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GmbH & atypisch Still - Buchungsverhalten

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letzte Antwort am 07.10.2024 07:28:59 von d-g
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taxadvisor
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Sehr geehrter Herr Schmitt,

vielen Dank für Ihren Hinweis. Es ist in der Tat auch für die GmbH weiterhin eine E-Bilanz zu erstellen.

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oschmitt
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Nachricht 32 von 55
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Kleiner Hinweis, da ich gerade darüber gestolpert bin:

Entnimmt der Gesellschafter der GmbH Gelder aus der atypisch stillen Gesellschaft müsste es sich m.E. um Entnahme der GmbH aus der atypischen Gesellschaft handeln, die wiederrum bei der steuerlichen GmbH über ein Verrechnungskonto des Gesellschafters gebucht werden müssten. Exisitiert für das Verrechnungskonto (hoffentlich) eine Verzinsungsvereinbarung dürfte diese nach meiner Ansicht nur in der steuerlichen GmbH berechnet und als Aufwand/Ertrag ausgewiesen werden.

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steuerfreak
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Nachricht 33 von 55
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Sehr geehrter Herr Schmitt,

ich teile Ihre Ansicht (ebenfalls habe ich das von Ihnen genannte BMF-Schreiben sowie das "Procedere" bereits gelesen), dass eine E-Bilanz an das FA übermittelt werden muss.

Jedoch wird in dem von Ihnen verlinkten Dokument 1003329 auf Seite 3 unter "Bestand 3" beschrieben, dass das EK der GmbH zu buchen wäre.

Betrifft dies nun auch das Stammkapital?

Wenn ja, welche Position auf der Aktivseite soll diesen Saldo ausgleichen?

Wenn nein, was sagt die Finanzverwaltung dazu, wenn man eine GmbH-Steuerbilanz ohne Stammkapitalausweis einreicht?

Mein Vorschlag wäre, dass das Stammkapital auf Konto 0518 „Beteiligungen an Personengesellschaften“ oder auf Konto 0506 „Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Personengesellschaften“ gebucht wird.

Wie würden Sie die Stammkapitalbuchung sehen?

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oschmitt
Erfahrener
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Nachricht 34 von 55
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Sehr geehrte Frau Siller,

bei der GmbH ist auf der Passiva mindestens das Stammkapital zu buchen, auf der Aktiva bleibt ja nur die Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft.

Ideal-Standard-Fall: Die GmbH wird mit 25.000,00 € am 01.07.00 gegründet, das Stammkapital wird durch A in voller Höhe zum 01.07.00 bezahlt, zum gleichen Tag beteiligt sich B an dem Handelsgewerbe der GmbH mit 10.000,00 €

Die Eröffnungsbilanzen sähen wie folgt aus:

Handelsrechtlich (Bestand 1)

Aktiva

Bankkonto 35.000,00 EUR

Passiva

Stammkapital 25.000,00 EUR

Vblk. stiller Ges. 10.000,00 EUR

Atypisch stille Gesellschaft (Bestand 2)

Aktiva

Bankkonto 35.000,00 EUR

Passiva

Kapital Vollhafter (GmbH) 25.000,00 EUR

Kapital Teilhafter (B) 10.000,00 EUR

GmbH steuerrechtlich (Bestand 3)

Aktiva

Beteiligung PersG 25.000,00 EUR

Passiva

Stammkapital 25.000,00 EUR

Im Bestand 3 muss dann im Jahresabschluss der Gewinnanteil aus Bestand 2 gebucht werden.

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egold
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Sehr geehrter Herr Schmitt,

nun möchte ich doch noch Herrn Holzinger und Herrn Günther beipflichten:

Das BMF Schreiben verneint im Regelfall die Pflicht der GmbH, zusätzlich eine E-Bilanz zu übermitteln. Nur wenn die GmbH daneben einen weiteren Betrieb unterhält, an dem der Atypisch Stille nicht beteiligt ist

Laut  DATEV Dok 4076612 kommt auch Herr Dr. Johannes  Riepolt in seinem Aufsatz vom 23.02.2018 in StuB-2018-0132, der Besprechung des BMF-Schreibens, zu dem Schluss, dass:" wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das gesamte Vermögen des Inhabers erstreckt, dieser keinen Datensatz zu übermitteln braucht".

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oschmitt
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Nachricht 36 von 55
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Sehr geehrter Herr Goldstein,

ich kann leider nur die Kurzfassung in Lex-Inform lesen. Dort ist im zweiten Absatz im zweiten Satz geschrieben: " Daneben, so der Autor weiter, bleibt eine Übermittlungspflicht des Inhabers unberührt, sofern dieser über einen Gewerbebetrieb verfügt, sodass dieser unverändert einen eigenständigen Datensatz als E-Bilanz zu übermitteln hat. Davon erfasst sind z.B. Kapitalgesellschaften über § 8 Abs. 2 KStG und Personengesellschaften im Sinne von § 15 Abs. 3 EStG."

Die von Ihnen zitierte Passage kann m.E. nur dann angewendet werden, wenn sich die atypisch stille Beteiligung auf das gesamte Unternehmen eines Einzelunternehmers erstreckt.

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egold
Beginner
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Nachricht 37 von 55
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Sehr geehrter Herr Schmitt,

so ganz überzeugt bin ich nicht...

Sie haben recht, in der Kurzfassung des Beitrags steht tatsächlich "sofern dieser über einen Gewerbebetrieb verfügt". Im BMF-Schreiben heisst es korrekterweise

Gewerbebetrieb, der er "neben dem der atypisch stillen Gesellschaft zuzuordnenden Betrieb unterhält", also zusätzlich betreibt.

Aber der Schlusssatz klärt es auf: "Wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das gesamte Vermögen des Inhabers erstreckt, braucht dieser keine E-Bilanz übermitteln" . nicht  "eines Einzelunternehmers". Der Inhaber des Handelsgewerbes ist die GmbH, nicht der Stille. Und ob der Stille über weitere Geschäfte verfügt, dürfte für die E-Bilanz der GmbH irrelevant sein.

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oschmitt
Erfahrener
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Nachricht 38 von 55
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Sehr geehrter Herr Goldstein,

schlussendlich ist es nur ein BMF-Schreiben, also ein "Ich wünsch mir das so"-Schreiben der Finanzverwaltung.

Allerdings sehe ich den Wunsch der Finanzverwaltung recht deutlich im BMF Schreiben, auch eine eBilanz für die GmbH zu erhalten in der fast wortgleichen Passage desselben.

Ich für meinen Teil werde für die E-Bilanz der GmbH einreichen um hier Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden. Auf der anderen Seite bleibt die Frage was folgt, weigert man sich die E-Bilanz der GmbH zu übermitteln? Zwangsgeld, Einspruch, Ablehnung Einspruch, Klage? Wegen 5 Zahlen, nein Danke.

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guenther
Erfahrener
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Nachricht 39 von 55
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Ich betreue aktuell 2 GmbH's, bei denen eine atypisch stille Beteiligung an der gesamten GmbH besteht.

Vermutlich ist es eine Frage, wie die Finanzämter das BMF-Schreiben auslegen.

Wir haben immer nur noch für die atypisch stille Ges. eine E-Bilanz übermittelt und keine Rückfragen bzw. Anforderungen einer E-Bilanz für die GmbH erhalten.

-> Folglich machen wir uns auch nicht den Mehraufwand, 2 x E-Bilanzen zu übermitteln, da das nur Zeit kostet und vom Mandanten nicht extra bezahlt wird.

Sollte das FA zukünftig doch 2 E-Bilanzen anfordern, dann senden wir dann eben 2 x.

-> Also Praxislösung bei einer Beteiligung an der gesamten GmbH: erst mal nur 1 E-Bilanz. Das muss m.E. aber jeder selbst entscheiden.

mfg

Thomas Günther

mfg Thomas Günther
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mbutz
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Guten Tag,

wir hilft das Infodokument # 1003329 und die Ergänzung in Dokument # 1003552 leider nicht wirklich weiter.

Nach Kopieren der GmbH-Buchhaltung auf die atypisch stille Gesellschaft und anschließendem Aufruf der E-Bilanz erhalte ich diverse Fehlermeldungen, welche Konten nicht bebucht werden dürfen (Stichwort: Kontenzweck).

Hierbei handelt es sich u.a. um die Geschäftsführerbezüge, Forderungen gegen den GmbH-Gesellschafter, die Körperschaftsteueraufwendungen, das gezeichnete Kapital … wie haben Andere diese Problematik gelöst?

Müssen tatsächlich alle Sachverhalte manuell umgebucht werden?

Und wenn ja wohin?

GF auf andere Personalaufwandskonten

Forderung auf sonstige Vermögensgegenstände

Körperschaftsteueraufwand als ?

Das kann doch nicht der Weisheit letzter Schluss sein!

Und gibt es eventuell Berater, die die E-Bilanz nach wie vor unter der Steuernummer der GmbH übermitteln und das Finanzamt ist damit einverstanden?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen!

Manuela Butz

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oschmitt
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Sehr geehrte Frau Butz,

wie immer im Steuerrecht heißt es nun "kommt drauf an".

Geschäftsführerbezüge: Umbuchen auf ein normales Gehaltskonto, ist der GF auch der atyp. Beteiligte sind in der SB des Beteiligten auch SBE in gleicher Höhe zu berücksichtigen.

KST-Aufwand: Sind Entnahmen der GmbH aus der Gesamthand und über das variable Kapitalkonto der atypisch stillen Beteiligung zu buchen.

Die Forderungen gegen den GmbH-Gesellschafter sind diffizil: Die GmbH könnte diese in deren "Steuerbilanz" (Bestand 3) ausweisen, die Zinsaufwendungen bzw. Zinseinnahmen sind dann bei der GmbH gesondert zu versteuern oder aber in der atypisch stillen Beteiligung (Bestand 2) muss umgebucht werden auf sonstige Forderungen (ohne Gesellschafterbezug), bei GmbH-Gesellschafter = atyp. st. Beteiligter ist dann ggf ins Kapitalkonto umzubuchen.

Ich hoffe ich konnte helfen.

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aiQon
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Sehr geehrter Herr Schmitt,

im Bezug auf Ihren Vorschlag zur Eröffnungsbilanz:

1. Bedeutet das auch, dass man mehrere Bankkonten führen sollte?

2. Wie verhält es sich, wenn man den Gewinn in Bestand 3 gebucht hat und diesen im nächsten Jahr reinvestieren möchte? Also wie bekomme ich das Geld nach der Ausschüttung wieder in Bestand 2?

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KJR
Beginner
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Sehr geehrter Herr Schmitt,

ich will Sie mal nach Ihren Erfahrungen zur Übermittlung der div. E-Bilanzen aus dem Jahr 2018 fragen. Die DATEV hat das Dokument 1003329 aktualisiert. Deckt sich der Inhalt mit Ihren Erfahrungen?

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guenther
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Wir haben aktuell 2 atypisch stille Gesellschaften mit E-Bilanzen. 

Die Anleitung in Lexinform funktioniert, man benötigt jedoch ca. 1 h je E-Bilanz. 

mfg Thomas Günther
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MSTax
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Ich habe gerade das Vergnügen die Jahresabschlüsse einer GmbH & Still ab 2016 zu erstellen.

 

Zwischenzeitlich ist es mir auch gelungen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer der GmbH

und die Gewerbesteuer- sowie Feststellungserklärung zu erstellen.

 

Jetzt habe ich mich intensiver mit den Beiträgen bezüglich der E-Bilanzen beschäftigt, da ich 

mit der Datevlösung und den 3 Beständen nicht so glücklich war.

 

Es gab hier auch einen Beitrag zum Thema, dass die E-Bilanz der GmbH bis auf die Kapitalkonten

identisch ist und so für die GmbH übermittelt werden könnte.

 

Meiner Meinung nach ist dass ein vernünftiger Ansatz, da die E-Bilanz der GmbH sonst kaum

Informationen enthält. Deshalb habe ich jetzt im Bestand 1 (GmbH) neben der existierenden

Handelsbilanz eine Steuerbilanz angelegt.

 

Dort habe ich die folgende auf den atypisch stillen Gesellschafter entfallenden Beträge gegen

Konto 2494 gebucht, damit auch nur noch die Anteile der GmbH ausgewiesen werden:

 

- Gewerbesteuer

- Spenden

- Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

- etc.

 

Nach diesen Buchungen bleibt per Saldo genau der Gewinn übrig, der sich aus der 

Feststellungserklärung für die GmbH ergibt.

 

Damit in der E-Bilanz auch ersichtlich ist, dass es nur den Gewinnanteil aus der 

atypisch stillen Gesellschaft gibt, habe ich den Gewinnanteil der GmbH an

der GmbH & Still gegen die Konten 2492 und 2618 gebucht.

 

Wahrscheinlich könnte ich diese Wert jetzt sogar noch ohne Probleme in die

Körperschafsteuer übergeben, ohne dass es zu Problemen führt.

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d-g
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Da wir es nicht einsehen, den aus unserer Sicht falschen Weg der Finanzverwaltung hinsichtlich der Übermittlung der E-Bilanz zu gehen, eskaliert der Streit jetzt und wir haben Klage eingereicht.  

Das nur mal als Info.

Wir fragen uns natürlich, ob die Kollegen zwischenzeitlich eingeknickt sind und dem Willen der Finanzverwaltung folgen oder ob sich noch andere Kanzleien weigern, die im BMF-Schreiben verlangte Übermittlung vorzunehmen.

guenther
Erfahrener
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Die Frage ist nur, ob sich der Aufwand beim Finanzgericht lohnt und wer das Honorar zahlt. 

 

Wir übermitteln die E-Bilanz für die atypisch-stille Ges. 

mfg Thomas Günther
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confin1
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guten morgen,

 

haben sie schon resonanz auf die klage erhalten?

 

ich weigere mich ebenfalls zur einreichung einer e-bilanz, auch und gerade, da die atystG eine reine innengesellschaft ist. 

 

die finanzverwaltung hat über meinen antrag seit ca 4-5 monaten noch nicht entschieden.

 

gruss

 

 

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d-g
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Guten Tag,

 

ja, wir haben eine Klage gewonnen. 

Leider hat das Gericht jedoch keine Ausführungen zur Sache gemacht, da dem Finanzamt verfahrensrechtliche Fehler unterlaufen sind.

Jedoch war daraus die Erkenntnis gewonnen, dass das FA einen nicht wirklich zwingen kann, entsprechende Bilanzen, wie die Finanzverwaltung sich das vorstellt, einzureichen. Das hat aber, interessanterweise, verfahrensrechtliche Gründe.

 

Es laufen mehrere Klagen in verschiedenen Bundesländern auf unterschiedlichen Grundlagen. Aus den übrigen hat sich noch nichts ergeben.

 

Viele Grüße

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Marc_K
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Ich benötige Hilfe bei folgendem Sachverhalt:

 

Meine Mandantin, die X GmbH, wurde zum 10.07.2015 gegründet. Der Ehemann, der alleinigen Gesellschafterin, beteiligte sich atypisch Still an der GmbH mit einer Bareinlage von 1.000 €.
Die Gewinnverteilung betrug GmbH = 20% Anteil, atypisch stiller Gesellschafter = 80% Anteil.
Gleichzeitig ist und war der Ehemann als selbständiger Ingenieur tätig.

 

Das steuerliche Ergebnis der atypisch stillen Gesellschaft in den Jahren 2015 und 2016 wurde aus der Bilanz der GmbH abgeleitet, eine eigene Buchführung der Gesellschaft wurde nicht erstellt.

 

Aufgrund des BMF-Schreibens vom 24.11.2017 wurde ab dem VZ 2017 eine eigene E-Bilanz der atypisch Stillen Gesellschaft erstellt. Zusätzlich wurde für die GmbH eine E-Bilanz erstellt.

 

Es gab folgende Mandantenbestände:

 

Mandant 1 -> handelsrechtlicher Bestand der GmbH (laufende jährliche Buchführung)

Mandant 2 -> Steuerbilanz der atypisch stillen Gesellschaft, abgeleitet als dem handelsrechtlichen Bestand des Mandanten 1

Mandant 3 -> Steuerbilanz der GmbH aus der Mitunternehmerschaft (hier wurde die Spiegelbildmethode des Kapitalkontos der GmbH aus der atypisch stillen Gesellschaft angewandt)

 

Im Jahr 2017 wurde ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude durch die Eheleute angeschafft. Der Grundbesitz wurde durch das freiberufliche Unternehmen des Ehemannes, sowie von der GmbH genutzt.
Dem Ehemann wurden 90% zugerechnet, der Ehefrau 10%.
Der Grundbesitz wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung steuerlich wie folgt aufgeteilt (anhand der Nutzflächen):

 

90%igen Anteil des Ehemannes                      22,5 % Einlage in das freiberufliche Einzelunternehmen

                                                                        67,5 % Einlage in das Sonderbetriebsvermögen

 

10%iger Anteil der Ehefrau                             steuerliches Privatvermögen, Einkünfte aus V+V

Für das Sonderbetriebsvermögen des Ehemannes an der atypisch stillen Gesellschaft wurde ein vierter Mandantenbestand angelegt und eine weitere E-Bilanz übermittelt.

 

Die atypisch stille Beteiligung wurde mit notariellem Vertrag zum 23.09.2022 beendet. Gleichzeitig übertrug die Ehefrau ihren GmbH-Anteil an ihren Ehemann.

Die Beteiligungsverhältnisse am Grundbesitz wurden ebenfalls getauscht (nun hält die Ehefrau 90%, Ehemann 10%)

Die Liquidation der GmbH wurde zum 31.12.2022 beschlossen.

 

Frage: Wie löse ich dieses steuerliche (verworrene) Konstrukt auf?

 

Ich hatte einen solchen Fall bisher noch nicht in meiner beruflichen Laufbahn und benötige daher Hilfe.

 

Gibt es seitens der Datev Anleitungen oder Hilfestellungen zur Abwicklung einer atypisch stillen Gesellschaft?

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d-g
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Wir haben die zweite Klage gewonnen. Jedoch wiederum aus formalen Gründen, da das Finanzamt die Hürde zur Durchsetzung Ihrer Bilanzanforderung nicht genommen hat, was, wie bereits erwähnt, nicht so einfach zu sein scheint.

Wir übermitteln jedoch die Bilanz der GmbH. Der Richter hatte hierzu angemerkt, dass eine Bilanz übermittelt worden sei und der Streit letztlich darum geht, dass dem Finanzamt das Übermittelte nicht gefällt.

Zudem hat der BFH in einem aktuellem Urteil auch ausgeführt, dass die atypisch stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sei. Folglich kann man auch keine Bilanz übermitteln, zu deren Aufstellung man nicht verpflichtet ist.

 

 

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Marc_K
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Hallo d-g,

 

haben Sie das BFH Urteil zur Hand?

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d-g
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Nachricht 53 von 55
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BFH Urteil vom 23.03.2023 , IV R 8/20 Rz 39

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egold
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Nachricht 54 von 55
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Hallo Herr Schmitt, das ging auch drei Jahre gut, bis unsere Sachbearbeiterin im Finanzamt wechselte. Auch hier wollen wir bestärlkt durch das BFH-Urteil aus 2023 und die hier genannten Klageerfolge die Sache ein für alle mal vor dem FG klären. Beim JA 2023 fällt und nun auch noch die DATEV in den Rücken, dass eine E-Bilanz der GmbH mit Konten zur atypisch stillen Beteiligung nicht mehr übertragen werden kann. Als Abhilfe wird die Kopie des Datenbestandes in eine Pseudo-KG vorgeschlagen. Die bestehenden Taxonomiepositionen dürfen also nicht benutzt werden weil das BMF bei der der GmbH keine aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz akzeptiert.  Hat hier jemand schon eine Möglichkeit für den JA 2023 gefunden ?  

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d-g
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Guten Tag,

 

da wir nicht mit DATEV arbeiten haben wir diese Probleme noch nicht. 

Welche Konten lösen diese Übermittlungssperre aus?

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letzte Antwort am 07.10.2024 07:28:59 von d-g
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