01 zur Bilanz übergehen und in 01 erh.. anzahlungen erfolgt sind, stellt sich bei der Übergangsbilanz die Frage halbfertige Arbeiten und wenn ja in welcher Höhe ggf. in der Höhe wie dier erh. AZ ? 

 

Dann hätten sie nichts gewonnen ( ggf. noch Gewinnabschlag). Aber das kann ich ihrem Sachverhalt leider nicht entnehmen. 

 

Solange kein Steuerbescheid vorliegt lässt sich das natürlich noch ändern, selbst wenn einer vorliegt können sie das im Rahmen der Einspruchsfrist auch noch ändern. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
christiankunz
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 20
640 Mal angesehen

Das BFH-Urteil besagt das Gegenteil.

0 Kudos
bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 10 von 20
625 Mal angesehen

@christiankunz  schrieb:

BFH IV R 39/13 v. 2.6.2016:

 

Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig. Dazu zählt nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl.


Wann ist die Wahl wirksam ausgeübt, solange das nicht veranlagt ist auch nichts wirksam ausgeübt und hier sagt das BFH Urteil nicht das Gegenteil.  

 

Wenn die fehlerhafte Einreichung veranlagt worden wäre, dann sähe es anders aus, ist in diesem Fall aber nicht so. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
christiankunz
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 11 von 20
605 Mal angesehen

Das BFH-Urteil sagt sehr wohl das Gegenteil - s. Ziffern 19 und 20 des Urteils. Es genügt das Abschicken ans FA.

0 Kudos
dtx
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 12 von 20
592 Mal angesehen

@christiankunz  schrieb:

Das BFH-Urteil besagt das Gegenteil.


Offenbar nicht. Soweit ich das

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201610193/

 

verstehe, ging es bei dem Urteil des BFH darum, eine bereits für das gesamte Wirtschaftsjahr abgegebene Gewinnermittlung über den Haufen zu werfen, weil der Landwirt im Rahmen der EÜR eine Teilwertabschreibung nicht durchbekommen hatte. Diese, einen Übergangsgewinn beinhaltende, EÜR wollte er nach abschlägig beschiedenem Einspruchsverfahren durch eine Bilanz ersetzen, nachdem er in den Vorjahren bilanziert und mit dieser Überschußrechnung erst für das in Rede stehenden Jahr die Gewinnermittlungsart gewechselt hatte.

 

Dem Fredstarter

 

(Zitat: "Es wurde Im Jahr 01 eine 4/3 Rechnung erstellt und eine Eröffnungsbilanz zum 31.12.01 mit einer Überleitungsrechnung am 31.12.01 erstellt und dem FA eingereicht.")

 

dagegen wohl darum, für die Zeit vom 01.01.01 bis zum 30.12.01 um 24:00 Uhr eine EÜR abgegeben und zum 31.12.01 um 00:00 Uhr eine Eröffnungsbilanz gesetzt zu haben. Wurde das auch so erklärt,  wäre das ein unterjähriger Wechsel der Gewinnermittlungsart, aber keine nachträgliche Abänderung einer bereits veranlagten, also wirksam eingereichten Gewinnermittlung.

 

Ob damit das eigentliche Ziel zu erreichen ist, wäre eine ganz andere Frage. Aber die ist ja ohnedies nicht zu beantworten. Die Nachbarn (Ö) machen unterjährig nicht mit, der deutsche Fiskus m.W.n. schon.

0 Kudos
christiankunz
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 13 von 20
573 Mal angesehen

Nach dem BFH-Urteil kommt es aufs Einreichen, nicht auf die Veranlagung an. Aber Sie haben recht: ich hätte das Eingangs-Posting genauer lesen sollen. Wenn – was anzunehmen ist – ein unterjähriger Wechsel rechtlich gar nicht zulässig ist, dann ist mit der unterjährig zweigeteilten Gewinnermittlung vermutlich noch gar keine Erklärung wirksam abgegeben worden.

0 Kudos
rahagena
Meister
Offline Online
Nachricht 14 von 20
568 Mal angesehen

@lu2019  schrieb:

Hallo zusammen,

 

[...]

 

Ist die Eröffnungsbilanz zum 31.12.01 möglich?

 

Kann rückwirkend eine Eröffnungsbilanz zum 01.01.01 dem FA eingereicht werden, wenn dieses die Überleitungsrechnung im Jahr 01 nicht anerkennt?

 

Gibt es Meinungen hierzu?


Hier stand Quatsch

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
dtx
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 15 von 20
567 Mal angesehen

Das von Ihnen zitierte BFH-Urteil ist, soweit nach Durchsehen des damaligen Sachverhalts ersichtlich und soweit ich den Fredstarter verstanden habe, für seinen Fall nicht einschlägig.

 

Der Fredstarter wird sehen, was das zuständige bundesdeutsche Finanzamt aus den Erklärungen macht (und nicht, was ein österreichisches tun würde). Formell wird er wohl durchkommen, ob auch in der Sache, läßt sich ja ohnehin nicht beurteilen. 

0 Kudos
lu2019
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 16 von 20
470 Mal angesehen

Vielen Dank für die Meinungen zum Thema.

 

M.E. ist eine Eröffnungsbilanz zum 31.12.01 und somit die Gewinnkorrektur in 01 möglich:

 

Bei einer Betriebsaufgabe zum 31.12. wird auch der Gewinn 01.01.-31.12.01 nach 4/3 ermittelt, die Gewinnkorrektur durch den Übergang zu 4/1 am 31.12.01 (entspricht der Eröffnungsbilanz) auch noch im Jahr 01 berücksichtigt.

 

Wenn im laufenden Jahr 01 Umstände  eintreten, die einen Übergang zu 4/1 erfordern und einen freiwilligen Wechsel nach sich ziehen, wäre es gar nicht mehr möglich, eine Inventur zum 01.01.01 durchzuführen. 

 

Somit müsste doch ein Wechsel zum 31.12.01 möglich sein?

 

Ziel ist es die Gewinnkorrektur im Jahr 01 zu erhalten.

 

 

0 Kudos
tax
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 17 von 20
458 Mal angesehen

Meines Wissens ist der Übergangsgewinn in dem Jahr zu versteuern in dem erstmals bilanziert wird. Im angegeben Sachverhalt also zum 1.1.02 und demnach auch die Eröffnungsbilanz zum 1.1.02

0 Kudos
tax
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 18 von 20
456 Mal angesehen

Bei einer Betriebsaufgabe zum 31.12. wird auch der Gewinn 01.01.-31.12.01 nach 4/3 ermittelt, die Gewinnkorrektur durch den Übergang zu 4/1 am 31.12.01 (entspricht der Eröffnungsbilanz) auch noch im Jahr 01 berücksichtigt.

 

Eine Betriebsaufgabe ist ein anderer Sachverhalt, nachdem es im Folgejahr den Betriebs nicht mehr gibt ist auch im Folgejahr nichts zu versteuern.

 

 


Wenn im laufenden Jahr 01 Umstände  eintreten, die einen Übergang zu 4/1 erfordern und einen freiwilligen Wechsel nach sich ziehen, wäre es gar nicht mehr möglich, eine Inventur zum 01.01.01 durchzuführen. 

 


 

Dass dürfte rechtlich so nicht möglich sein, die Entscheidung muss vor Beginn des Wj. getroffen werden.

0 Kudos
bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 19 von 20
416 Mal angesehen

@tax  schrieb:

 


Wenn im laufenden Jahr 01 Umstände  eintreten, die einen Übergang zu 4/1 erfordern und einen freiwilligen Wechsel nach sich ziehen, wäre es gar nicht mehr möglich, eine Inventur zum 01.01.01 durchzuführen. 

 


 

Dass dürfte rechtlich so nicht möglich sein, die Entscheidung muss vor Beginn des Wj. getroffen werden.


Nicht jeder Betrieb hat eine Inventur muss also auch keine aufstellen.  Daher 

kann ich problemlos wenn ich die Steuererkl. 01 abgebe, freiwillig auf 4/1 umstellen auch rückwirkend zum 1.1.01,-aber eben nicht zum 31.12.01. 

 

Sollte das FA etwas dagegen haben - noch nie erlebt- wird es dann mit Angabe von Gründen den Übergang zur Bilanz zum 1.1.01 ablehnen. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
dtx
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 20 von 20
347 Mal angesehen

@lu2019  schrieb:

Vielen Dank für die Meinungen zum Thema.

 

M.E. ist eine Eröffnungsbilanz zum 31.12.01 und somit die Gewinnkorrektur in 01 möglich:

 

Bei einer Betriebsaufgabe zum 31.12. wird auch der Gewinn 01.01.-31.12.01 nach 4/3 ermittelt, die Gewinnkorrektur durch den Übergang zu 4/1 am 31.12.01 (entspricht der Eröffnungsbilanz) auch noch im Jahr 01 berücksichtigt.

 

Wenn im laufenden Jahr 01 Umstände  eintreten, die einen Übergang zu 4/1 erfordern und einen freiwilligen Wechsel nach sich ziehen, wäre es gar nicht mehr möglich, eine Inventur zum 01.01.01 durchzuführen. 

 

Somit müsste doch ein Wechsel zum 31.12.01 möglich sein?

 

Ziel ist es die Gewinnkorrektur im Jahr 01 zu erhalten.

 

Die Betriebsaufgabe war wohl nur ein Beispiel dafür, daß die Gewinnermittlungsart unterjährig gewechselt werden könne. Aber eben, wie einer der Vorschreiber schon anmerkte, ein untaugliches.

 

Denn da dient der Übergang zur Bilanz doch lediglich dazu, die mit der Abwicklung des Unternehmens noch existierenden Vermögensgegenstände zeitnah berücksichtigen zu können und nicht bis zum Jüngsten Tag mit den gewerblichen Einkünften rummachen zu müssen, da ja jede folgende 4/3-Rechnung Kosten verursachen würde (zumindest wenn man einen Steuerberater beauftragt) und damit wieder eine 4/3-Rechnung nach sich zöge. So  könnte sich das bis zum Ableben des Unternehmers hinschleppen und ginge anschließend mit der Erbengemeinschaft weiter ...

 

Da aber der Betrieb weder aufgegeben noch in eine andere Rechtsform überführt wird, schauen Sie halt, was das Finanzamt aus der Idee macht. 

 

Im Übrigen läßt sich die Aussage, daß man so ziemlich am Ende eines abgelaufenen Jahres keine Inventur zu dessen Anfang erstellen könne, ohne nähere Kenntnis darüber, worin die Vermögensgegenstände bestehen, nicht ohne weiteres als schlagendes Argument ansehen.

Es gibt viele Unternehmen gänzlich ohne oder mit lediglich im Gesamtbild der Bilanz zu vernachlässigenden Beständen, die sich zählen, wiegen oder messen ließen und durch Verbrauch, Verderb oder Diebstahl verschwänden. Trotzdem machen diese Unternehmen eine Inventur, wenn sie nicht völlig vermögenslos sind. Und das dann auch noch später.

 

 

0 Kudos
19
letzte Antwort am 12.01.2024 19:31:51 von dtx
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage