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Fibu - Hotelrechnung

15
letzte Antwort am 27.08.2025 08:49:29 von rschoepe
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Tax2025
Beginner
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Nachricht 1 von 16
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Hallo zusammen,

ich habe eine Hotelrechnung, die auf den Mitarbeiter ausgestellt ist. Daher besteht kein Vorsteuerabzug.
Die Rechnung enthält zwei Positionen, einmal die Übernachtung und das gesondert ausgewiesene Frühstück.

Meine Frage wäre,  buche ich das Frühstück direkt auf „nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“?

Oder sollte ich es über „Verpflegungsmehraufwand“ buchen?

 

Vielen Dank schon einmal für eure Unterstützung! 

Moonshine
Erfahrener
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Antwort Haufe KI ohne Gewähr:

Wenn die Hotelrechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt ist, gelten folgende Besonderheiten:

1. Vorsteuerabzug

  • Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die Rechnung auf den Arbeitnehmer und nicht auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Die Eingangsrechnung muss zwingend auf den Unternehmer (Arbeitgeber) lauten, damit die Vorsteuer abziehbar ist.

2. Buchung der Erstattung an den Arbeitnehmer

  • Die Erstattung der Hotelkosten an den Arbeitnehmer wird als Reisekostenaufwand gebucht. Die einzelnen Bestandteile (Übernachtung, Frühstück, ggf. Nebenkosten) sind entsprechend aufzuteilen.

3. Kontierung (SKR 03)

  • Übernachtungskosten: Konto 4666 „Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand“
  • Frühstück: Konto 4946 „Freiwillige Sozialleistungen“ (wenn als Arbeitnehmerbewirtung zu behandeln)
  • Reisenebenkosten: Konto 4660 „Reisekosten Arbeitnehmer“
  • Da kein Vorsteuerabzug möglich ist, werden die Bruttobeträge gebucht.

Beispiel-Buchungssatz (SKR 03): Angenommen, die Hotelrechnung enthält:

  • Übernachtung: 90,09 EUR (brutto)
  • Frühstück: 4,71 EUR (brutto)
  • Business-Package: 15,13 EUR (brutto)
  • Gesamtbetrag: 120,00 EUR
Konto SKR 03 Soll Kontobezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontobezeichnung Betrag
4666Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand90,09   
4946Freiwillige Sozialleistungen4,71   
4660Reisekosten Arbeitnehmer15,13   
1200Bank  120,00 

Begründung:

  • Die Erstattung an den Arbeitnehmer wird als Betriebsausgabe gebucht, aufgeteilt nach den einzelnen Kostenarten.
  • Die Beträge sind brutto zu buchen, da kein Vorsteuerabzug möglich ist.
  • Die Zahlung erfolgt über das Bankkonto an den Arbeitnehmer.

Hinweis:
Soll der Vorsteuerabzug ermöglicht werden, muss die Rechnung auf den Arbeitgeber lauten oder der Arbeitnehmer muss nachweislich im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers gehandelt haben (z. B. durch eine entsprechende Vollmacht). Andernfalls bleibt der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

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ulli_preuss
Fachmann
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Brutto schreiben, aber mit Netto buchen - genau mein KI-Humor.

 

Gerade unserer Auszubildenden (2. Lehrjahr) hingelegt und gefragt, ob das (nicht geänderte) Beispiel korrekt ist und wenn nein, warum. Ihre Kollegin aus dem 1. hat zumindest die Taschenrechner-App auf dem Smartphone gesucht ...


ulli_preuss_0-1756213858419.png

 

Viele Grüße
• Wer lacht, hat noch Reserven. •
RAHagena
Meister
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Ich ging davon aus, dass sich die Rechtsprechung dank EU-Harmonisierung inzwischen entspannt hat und ein Vorsteuerabzug nun MÖGLICH ist, auch wenn die Rechnung auf den Namen des Mitarbeiters lautet. Das ist aber  natürlich Quatsch, daher habe ich meinen Text hier geändert und 

 

-> falsches Urteil entfernt 

 

mea culpa

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Moonshine
Erfahrener
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Meiner Meinung greift das Urteil in dem Fall nicht, weswegen zurecht keine Vorsteuer gezogen wird. Dies entspricht auch der allgemeingültigen Meinung des Internets, wo, wenn keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, keine Vorsteuer gezogen wird.

RAHagena
Meister
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Nachricht 6 von 16
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ich habe eine Hotelrechnung, die auf den Mitarbeiter ausgestellt ist. Daher besteht kein Vorsteuerabzug.

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ulli_preuss
Fachmann
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@RAHagena 

 

Das ändert nur leider nichts an der Tatsache, dass im Haufe-Beispiel Soll an Haben einen Saldo ergibt - ob nun mit oder ohne Vorsteuer-Abzug.

Viele Grüße
• Wer lacht, hat noch Reserven. •
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Neu_hier
Meister
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Nachricht 8 von 16
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Hmmm, ich denke da sind Sie falsch abgebogen. Im Urteil geht es nicht darum, dass eine Rechnung auf den Namen des MA ausgestellt wurde und trotzdem ein VSt-Abzug möglich ist. Hier ging es wohl nur um das frühere Vorsteuerabzugsverbot für Übernachtungskosten des Personals. (§ 15 Abs. 1 a Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG).

Danke
Uwe_Lutz
Überflieger
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Ursprungsbeitrag geändert, daher inzwischen überholt

RAHagena
Meister
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@Neu_hier  schrieb:

Hmmm, ich denke da sind Sie falsch abgebogen. Im Urteil geht es nicht darum, dass eine Rechnung auf den Namen des MA ausgestellt wurde und trotzdem ein VSt-Abzug möglich ist. Hier ging es wohl nur um das frühere Vorsteuerabzugsverbot für Übernachtungskosten des Personals.


ja korrekt, habs grad korrigiert, keine Ahnung, was ich da im Kopf hatte, jedenfalls war es Quatsch 🙂 

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Neu_hier
Meister
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Nachricht 11 von 16
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Na dann her damit! Man lernt ja nie aus....

Meines Wissens gibt es ein solches Urteil nicht. Sollte der MA NEBEN den Daten des Leistungsempfängers aufgeführt sein und ist dieser (der Leistungsempfänger) mit den zusätzlichen Angaben eindeutig identifizierbar sein, schließt das den Vorsteuerabzug nicht aus.

Danke
Moonshine
Erfahrener
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Nachricht 12 von 16
282 Mal angesehen

Es ist doch egal, ob es einen Saldo ergibt oder die KI falsch rechnet, darum gehts nicht XD Ignorieren und Umrechnen, wie einfach sich Menschen verwirren lassen.

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ulli_preuss
Fachmann
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273 Mal angesehen

@Moonshine 

 

?? 

Viele Grüße
• Wer lacht, hat noch Reserven. •
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Moonshine
Erfahrener
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Nachricht 14 von 16
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Sie regen sich hier auf, weil die KI sich verrechnet hat und anscheinend für Sie der Text ansonsten fein ist, deswegen sehe ich da kein Problem. XD

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ulli_preuss
Fachmann
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Nachricht 15 von 16
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@Moonshine 

 

Sie regen sich hier auf [...]

 

Ich wüsste nicht, an welcher Stelle ich mich aufrege, werter Kollege. Ich habe nur festgestellt, dass in dem Beispiel der Buchungssatz falsch zusammengesetzt ist. Das ist ein Beispiel dafür, dass man eben nicht alles, was eine KI generiert, ohne Weiteres hinnehmen sollte. 

Gerade in unseren beruflichen Kontexten ist der blinde Glaube an KI-Ergebnisse gefährlich und das beziehe ich hauptsächlich auf die junge Generation, welche jetzt in die Ausbildung kommt. Diese Generation wächst medientechnisch zu einem großen Teil vollkommen anders heran als z. B. meine Generation (Boomer). 

Anderes Beispiel: Die Lehrkräfte an den Berufsschulen erstellen mittlerweile ihre Lehrmaterialien als auch die Tests mit Hilfe von KI, was grundsätzlich nicht verkehrt ist. Wenn das aber dazu führt, dass z. B. bei Berechnungen im Bereich der Einkommensteuer mit falschen Werten gerechnet wird und die Lehrerin dies erst nicht wahrhaben will und dann nicht aufklären kann, finde ich das erschreckend. (Es ging um den Höchstbetrag in § 10 III EStG und wie dieser sich berechnet.)

 

 

[...] weil die KI sich verrechnet hat

Sie hat überhaupt nicht gerechnet, sondern stumpf etwas zusammengewürfelt.

 

 

anscheinend für Sie der Text ansonsten fein ist

Ja, bin ich.

 

Viele Grüße
• Wer lacht, hat noch Reserven. •
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rschoepe
Experte
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Nachricht 16 von 16
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Hinweis aus dem Lohn, bitte die Rechnung auch dorthin schicken. Wenn der Mitarbeiter nämlich VMA ausgezahlt bekommt, ist der um das Frühstück zu kürzen - was ich nur machen kann, wenn ich die Hotelrechnung habe. 😉

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letzte Antwort am 27.08.2025 08:49:29 von rschoepe
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