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OSS-Verfahren bei bestehender umsatzsteuerlicher Registrierung im Ausland

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letzte Antwort am 26.05.2021 19:00:05 von bodensee
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fragenkatalog
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Guten Morgen,

 

ich versuche jetzt seit einer Woche folgende Frage zu klären und finde dazu leider Nichts. Vielleicht gibt es ja hier jemanden, der helfen kann.

 

In der Mandantschaft sind Unternehmen, die in Österreich umsatzsteuerlich registriert sind, da dort die Lieferschwellen überschritten wurden.

 

Ab 01.07. ist dies ja viel eleganter über das OSS-Verfahren zu regeln. Was passiert aber nun mit der bestehenden Registrierung? Wird diese automatisch durch die Anmeldung im OSS-Verfahren ersetzt? Kann sie parallel laufen? Muss abgemeldet werden?

 

Vielen Dank!

edmund_rehm
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Guten Tag,

 

die Regelung ist zu neu, als das schon alles bis in´s kleinste Detail geregelt ist.

 

Bitte bedenken Sie, dass nicht alles über OSS gemeldet werden kann. Zu nennen sind insbes. Bewegungen zwischen Lagern verschiedener Länder.

 

Ich lasse die ursprüngliche Registrierung weiter bestehen.

 

Freundliche Grüße, E. Rehm

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renek
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Das ist so neu, das ging an mir vorbei. Wir sind auch in Ö umsatzsteuerlich registriert und da wäre es schon interessant was es da neues dazu gibt.

 

Hat mal jemand einen Link, ich bin da auf irgendwelchen Schulen rausgekommen. 

 

Danke schon mal.

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fragenkatalog
Einsteiger
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fragenkatalog
Einsteiger
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Mit dem Gedanken, dass Sie die normalen Endkunden Geschäfte über OSS abwickeln, oder nur für die Spezial-Fälle?

 

Diese fallen bei uns nämlich kaum an.

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edmund_rehm
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Guten Tag Herr Renek,

 

Frau Wenzel von der DATEV gibt einen ersten Einblick:

 

https://www.datev-community.de/t5/Betriebliches-Rechnungswesen/OSS-Verfahren-Registrierung-ab-01-04-2021-m%C3%B6glich/m-p/211178#M31010

 

Freundliche Grüße, E. Rehm

renek
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Danke erst einmal für die beiden Links.

 

Aber wenn ich lese:

BMF-Schreiben, vom 01.04.2021:

Es gibt einfach tage an denen man nichts veröffentlichen soll was man ernst meint. Obwohl, auch das BMWi hat da zur ÜH Neuigkeiten rausgehauen...

 

"One-Stop-Shop" hatte ich leider nicht mehr als Begriff auf dem Schirm. Daher habe ich mich schon gefreut, dass es was generell neues gibt, was die Registrierungspflichten und Abführpflichten von Unternehmen im innergemeinschaftlichen Ausland betrifft. Jetzt bin ich wieder richtig unterwegs und weiß das es uns nicht betrifft.

 

Zur Ausgangsfrage steht was im verlinkten Beitrag:

  • Bei der Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren handelt es sich grundsätzlich um ein Wahlrecht, welches der Steuerpflichtige mit entsprechenden Umsätzen wahrnehmen kann.

  • Die Anzeige muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, ab dessen Beginn der Unternehmer teilnehmen möchte. Für den Besteuerungszeitraum ab 01.07.2021 somit spätestens am 30.06.2021.


Das bedeutet, Sie müssten es bis spätestens 30.06.2021 anzeigen, dass Sie das neue Verfahren nutzen wollen. Die bereits vorhandene und genutzte Registrierung im anderen Land wird jedoch wohl zum Problem. Denn dort wird man - voraussichtlich - darauf bestehen für das Wirtschaftsjahr das aktuelle Verfahren beizubehalten. ein Umstieg wird somit wohl erst zum 01.01.2022 möglich werden. Hierzu würde ich mich aber an die Fiskalbehörde im anderen Land wenden.

 

Andererseits steht natürlich da, das Sie sich einfach nur beim BZSt registrieren müssen und es dann sofort ab 01.07.2021 nutzen können. Zudem wird ja explizit folgender Vorteil genannt:

Keine lokale Steueranmeldung in den jeweiligen EU-Mitgliedsländern erforderlich


Ich würde daher wirklich einmal die Fiskalbehörde des anderen Landes anfragen und erst dann die Registrierung beim BZSt vornehmen.

fragenkatalog
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Ist halt tatsächlich alles ungeklärt noch. 

 

Bestenfalls wäre eine Doppelregistrierung. Also die Steuernummer im Ausland still weiterlaufen lassen, um dann in bestimmten Fällen wieder darauf zurückgreifen zu können.

 

Fraglich ist nur, ob die Ämter da mitspielen. 

 

ich gebe Ihnen Recht, dass ich wohl mal das Finanzamt Graz-Stadt anschreiben muss. Da die Regelungen aber, so wie ich es verstanden habe, EU-einheitlich gelten sollten, müsste eig. auch die deutsche Verwaltung darauf eine Antwort haben.

 

Es bleibt "spannend"..

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renek
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@fragenkatalog  schrieb:

Ist halt tatsächlich alles ungeklärt noch. 

 

Bestenfalls wäre eine Doppelregistrierung. Also die Steuernummer im Ausland still weiterlaufen lassen, um dann in bestimmten Fällen wieder darauf zurückgreifen zu können.

 

Fraglich ist nur, ob die Ämter da mitspielen. 

 

ich gebe Ihnen Recht, dass ich wohl mal das Finanzamt Graz-Stadt anschreiben muss. Da die Regelungen aber, so wie ich es verstanden habe, EU-einheitlich gelten sollten, müsste eig. auch die deutsche Verwaltung darauf eine Antwort haben.

 

Es bleibt "spannend"..


Ich kann mir vorstellen, dass man das nicht ohne Rückfrage unter´m Jahr einstellen kann. Daher würde ich immer Rücksprache halten. In Österreich geht das mittlerweile relativ unkompliziert am Telefon. Einfach anrufen und nachfragen ob es dort Erkenntnisse gibt.

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edmund_rehm
Einsteiger
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Hallo Community,

 

die Lösung steht im BMF-Schreiben vom 1.4.2021- Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021 - auf Seite 26: Die alte Registrierung und deren Beibehaltung ist unschädlich.

 

edmund_rehm_0-1617964319855.png

 

 

Bedanken möchte ich mich bei Herrn Dr. Mateev von der KMLZ München.

 

Freundliche Grüße, E. Rehm

renek
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Wobei da ja auch nicht steht, dass alle Mitgliedsstaaten die Meldung zur Teilnahme automatisch erhalten und sich damit daran halten müssen. Ich kann mir gut vorstellen, dass es hier wieder zu Rückfragen kommt.

 

Im falle Österreichs kommt das dann auch noch digital ins Postfach von FinanzOnline. Das bedeutet auch: Aktiv selbst nachsehen!

 

Gut das das Verfahren bei uns keine Anwendung findet...

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RaSlo
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Laut Seminar von amaZervice GmbH heute ist dem Finanzamt Graz (Österreich) zwingend mitzuteilen, dass man ab dem 01.07.2021 am OSS-Verfahren teilnimmt.

Somit sind bis zum 30.06.2021 "normale" UStVA in Österreich abzugeben, danach nur noch über OSS.. 

 

Jahreserklärung nicht vergessen.

 

Grüße

Ralph

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julianeb
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Hallo,

 

ich hatte vor ca. 14 Tagen beim Bundeszentralamt für Steuern angerufen und nachgefragt. Die haben mir gesagt, ich soll dem Finanzamt in Graz unbedingt schriftlich mitteilen, dass wir ab 01.07. an diesem OSS-Verfahren teilnehmen.  Ansonsten wäre alles kein Problem.

 

Stellt sich mir nur noch die Frage nach der USt-Erklärung für das Jahr 2021. Muss ich überhaupt noch was in Österreich erklären, oder nur die Umsätze, die ich auch in der Voranmeldung angemeldet habe? Hat hier jemand genaue Informationen?

 

VG Juliane

 

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bodensee
Allwissender
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Nun ja wie man's nimmt. Im BOP Portal ( OSS Registierung) erhalten Sie auch Post z.Bsp. das Mandant A jetzt registriert ist.  Wenn Sie das im DMS/Dok.ablage ablegen wollen/sollen müssen Sie die pdf herunterladen und dann dort speichern. 

 

Sind wir also grad gleichweit wie das österr. Portal. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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bodensee
Allwissender
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Hatte doch ihr Vorredner schon erwähnt Umsätze bis 30.6. sind dort zu melden mittels UstVA in Österreich => Jahreserklärung 2021 enthält die Umsätze bis 30.6.2021. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 26.05.2021 19:00:05 von bodensee
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