Wie buche ich die Einbringung einer 6b Rücklage in eine Personengesellschaft (GmbH & Co KG) die Rücklagen kommt aus einen anderen Betrieb. Ich habe es als Einlage gebucht. Das gibt aber dann einen Fehler in der e Bilanz.
An sich ist das Auflösen einer 6b-Rücklage nichts wildes, da hier jedoch schnell Fehler gemacht werden können die zu hohen Kosten führen könnten, empfehle ich Ihnen sich lieber wegen der Frage an Ihren Chef oder Steuerberater zu wenden.
Eine Einbringung oder Übertrag der Rücklage (ich meine NICHT die Auflösung) ist in der Regel nicht möglich.
Die 6b ist doch außerbilanziell zu bilden, oder täusche ich da?
Müsste das nicht Ergänzungsbilanz sein? Das ist dann falsch eingebracht.
Eine Einbringung aus einem anderen Betriebsvermögen ist selbstredend möglich. Z. B in der Landwirtschaft wird ein Grundstück verkauft. Der Veräußerungsgewinn wird dort in die 6 b RL eingestellt. Dann wird die GmbH & Co. KG gegründet. Dort wird ein Mietobjekt erworben. Und auf diese Anschaffungskosten wird die vorher erwähnte 6b RL reinvestiert. Aber um das tuen zu können, muss die RL aus der Landwirtschaft in die KG eingebracht werden. Das ist nur die Frage über welches Konto. Die rechtliche Zulässigkeit müssen wir hier nicht prüfen, die ist unstrittig. Nur die technische Umsetzung wäre mir wichtig.
Einfach in der Hilfe nur mal 6b eingeben, dann bekommt man die Kontenerläuterungen.
Negative Ergänzungsbilanz ist erfahrungsgemäß der einfachste Weg.
Es gibt hier entsprechende Kapitalkonten bezüglich der Übertragung.
Wichtig: Nur in einem als Ergänzungsbilanz gekennzeichneten Bestand können negative Anlagegegenstände im Datev AV erfasst werden.
Im ersten Jahr etwas aufwendig, dann zukünftig sehr einfach.
Da die 6b-Rücklage Personenbezogen ist, kann sie bei einer Personengesellschaft nur in einer Ergänzungsbilanz des Gesellschafters gebucht werden.
Die Bilanz einer Personengesellschaft bildet das Gesamthandsvermögen ab.
M.E. kann die 6b-Rücklage an sich auch nicht einfach von der Bilanz eines Betriebs in die Bilanz eines anderen Betriebs übernommen werden. Sie kann nur auf ein in einem anderen Betriebsvermögen des selben Steuerpflichtigen angeschafften Grundstück, Gebäude übertragen werden.
Der Posten 6b-Rücklage taucht dann nicht mehr auf, sondern Minderkapital im Aktiva und Ersatzgrundstück im Passiva.
@Miau schrieb:Eine Einbringung aus einem anderen Betriebsvermögen ist selbstredend möglich. Z. B in der Landwirtschaft wird ein Grundstück verkauft. Der Veräußerungsgewinn wird dort in die 6 b RL eingestellt. Dann wird die GmbH & Co. KG gegründet. Dort wird ein Mietobjekt erworben. Und auf diese Anschaffungskosten wird die vorher erwähnte 6b RL reinvestiert.
Hiergegen spricht nichts. Der Fehler oder das Haftungsrisiko liegt im folgenden Absatz!
Aber um das tuen zu können, muss die RL aus der Landwirtschaft in die KG eingebracht werden.
Und hier wäre ich mit der Aussage äußerst vorsichtig. Es gibt BFH-Urteile die einer Übertragung der RL vor Auflösung als nicht zulässig beurteilen.
Als Basisliteratur empfehle ich mal den Schmidt zur 6b-Rücklage.
@Miau schrieb:Eine Einbringung aus einem anderen Betriebsvermögen ist selbstredend möglich.
Bitte bedenken Sie: In der Buchhaltung ist die Art und Weise der Einbringung entsprechend abzubilden. Das Bedeutet, dass dort gemachte Fehler Ihnen selbstredend negativ ausgelegt werden. Da kommt dann die Haftung des StB.
Für die Buchung auf den Gesellschafter gibt es spezielle Konten und es muss in den Stammdaten hinterlegt sein, damit dies dann auch in der Ergänzungsbilanz korrekt ausgewiesen wird.
Wie immer gilt: Sie sind kein StB? Dann fragen Sie diesen, denn dieser kennt sich aus und haftet.
Wir können dieses Thema schließen, das Problem ist gelöst.
Hallo Miau,
wie wurde das Problem konkret gelöst? Ich stehe vor einer sehr ähnlichen Frage: 6c-Rücklage aus LuF-Betrieb soll auf GmbH & Co. KG übertragen werden, die für die Reinvestition ein Mietobjekt erworben hatte. LuF und KG sind je zu 100 % im Eigentum der gleichen natürlichen Person.
Danke!
Wie konnten Sie das Problem lösen? Ich habe genau den gleichen Fall. Ich wollte die Rücklage als steuerlichen Ausgleichsposten einbuchen, aber ich erhalte immer Fehlerhinweise. Über eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar!
@Miau schrieb:Eine Einbringung aus einem anderen Betriebsvermögen ist selbstredend möglich. Z. B in der Landwirtschaft wird ein Grundstück verkauft. Der Veräußerungsgewinn wird dort in die 6 b RL eingestellt. Dann wird die GmbH & Co. KG gegründet. Dort wird ein Mietobjekt erworben. Und auf diese Anschaffungskosten wird die vorher erwähnte 6b RL reinvestiert. Aber um das tuen zu können, muss die RL aus der Landwirtschaft in die KG eingebracht werden. Das ist nur die Frage über welches Konto. Die rechtliche Zulässigkeit müssen wir hier nicht prüfen, die ist unstrittig. Nur die technische Umsetzung wäre mir wichtig.
Auf keinen Fall kann die Rücklage als SoPo einfach von einem Betrieb auf einen anderen umgebucht werden, dazu gibt es BFH Rechtsprechung. Korrekt wäre die Auflösung z.B. in der LUF gegen Eigenkapital und die Übertragung in der Gesamthand (ggf. anteilig nach Beteiligungsquote) gegen Eigenkapital (Eigenkapital an Immobilie). Die Übertragung kann auch in einer negativen Ergänzungsbilanz erfolgen.
Hier gibt es zahlreiche Fallstricke, z.B. gilt die Rücklage als nicht übertragen wenn zwar im investierenden Betrieb gegen AHK gebucht wird aber im veräußernden Betrieb die Rücklage nicht aufgelöst wird. Auch wenn die GmbH & Co KG bei der Anschaffung der Immobilie noch nicht im HR eingetragen ist, ist eine Übertragung nicht möglich.
Also immer alles mit Adleraugen beobachten.