Hallo zusammen,
ich bin derzeit etwas ratlos und hoffe auf eure Erfahrungen oder Einschätzungen.
In meiner GmbH übernimmt mein Steuerberater die laufende Buchführung, also insbesondere die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Verbuchung sämtlicher Belege, die ich über DATEV Unternehmen Online einreiche.
Was mich momentan beschäftigt, ist die Bemessung des Gegenstandswerts. In den monatlichen Rechnungen wird regelmäßig ein Gegenstandswert im sechsstelligen Bereich angesetzt – und dieser scheint sich am Jahresumsatz aus dem Vorjahr (z. B. 2023 oder 2024) zu orientieren. Dadurch entstehen mir monatlich Buchführungskosten im mittleren dreistelligen Bereich.
Meine konkrete Frage:
Ist es zulässig, den monatlichen Gegenstandswert pauschal anhand des Vorjahresumsatzes festzulegen?
Denn wenn mein aktuelles Geschäftsjahr (z. B. 2025) deutlich schlechter läuft als das Vorjahr, habe ich dennoch dieselben hohen Kosten – obwohl der tatsächliche Umsatz in den einzelnen Monaten deutlich niedriger ist.
Ich frage mich, ob das so korrekt abgerechnet wird – oder ob der Steuerberater eigentlich den konkreten Monatsumsatz zugrunde legen müsste.
Ich freue mich über eure Erfahrungen oder Hinweise!
Thema aus freie Themen ins Betriebliche Rechnungswesen von @Katharina_Schoenweiss verschoben und Kategorie ergänzt
Hallo @CelinaS ,
ich denke, die hier gestellte Frage wäre wohl besser bei deinem Steuerberater platziert. Die Berechnungen ergeben sich aus §33 StBVV oder einer getroffenen Honorarvereinbarung.
Nur zur Info - auch wir rechnen auf Basis Vorjahresumsatzes, der Monatsumsatz wäre nicht die korrekte Bemessungsgrundlage und der Umsatz des laufenden Jahres ist ja im einzelnen Monat noch nicht bekannt. Da üblicherweise der Jahresumsätze steigen sollten ist das in aller Regel für den Mandant günstig.
Aus Sicht der StBVV ist die Abrechnung m. E. in Ordnung. Letztendlich muss die Bemessungsgrundlage unterjährig geschätzt werden. Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird eine Jahresrechnung mit den tatsächlichen Werten erstellt und die bislang berechneten Gebühren als Vorschuss behandelt.
Selbstverständlich können Sie mit Ihrem Berater eine niedrigere vorläufige Bemessungsgrundlage vereinbaren. Alternativ können Sie eine pauschale Vergütung oder Abschläge vereinbaren.
Viele Wege führen nach Rom.
Schöne Woche.
Martin Heim
@CelinaS schrieb:[...]
ich bin derzeit etwas ratlos und hoffe auf eure Erfahrungen oder Einschätzungen.
[...]
Denn wenn mein aktuelles Geschäftsjahr (z. B. 2025) deutlich schlechter läuft als das Vorjahr, habe ich dennoch dieselben hohen Kosten – obwohl der tatsächliche Umsatz in den einzelnen Monaten deutlich niedriger ist.[...]
Ich freue mich über eure Erfahrungen oder Hinweise!
Auch wenn es bei Ihnen schlechter läuft als im Vorjahr - glauben Sie bitte nicht, dass deshalb die zu erledigende Arbeit (nach den Vorgaben des Gesetzgebers) in der Steuerberatung deshalb in geringerem Umfang ausfällt.
mfg
Weiterhin ist das genauso wie mit den ESt VZ Zahlungen. Es ist nichts verloren, da diese ja bei der Jahresrechnung angerechnet werden.
Erschwerend kommt hinzu, dass vielleicht zukünftig der Gegenstandswert abweicht aber der Rechnungsbetrag nicht, da der Satz, je nach Aufwand, auch geändert werden kann 🤑
Das sollte/muss schon vom Berater begründet werden. Einfach den Gebührensatz anheben entspricht nicht dem Grundsatz der Berufsausübung und zerstört eigentlich das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Berater.