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Branchenpaket V+V/Kontenauswahl bzw. Ihre Vorschläge

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letzte Antwort am 07.03.2024 12:36:31 von ccalfha
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ccalfha
Beginner
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Es ist schade, dass Sie die Konten der umlagefähigen Kosten nicht, wie bereits im Branchenpaket "Wohnungswirtschaft" in den Kontenbereich 59 (Fremdleistungen) belassen haben. (SKR04, ich verweise in meinen gesamten Ausführen auf diesen SKR04). Jetzt sind gerade diese "Durchlaufposten" über die gesamte Kontenklasse 6 und 7 verstreut und eine Sortier- oder Zuordnungslogik ist m. E. nicht unbedingt erkennbar.

 

Ein Beispiel: Sie schlagen vor, die Kosten der Müllabfuhr unter 685900 "Müllabfuhr" zu buchen und haben sich wahrscheinlich von dem Konto 6859 "Kosten für Abraum- und Abfallbeseitigung" verleiten lassen. Die "Müllabfuhr" hat in diesem Bereich überhaupt nichts zu suchen. Da diese Abfallbeseitigung i.d.R. durch die Kommunalverwaltung organisiert und abgerechnet wird, sollten diese Kosten im Bereich der Kommunalabgaben, also entweder 6430 "Sonstige Abgaben" oder in die Nähe 6431 "Straßenreinigung" einsortiert werden. Warum wurden die Kosten für die Kabelgebühren (6851) zu den Sonstigen Werbungskosten sortiert? Wenn eine Mietpartei einen Kabelanschluss über den Vermietenden beauftragt, sind es ganz normale umzulegende Kosten. Werden sie nicht über den Vermietenden bezogen, etwa wie Internet, SAT-Empfang und Telefonkosten, tauchen sie beim Vermietenden in der Buchführung erst gar nicht auf. Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs führt lediglich dazu, dass der Vermietende den Kabelanschluss kündigt und der Mietende dann einen TV-Anschluss über einen individuellen Internet-Anschluss beziehen wird.    

 

Weiterhin vermisse ich einen vernünftigen Vorschlag für "Kleinreparaturen" und "Schönheitsreparaturen", die i. d. R. umlagefähig sind, bei Ihnen aber allen Anschein nach unter die Erhaltungsaufwendungen fallen. 

 

Wie lautet denn Ihr Buchungsvorschlag für Vorauszahlungen/Abrechnung von Hausgeld bei der Beauftragung einer externen Hausverwaltung? Bei Ihnen gehören die Kosten des Hauswart (Fremdleistung) zu den umlagefähigen Kosten. Tatsächlich sind diese Kosten meist oder zum großen Teil nicht umlagefähig.       

 

Es hat mich auch sehr "gefreut", dass Sie im Kontenrahmen für 2023 die Kautionen im Forderungsbereich besonders hervorgehoben hatten, die empfangenen Kautionen, die bei der V+V weitaus häufiger und auch wichtiger sind, überhaupt nicht herausgestellt haben. 

 

Auch machen weitere Zuordnungen zwischen Sonstige Werbungskosten und Nicht umgelegte Kosten nicht immer Sinn. Rechts- und Beratungskosten (6825), Abschluss und Prüfungskosten (6827) sowie Buchführungskosten (6830) sind nie "nicht umlegbare Kosten", was ja logischerweise bedeuten würde, dass es durchaus Konstellationen geben könnte, dass solche Kosten umgelegt werden können. Ich habe bis heute noch keinen Fall kennengelernt, der so etwas möglich macht. Demnach gehören Sie m. E. in eindeutig in den Bereich der Sonstigen Werbekosten. 

 

Ich erspare mir weitere Hinweise und Beispiele. Auch wenn ich der Meinung bin, dass hier bei dieser "Branchenlösung" wenig Sachverstand am Werk war, würde ich mich sehr über Ihre Stellungnahme und Erwiderung bzw. Buchungsvorschläge freuen. 

 

Bei der Gelegenheit möchte ich höflich nachfragen, wann wir denn mit den betriebswirtschaftlichen Auswertung VuV-BWA, VuV-EÜR und einer "Anlage V" rechnen können? Ich habe Stand heute noch keine speziellen Auswertungen finden können. Erbitte hierzu einen gefälligen Hinweis. 

 

Trotz meiner aufgeworfenen Fragen und erhobener Kritik werde ich trotzdem diese "Branchenlösung" nutzen. Deshalb hoffe ich, dass sie diese Kritik nicht persönlich nehmen, sondern als Versuch ansehen, diese Branchenlösung noch brauchbarer zu machen. Vielen Dank.   

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Martina_Harwarth
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @ccalfha,


gerne beantworte ich Ihre Fragen zur Lösung Vermietung und Verpachtung.

• Die Konzeption des SKR03 und SKR04 für die Lösung Vermietung und Verpachtung folgt der Idee, dass die bereits
bekannten Standardkontenrahmen 03 und 04, um die Konten ergänzt wurden, die für die Abgabe der Anlage V ergänzend notwendig sind. Dabei wurde versucht, die VuV spezifischen Konten in den Bereichen mit aufzunehmen, in denen sich bereits verwandte Standardkonten befinden. Ziel ist es, die benötigten Konten bei der Bearbeitung in den bekannten Bereichen einfacher zu finden. Der Aufbau des SKRs orientiert sich dabei nicht am Aufbau der Anlage V.

 

• In den gedruckten Standardkontenrahmen 03 und 04 zur Lösung VuV wurden die ab dem Veranlagungsjahr 2023 geänderten Überschriften aus den Steuerformularen zur Anlage V in die Spalte „Posten in der Überschussrechnung nach § 21 EStG V“ übernommen. Deshalb wurde unter anderem die Postenbezeichnung „nicht umgelegte Kosten“ in den Print SKRs aufgenommen.
Die aktuellen Formulare zur Anlage V für das Jahr 2023 finden Sie hier:
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=2EDED836BC605A7C5EAC 

• Für Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen können im SKR04 für die Lösung Vermietung und Verpachtung folgende Konten verwendet werden, die in den Posten „Kleine Reparaturen und Instandhaltungen“ fließen:
6460 00
6485 00
6490 00
6495 00

• Informationen zum Ausweis von Konten in den Jahresabschluss-Auswertungen und in der Programmverbindung zu den Steuerprogrammen in Kanzlei-Rechnungswesen können Sie den Informationen zu Auswertungen und Kontenwecken entnehmen. Wählen Sie hierzu in unter Stammdaten den Menüpunkt „Informationen zu Auswertungen und Kontenzwecken“.

• Zum Thema Hausgeld wird es in Kürze ein eigenes Hilfe-Dokument mit Buchungsbeispielen geben.

• Eine BWA für die Lösung VuV wird derzeit konzipiert.

Vielen Dank für Ihre Anregungen zu den Auswertungen und Ihre Vorschläge zur Aufnahme weiterer Konten. Diese habe ich aufgenommen.

 

 

Viele Grüße

Martina Harwarth | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG

 

 

ccalfha
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Sehr geehrte Frau Harwarth,

 

vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Vielen Dank auch für den Hinweis bzgl. der aktuellen Formulare des BFIN, die ich bereits gefunden hatte.

 

Ihr Hinweis bzgl. der umlegbaren Kleinreparaturen/Schönheitsreparaturen geben mir Sicherheit für eine korrekte Einsortierung. Allerdings lautet bei den mir bekannten Versionen des SKR04 für das Konto 649500 "Wartungskosten für Hard- und Software". Dieses Konto habe ich bisher allenfalls als Werbekosten eingestuft. Wie diese Wartungskosten allerdings umlegbar werden könnten müssten Sie mir freundlicherweise an einem Beispiel erläutern. 

 

Auch bei folgenden Zuordnungen in dem DATEV SKR04 habe ich so meine Zweifel:

 

umgelegte Kosten für:

a.) 1457 00 "Forderungen ggüber Bundesagentur für Arbeit" - doch nur, wenn es sich um solche handeln, die falls Hausbedienstete angestellt werden und diese typische "Hauswartarbeiten" verrichten.

b.) das gleiche würde für die Konten 3720 00, 3725 00 und 3730 00 ff. gelten.

c.) 6436 00 "Steuerlich abz.f Verspätungszuschläge" müssten Sie mir auch an einem Beispiel erläutern.

d.) 7690 00, 7682 00. Gibt es die Möglichkeit, dass die Grundsteuer, die als einzige sonstige Steuer umlagefähig wäre, durch irgendeinen Umstand erstattet oder nachentrichtet werden könnte?

 

Bitte geben Sie mir/uns einen Hinweis für den Sinn, dass Sie in dem Bereich 9390 00 ff. eine Menge Korrekturposten zu dem Bereich V+V eingepflegt haben. Ich konnte zu diesen Zwecken noch keine Hinweise in den Datev-Hilfen finden.

 

Ich danke für den regen Austausch mit Ihnen und Ihre verwendete Zeit. 

Besten Dank und schöne Grüße.

 

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DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Schoenweiss
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Hallo @ccalfha,

 

vielen Dank für Ihre Rückmeldungen und Erläuterungen.

 

Die Kontenzuordnung der Konten 6495 00 "Wartungskosten für Hard- und Software" und 6436 00 "Abzugsfähige Verspätungszuschläge / Zwangsgeld" werden mit dem Service-Release im Februar geändert, so dass die Konten ab dieser Version den sonstigen Werbungskosten zugeordnet werden.

 

Grundsätzlich sind alle standardmäßig vorhandenen Lohnkonten (incl. der korrespondierenden Forderungs- und Verbindlichkeitskonten) den umgelegten Kosten zugeordnet. So können zum Beispiel die Lohnkosten und daraus ggfs. resultierenden Verbindlichkeiten für einen angestellten Hausmeister in der Buchhaltung abgebildet werden.

 

Nachentrichtung für die Grundsteuer sind möglich, soweit Nachberechnungen erfolgen, können diese über das Konto 7690 00, falls gewünscht, gesondert ausgewiesen werden.

Grundsteuererstattungen sind ebenfalls denkbar und können über das Konto 7692 00 erfasst werden.

Beispiel: Verkauf einer Immobilie im Laufe des Jahres, der Verkäufer bleibt gegenüber der Stadt / Gemeinde Steuerschuldner. Folge ist, dass für das gesamte Jahr die Grundsteuer vom Verkäufer an die Stadt / Gemeinde gezahlt wird. Der Verkäufer lässt sich in der Regel anteilig die Grundsteuer vom Käufer erstatten.

 

Zu den Konten 9390 00 ff. können Sie der Hilfetafel 1027504 Informationen entnehmen. Wir prüfen derzeit, ob diese Erläuterungen auch direkt über die Informationen zum Konto für die genannten Konten bereitgestellt werden können.


Viele Grüße
Katharina Schönweiß | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG

ccalfha
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Hallo Frau Schoenweiss,

 

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe da noch eine fast laienhafte Nachfrage:

 

Können Sie mir erklären, warum man bei einer Buchung z. B. Bank an Debitor/Kreditor oder Bilanzkonto an Verrechnungskonto/Bestandskonto eine Kostenstelle mit erfassen muss?

 

Mir ist nicht geläufig, dass, wenn kein Aufwands- oder Ertragskonto beim Erfassen von Buchungssätzen angesprochen wird, eine Eingabe von Kostenstellen sinnvoll erscheint.

 

Mir leuchtet ein, dass bei 4/3-Mandanten bestimmte "Bilanz"-Konten für die Anlage V wichtig sind, aber ... so ganz habe ich dieses generelle "Kostenstellen-Muss" offensichtlich noch nicht verstanden. 

 

Danke für Ihre Zeit.

Mit den besten Grüßen  

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DATEV-Mitarbeiter
Martina_Harwarth
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @ccalfha ,

 

soweit OPOS verwendet wird, weicht man vom Zu- & Abflussprinzip ab. Die Verbindlichkeiten, die stehen bleiben, werden zur Richtigstellung in der Auswertung und im Übergabeprotokoll mit einem Minus unter den sonstigen Werbungskosten dahin korrigiert, dass der Überschuss (in Summe) richtig ermittelt wird.

 

Die Kostenstelle muss bei der Zahlung (z.B. über Bank) angegeben werden, damit eben diese Korrektur beim entsprechenden Objekt vorhanden ist.

 

Beispiel:

Es wurde für das Objekt 1 Teststraße (Kostenstelle 1) die Verbindlichkeit gegen den Schornsteinfeger gebucht.

Ausweis:

Umgelegte Kosten
Schornsteinfeger € 100,00

Sonstige Werbungskosten € -100,00

Überschuss € 0,00

 

Mit der Zahlung (Kreditor an Bank KOST 1 € 100,00) muss die Zahlung dem Objekt zugeordnet werden. Damit ist der Ausweis des Objektes 1 Teststraße wie folgt:

 

Umgelegte Kosten
Schornsteinfeger € 100,00

Sonstige Werbungskosten € 0,00

Überschuss € -100,00

 

 

Viele Grüße

Martina Harwarth | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG

 

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ccalfha
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Hallo Frau Harwarth,

 

vielen Dank für Ihre aufklärende Antwort. Ich hatte diesen Punkt leider etwas zu früh gepostet und habe zwischenzeitlich auch bemerkt, dass bei OPOS-Buchungen, die Eingabe von Kostenstellen sinnvoll und wegen ESTG 4/3 auch notwendig ist. Bei reinen Bilanz-Buchungen wird auch vom Programm keine Kostenstelle eingefordert. Das macht alles sehr viel Sinn. Danke. 

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letzte Antwort am 07.03.2024 12:36:31 von ccalfha
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