Zwischenzeitlich haben sich einige "Abruf-Leichen" angesammelt.
Soll heißen: Mandanten, bei denen der Abruf von Kontoauszugsinformationen für die Buchführung durchgeführt wurde, sind nicht mehr existent oder die Bankverbindung wurde geändert und obwohl keine Abrufe mehr erfolgen, tauchen monatlich weiter die RZ-Bankinfo-Gebühren auf der Rechnung auf.
Nun ist es an der Zeit, "auszumisten". Nun sehe ich im Moment die Möglichkeit, wie bei der Anmeldung auch ein Kündigungsformular innerhalb der "Übersicht Bankverbindungen im RZ" auszudrucken, um dies mit der Unterschrift des Kontoinhabers an die Bank weiterleiten zu können.
Da die meisten Mandate nicht mehr greifbar sind und der Weg an sich so nicht gangbar ist, sollte eine andere Möglichkeit, durch den Steuerberater selbst, bestehen, den Abruf zu kündigen.
Ein einfaches "Löschen" ist wohl nicht ausreichend, da im Protokoll der Hinweis auftaucht:
Die Stammdaten und die gespeicherten Bankkontoauszüge zu der Bankverbindung wurden im RZ gelöscht.
Die Bank muss vom Kontoinhaber informiert werden, dass er am Verfahren der DATEV eG zum Abruf von Bankkontoumsätzen nicht mehr teilnehmen will.
Was passiert, wenn dies nicht gemacht werden kann, da die Unterschrift des Kontoinhabers nicht mehr einholbar ist?
Wird der Abruf dann dennoch nicht mehr vorgenommen und viel wichtiger: Wird der nicht mehr existente Abruf dann auch nicht mehr bepreist?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo deusex,
bezüglich der entstehenden Gebühren bewirkt das Löschen der Bankverbindung im RZ, dass seitens DATEV keine weiteren Gebühren entstehen.
Das Abmeldeformular wird benötigt, um die vertragliche Vereinbarung zwischen Kontoinhaber und Kreditinstitut aufzuheben, dass seitens des Kreditinstitutes Kontoumsätze für ein Servicerechenzentrum (z. B. DATEV) bereitgestellt werden. Damit wird eine ggf. durch das Kreditinstitut an den Kontoinhaber berechnete Gebühr nicht mehr fällig, weil eben die entsprechende Vereinbarung aufgehoben wurde. Wenn diese Vereinbarung nicht aufgehoben wird, stellt die Bank weiter die Daten bereit und berechnet diese Leistung ggf. auch. Mehr, als eine Mitteilung an den betroffenen zu übermitteln (ggf. mit einem Muster der Abmeldeerklärung), können Sie hier nicht machen.
Vielen Dank für die treffende (und gewünschte 😉 )Antwort.
Primär ist es natürlich wichtig, dass ich nichts mehr belastet bekomme.
Die Kündigung der Vereinbarung werde ich dann vereinzelt zur weiteren Veranlassung an die ehemaligen Nutzer zukommen lassen.
Ich überläge dazu über zugehen bei neuen Mandaten im RZ Bankinfo Verfahren das Muster der Aufhebung zur Vereinbarung mit der Vereinbarung und dem Hinweis dies aufzubewahren auszugeben.
Ganz einfach um sicher sein zu können dies nicht zu vergessen.
Natürlich wird man einen Mandanten der einen verlässt nochmal drauf hinweisen aber auch ich musste letztens einen uralten Datensatz einfach löschen ohne den Mandanten noch ausfindig machen zu können.
Theoretisch müsste uns das nicht weiter kümmern. Man hinterlässt nur eben ungerne nicht abgeschlossene Situationen.
Hallo jjunker,
ein wenig ein flaues Gefühl überkommt mich natürlich schon, wenn wir jetzt nach einigen Jahren Abmeldungen zusenden.
Zumeist lagen hier Bankverbindungen vor, die seitens des Mandanten nicht mehr genutzt, gewechselt oder gekündigt wurden.
Mandanten die Altershalber aufhörten, erhielten dann ein Privat- statt Firmenkonto, womit zwangsläufig keine Bepreisung Bank-Mandant stattfindet.
Insofern bin ich da jetzt doch entspannt.
Gespannt bin ich auf die feedbacks von drei ehemaligen "Patienten" (ja, das ist die interne Bezeichnung für die akuten Fälle), die sich mit ausgeprägter Beratungsresistenz auszeichneten. Ich bin mal gespannt, ob sich von denen jemand meldet und meint, "man hätte dies sagen müssen", was man in der Regel tut, aber die Info nicht einmal bis zur Kanzleitüre gespeichert bleibt . . .
Der Bankkunde erhält im Übringe doch monatlich seinen Auszug mit dem Berechnungsposten . . .
Mag sich ein wenig renitent anhören, aber offen gesagt habe ich keine Lust mehr, jedem noch so ausgeprägtem Ignoranten laufend "die Hand in den Schatten zu legen."
Die Ausgabe des Formulares zur Abmeldung ist zumindest ein praktischer Gedanke, um sich selbst aus dem Fokus zu nehmen, aber Sinn macht es m.E. ansonsten keinen.
hat sich erledigt
Gruß
K.H.
Die Aushändigung der Kündigung mit Anmeldung ist reines Persilschein Schreiben.
Nicht mehr nicht weniger.
Im Übrigen stimmt es nicht, dass mit Wechsel auf ein Privatkonto keine Gebühren mehr anfallen.
Wir haben einige ESt Erklärungen die durch die RZ Anbindung des Kontos überhaupt erst machbar sind. Die Mandanten schaffen es nicht die Belege eines Jahres geordnet aufzubewahren.
Selbstverständlich stimmt es, dass im Moment des Wechsels auf ein anderes Konto diese Gebühren für den Kontoumsatzabruf FiBu nicht mehr anfallen (von dem Thema hatte wir es - nicht bei anderen Nutzungen). Für jedes neue Konto resp. Kontonummer ist eine gesonderte Teilnahme am Datenüberlassungsverfahren notwendig.
Wird das Konto, das zuvor für den Abruf genutzt wurde, gelöscht, entfallen automatisch auch die Gebühren. Wird für das Neue keine Teilnahmeerklärung eingereicht, ergeben sich auch keine Gebühren. Das stimmt - exakt so !
Obwohl wir nun bei 98% unsere FiBu-Mandaten den Kontenumsatzabruf durchführen und damit natürlich auch für die ESt profitieren, da wir entsprechend buchen, haben wir bei keinem einzigen "reinen" ESt-Mandanten einen Kontoumsatzabruf eingerichtet und ich wüsste offen gesagt auch nicht wozu; ich denke das ist im Kontext des Beitrages wohl auch nicht gemeint.
Einen Kontoumsatzabruf mit monatlicher Bepreisung mute ich meinen "reinen" ESt-Mandanten nicht zu, da ich auch keiner Veranlassung sehe. Sollte jemand eben bspw. einen Spendenbeleg vergessen, hat er schlicht und ergreifend Pech gehabt.
Natürlich entfallen die Gebühren wenn die IBAN sich ändert und das alte Konto gelöscht wird. --> Ich habe Konto mit Kontomodell gleichgesetzt. Was nicht richtig war.
In den bei uns vorliegenden Fällen handelt es sich um jemanden der vorher ein Geschäftskonto hatte und dieses nun für seine Mieteinnahmen nutzen. Obwohl bankseitig von einem Geschäftskonto auf ein privates Girokonto umgestellt wurde, haben sich die Gebühren nicht geändert. Alle Kosten und Einnahmen aus der Vermietung laufen über dieses Konto. Sehr praktisch wenn es weiterhin angebunden bleibt.
Zweiter Fall. Da die Bepreisung DATEV seitig niedirg ist und die Bankgebühren extrem von 0,00 bis 20.00 Euro mtl. schwanken kann es sich schon auch für reine EST Mandate lohnen die Konten anzubinden.
Der Sonderfall bei uns kriegt seine Spendenquittungen nicht zusammen. Überweist aber jedesmal als Spende. --> Differenz zwischen Summe Spendenüberweisung und zunächst eingereichten Quittungen knappe 3.000 Euro.
Von denen schafft er auf Nachfrage dann noch für 2.500 Euro Quittungen bei.
Da lohnt es sich das Konto anzubinden. Zugegeben totaler Sonderfall aber Kosten zu Nutzen Verhältnis klar positiv. gegeben.
Ok JJunker,
gut das passt dann natürlich dann schon auch so. Den Fall einer Betriebsverpachtung im Ganzen mit Fortführung des vorigen Kontos haben wir in der Tat auch in den zwei Fällen.
Nochmals auf den Exoten der Spenden zurückzukommen: Wir senden vorab eine Checkliste mit (hoffe ich) allen Sachverhalten zu, mit der Bitte um vollständige Vorlage der Belege: Monatsspenden werden in der Regel ja in einer Jahresspendenbescheinigung erfasst, aber es mag natürlich auch die Einzelspendenquittung geben.
Wenn diese dann aber für zwei Monate fehlen sollte, gerade bei den genannten Größenordnungen, wird man auch mit dem Nachweis über den Auszug nicht weiterkommen.
Unsere Regionalbanken bepreisen diese Überlassung nicht gesondert, weil das wohl (lt. Auskunft Banker) mit einem Minimalst-Einmal-Aufwand verbunden ist und damit mit den monatlichen Pauschalen abgedeckt sein sollte; sieht die Deutsche Bank wohl anders.
Nun, ich möchte auch gar nicht das ganze Konto für die ESt haben, denn dies macht u.U. einen hohen Aufwand und bringt einen letztlich in Haftungsfällen näher an eine Inanspruchnahme( "Sie hatten ja meine Auszugsdaten und hätten das sehen müssen.") Letztlich ist m.e. diese Variante auch deutliche zeitintensiver, müsste mit "mehr Zehnteln belohnt" werden und ob dann tatsächlich der Kosten-Nutzen-Faktor da ist, wo er sollte, bezweifle ich fast.
Wir fordern wie erwähnt, umfangreich an, verarbeiten dann das vorgelegte und die Steuererklärung wird damit unterzeichnet und eingereicht. Wenn dann noch jemand hinterher kommt, dann entweder die Nachreichung zu Veranlagung oder vor Bestandskraft zur Änderung.
Danach ist der Mandant selbst in der Verantwortung. Manchmal ist weniger, mehr 😉
Wie gesagt es ist eine Einzelfallentscheidung. Bei diesem speziellen Mandanten macht es Sinn. Quasi eine komplett Betreuung die aber auch honoriert wird.
Bei dem weitaus überwiegendem Teil der ESt-Mandate bin ich bei Ihnen. --> Zuviel Arbeit zu kleiner Nutzen.
Um das Ursprungsthema nochmal aufzugreifen.
Rein rechtlich ist man mit dem Löschen des Kontos im RZ bei Beendigung des Mandats in meinen Augen raus.
Morallisch ist natürlich was anderes.
Bei alten Beständen, die wir nun dank der Überprüfung im halb Jahres Rhythmus, nicht mehr haben mussten wir leider den ersten Weg gehen.
[quote=deusex]
Die Bank muss vom Kontoinhaber informiert werden, dass er am Verfahren der DATEV eG zum Abruf von Bankkontoumsätzen nicht mehr teilnehmen will.
[/quote]
Die Frage ist jedoch, ob das überhaupt zutrifft? Blieb der Mandant, der ging, der DATEV-Mitgliederschaft erhalten, wurde sicherlich auch der Kontenabruf weiter genutzt.