Liebe Community-Mitglieder,
wenn ich es schon wüsste, würde ich nicht fragen, aber ich hatte bisher noch keine Rechnungen von polnischen "Kleinunternehmern" (mit Sitz des Unternehmens in Polen) in der Hand.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob eine solche Rechnung gültig ist und ob z.B. die Nennung einer USt-IdNr trotz "Kleinunternehmerregelung" Pflicht ist und ob und wie ich die Steuernummer und/oder UStIdNr checken kann.
Es gibt mittlerweile anscheinend Heerscharen von ausländischen "Kleinunternehmern", die sich auf dem Handwerkermarkt tummeln.
Ich habe auch schon Gruppen von mehreren "Kleinunternehmern" mit Sitz in Deutschland gesehen, die wechselweise mal für den Einen, mal für den Anderen dieser Gruppe Rechnungen schreiben, um die jährliche Umsatzgrenze nicht zu übertreten.
Solche Konstruktionen müssen ja auch einer Steuerprüfung standhalten.
Ist der Kunde hier immer auf der sicheren Seite ?
In Betriebliches Rechnungswesen verschoben, Kategorie FIBU hinzugefügt.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
über die Grenze gibt es in der EU keine Kleinunternehmer!
Wenn ich international als Unternehmer agiere, muss ich hierfür eine UStID haben, so wie jeder andere auch. Die Nummer kann normal geprüft werden, so kann auch der Kleinunternehmer Rechnungen über IG Lieferungen oder sonstige Leistungen ausstellen, die sich nicht von denen eines normalen Unternehmen unterscheiden.
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Danke, @RAHagena , für die Antwort.
Vor diesem Hintergrund irritiert mich die "Kleinunternehmerregelung" bzw. die Anmerkung auf der vorliegenden Rechnung noch mehr
Anmerkungen:
Nie podlega opodatkowaniu art. 28e ustawy o VAT
Nach § 19 Abs. 1 UStG kein Ausweis der Umsatzsteuer, Kleinunternehmer
(Übersetzung: "Fällt nicht unter Artikel 28e des Mehrwertsteuergesetzes")
Der Artikel 28e des Mehrwertsteuergesetzes ist aber für mich auch nicht gerade "selbsterklärend"
Inzwischen habe ich 2 solcher Rechnungen in der Hand.
Bei der 1. Rechnung ist die USt-IdNr ungültig (wahrscheinlich gar nicht beantragt)
Bei der 2. Rechnung ist die USt-IdNr gültig
Offenbar sieht man es mit den "Formalitäten" nicht ganz so "eng", Hauptsache das Geld fließt
Die Frage ist nach wie vor, ob solche Rechnungen nachträglich noch Ärger machen können
@Keiner_von_Denen schrieb:
Danke, @RAHagena , für die Antwort.
Vor diesem Hintergrund irritiert mich die "Kleinunternehmerregelung" bzw. die Anmerkung auf der vorliegenden Rechnung noch mehr
Anmerkungen:
Nie podlega opodatkowaniu art. 28e ustawy o VAT
Nach § 19 Abs. 1 UStG kein Ausweis der Umsatzsteuer, Kleinunternehmer(Übersetzung: "Fällt nicht unter Artikel 28e des Mehrwertsteuergesetzes")
Der Artikel 28e des Mehrwertsteuergesetzes ist aber für mich auch nicht gerade "selbsterklärend"
Inzwischen habe ich 2 solcher Rechnungen in der Hand.
Bei der 1. Rechnung ist die USt-IdNr ungültig (wahrscheinlich gar nicht beantragt)
Bei der 2. Rechnung ist die USt-IdNr gültig
Offenbar sieht man es mit den "Formalitäten" nicht ganz so "eng", Hauptsache das Geld fließt
Die Frage ist nach wie vor, ob solche Rechnungen nachträglich noch Ärger machen können
Der Hinweis hilft auf jeden Fall nicht, bzw. falls der Ersteller wusste, dass es über die Grenze geht, ist er falsch.
Die nächste Frage wäre "Lieferung oder sonstige Leistung?"
Für eine Lieferung sind die UStIDs der Beteiligten Tatbestandsvoraussetzung,
eine sonstige Leistung ist aus Empfängersicht auch ohne UStID reverse charge.
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@RAHagena schrieb:über die Grenze gibt es in der EU keine Kleinunternehmer!
Noch nicht, soll ja kommen damit uns nicht langweilig wird 🤣
@Keiner_von_Denen Ich hatte mal einen ähnlichen Fall. Ich hab dann die fällige USt proforma einbehalten. Wir haben nie mehr was gehört...
Im Regelfall sind es Leistungen - kenne ich auch - und dann kommt das Problem.
Wenn die Kunden -hier Vermieter - an ihrem Haus - Wohnungen nur zu Wohnzwecken vermietet (also keine Ust Option möglich) etwas vom Polnischen Handwerker reparieren lassen und eine Rechnung ohne Ust erhalten, müssten sie eigentlich Reverse Charge § 13b UStG anwenden und erhalten keinen Vorsteuerabzug.
So die Theorie , in der Praxis bekomme ich das meist nicht mit ab und an mal wenn die Rechnung bei der Est dabei liegt wg. erhaltungsaufwand.
@bodensee , genau um einen solchen Fall geht es.
Der polnische "Kleinunternehmer", mit Sitz in Polen, schickte die Rechnung für das Fliesen in einer privat vermieteten Wohnung.
Das Material wurde in einem deutschen Baumarkt gegen Kassenquittung besorgt und bereits bar bezahlt.
Rechnungsbetrag: z.B. 2.000 EUR,
keine USt ausgewiesen
Wie sollte der Rechnungsempfänger reagieren bzw. was sollte er an den Rechnungssteller überweisen ?
Korrekte Lösung:
Er schuldet dem poln. Kleinunternehmer 2000 EUR.
Er muss in D 19% Ust anmelden = 380 EUR und abführen ohne Vorsteuerabzug.
Damit wird die ausl. Kleinunternehmerleistung der eines "normalen" inländischen Handwerkers gleichgestellt.
Wobei meine Fälle beziehen sich immer auf das Drittland ( Schweiz) .
Hätte jetzt aber nicht im Kopf das es bei EU Leistungen anders wäre.
wie schon geschrieben wurde: Sonstige Leistung -> §13 b UStG -> Umsatzsteuer anmelden und abführen, keine Vorsteuer ziehen, 2.000 Euro nach Polen überweisen.
Hier stand Quatsch
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Den eigenen Beitrag löschen geht nicht, habe ich das richtig im Kopf ?
@RAHagena schrieb:Hier stand Quatsch
... verrückt , wie man auf bestimmte Begriffe 'geprägt' ist ...
... und prompt assoziiere ich wieder einen bekannten Spruch von Herbert Wehner ...
.... bzgl. "Quatsch" und "Quätscher"😅
... "das war schon Quatsch vor der Wahl und das ist jetzt noch quätscher" ...
danke für die klare Aufklärung
Wenn ich das richtig interpretiere, taugt das Argument der "Kleinunternehmerregelung" (keine USt) bei ausländischen Handwerkern gar nichts, oder ?
Wie könnte man einen leicht merkbaren Merksatz für steuerlich "unbedarfte" gewerbliche und private Kunden von ausländischen Handwerkern bzgl. der Frage der Beauftragung und/oder der Rechnungsstellung formulieren ?
Gibt es K.O-Kriterien, um "unseriöse" Unternehmen und/oder Angebote von vornherein auszusortieren ?
Die Regelungen in § 19 UStG sind eine Vereinfachungsregel des deutschen Gesetzgebers. Es ist keine Steuerbefreiung. Und diese Regelung gilt nicht für ausländische Unternehmerinnen, auch wenn sie nach deren ausländischem Recht, auch so etwas wie Kleinunternehmerinnen o.ä. sind.
Umsatzsteuer ist in jedem Fall für die ausländische Unternehmerin abzuführen.
Gruß
Martin Heim
Ich würde aus den 2.000 € die Umsatzsteuer herausrechnen, den Nettobetrag nach Polen überweisen und die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.
Wenn im Auftrag keine andere Regelung getroffen wurde beträgt der Aufwand des Leistungsempfängers 2.000 €.
... da hätte ich jetzt gewisse Zweifel, ob der polnische Handwerker mit dieser 'Regelung' einverstanden ist
Wenn es um die 'Verdienung' geht, hört der Spaß gewöhnlich auf
@vogtsburger schrieb:
... da hätte ich jetzt gewisse Zweifel, ob der polnische Handwerker mit dieser 'Regelung' einverstanden ist
Wenn es um die 'Verdienung' geht, hört der Spaß gewöhnlich auf
Richtig, und im Falle das ich mehr zahlen soll hört bei mir der Spaß auf!
Fakt ist: Der Kleinunternehmer stellt einen Bruttobetrag in Rechnung mit der Besonderheit die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen zu müssen. Wenn er die Leistung rechtswidrig über die Grenze hinweg erbringt und eine falsche Rechnung stellt, dann ist das sein verschulden.
Ich kürze die Rechnung und melde die deutsche USt an, ohne diese als VSt in Abzug zu bringen. Damit bleibt es bei mir bei den vereinbarten 2000 Euro.
Wenn der Kleinunternehmer - der bei uns keiner ist - dies falsch macht, soll das doch nicht unser Schaden sein...
Ansonsten: Wo steht es genau, dass ich die Rechnung nicht bei fehlerhafte Erstellung kürzen kann? Das wird sicher auch von den anwesenden StB´s genutzt um eine ordnungsgemäße Rechnung zu erzwingen...