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Konto für Gewinne aus Veräußerungen Aktien

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letzte Antwort am 19.02.2026 12:19:37 von f_mayer
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Spooz
Einsteiger
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Seit 2025 ist das Konto 2723 für Gewinne aus der Veräußerung von Aktien für eine GmbH nicht mehr bebuchbar. Wie soll man dann diese Gewinne buchen?

bodensee
Allwissender
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Ich buche seit Ewigkeiten auf dem SKR 04 aber auf die schnelle. SKR 03 ab 2025: 

 

Konto 8818 bzw. 8819 ( Buchverlust ) und 8838 bzw. 8839 bei Buchgewinn. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
MiMiMi
Aufsteiger
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Spooz
Einsteiger
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Danke U.K.! ... werde ich notgedrungen nun nehmen, aber schon seltsam, warum 2723 plötzlich reserviert wurde.

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DATEV-Mitarbeiter
Andreas_Thaler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Spooz ,

 

DATEV Hilfe-Center, Dok.-Nr. 1029365 liefert die Antwort, und alle bisher betroffenen Konten.

Viele Grüße
Andreas Thaler | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
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Spooz
Einsteiger
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Vielen Dank, Andreas Thaler,
aber dieses Dok hatte ich vorher schon im Blick und es nützt wenig. Es ist ja keine Kleinigkeit, die DATEV sich da reserviert hat. Ich sehe leider auch keine Begründung, warum und wohin man anstelle dessen diese „Erträge Veräußerung Anteile KapGes z.T. stfrei“ buchen soll.

Generell sollte bei jedem Löschen/Reservieren von Konten
a) eine Begründung und

b) ein Ersatzkonto

angegeben werden.

MiMiMi
Aufsteiger
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Die Begründung ist doch aus dem Dokument ersichtlich.

Datev bereinigt die Kontenrahmen.

Warum sollte auch für den selben Sachverhalt mehrere Konten existieren?

 

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Spooz
Einsteiger
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Hallo MiMiMi,

 


@MiMiMi  schrieb:

Die Begründung ist doch aus dem Dokument ersichtlich.

 


Die Begründung ist generisch und mehrfach abstrakt anwendbar. Ich suche nach einer konkreten Begründung für den Fall hier.

Warum sollte auch für den selben Sachverhalt mehrere Konten existieren?

Wenn das hier der Fall ist, dann sollten diese Konten auch genannt werden, um zu wissen, wohin man jetzt buchen sollte.

 

Außerdem ist 8839 und 8819 im SKR03 kein richtiger Ersatz, da es um Finanzanlagen allgemein geht. Mir geht es aber genau um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und nicht irgendeinen Fond oder Anleihe. Diese werden jeweils spezifisch besteuert, weshalb die Trennung in der Buchführung von Bedeutung ist.

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MiMiMi
Aufsteiger
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Ich sehe das Problem ehrlich gesagt nicht?

 

Verkäufe von Kapitalgesellschaften können durchaus ohne Probleme darüber abgewickelt werden.

Tatsächlich hatte ich den Fall eben.

 

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f_mayer
Meister
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@Spooz  schrieb:

Außerdem ist 8839 und 8819 im SKR03 kein richtiger Ersatz, da es um Finanzanlagen allgemein geht. Mir geht es aber genau um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und nicht irgendeinen Fond oder Anleihe. Diese werden jeweils spezifisch besteuert, weshalb die Trennung in der Buchführung von Bedeutung ist.


"Finanzanlagen im allgemeinen" darf man im SK03 NICHT auf die Konten 8839 bzw. 8819 buchen. "z.T.stfr", das Konto ist nur für Erlöse bei denen eine ensptrechende Steuerbefreiungsvorschrift greift!

 

Oder bringe ich hier was durcheinander

MiMiMi
Aufsteiger
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Stimmt.

 

Beide Konten (2723 und 8839) haben im Übrigen die identischen steuerlichen Konsequenzen wie TEV und 8b KStG.

 

Zudem werden diese in der selben EBilanz-Position ausgewiesen.

 

Spooz
Einsteiger
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§8b wimmelt nur so von verschiedenen Fällen: 11 Absätze und dann auch noch Unterschiede in deren einzelnen Sätzen. Das kann man nicht über einen Kamm scheren bei der Besteuerung.

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MiMiMi
Aufsteiger
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Sagt auch keiner? 

 

Da beide genannten Konten an und für sich die gleiche Funktionsverbindung ins Steuerprogramm haben, macht die Wahl des Kontos letztendlich keinen Unterschied.

Also warum sollte dann ein obsoletes Konto nicht gelöscht werden?

Spooz
Einsteiger
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Nachricht 14 von 16
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Na ja, ich muss die KSt-Erklärung nicht machen. Dann bin ich gespannt, wie der StB damit zurechtkommt.

Ich danke dir für deine Antworten!

 

LG Spooz

Spooz
Einsteiger
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Nachricht 15 von 16
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@ f_mayer

 

Genauer formuliert: 

Statt

...da es um Finanzanlagen allgemein geht.

war gemeint:

...da es um Finanzanlagen mit teilweiser Steuerbefreiung geht.

f_mayer
Meister
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Nachricht 16 von 16
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@Spooz  schrieb:

@ f_mayer

 

Genauer formuliert: 

Statt

...da es um Finanzanlagen allgemein geht.

war gemeint:

...da es um Finanzanlagen mit teilweiser Steuerbefreiung geht.


Dann ist gut. War besorgt dass da ein möglicherweise folgenschweres Missverständnis besteht.

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letzte Antwort am 19.02.2026 12:19:37 von f_mayer
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