Hi,
es gibt ja zwei Möglichkeiten.
1. Ich buche diese als Verbindlichkeit ein.
2. Ich buche diese als Rückstellung ein.
Ich persönlich favorisiere die Buchung als Verbindlichkeit, da es per Definition keine Rückstellung sein kann. Es ist ja die Höhe und Fälligkeit bekannt.
Trotzdem gibt es bei uns Unstimmigkeit hierzu und es wird gewünscht diese als Rückstellung zu buchen.
Was spricht dagegen es als Verbindlichkeit zu buchen? In der Steuererklärung werden nicht automatisch die Steuervorauszahlung im Folgejahr entsprechend in den Feldern eingetragen.
Schöne Grüße aus Berlin
Robert Schmulz
Das System geht von Rückstellungen aus, was mE auch Sinn macht.
Zum 31.12. ergibt sich eine Gesamtnachzahlung in Höhe von X. Diese wird insgesamt als Rückstellung ausgewiesen und in das Folgejahr vorgetragen. Die nachträgliche VZ buchen sie dann als Zahlung gegen die Rückstellung. Was übrig bleibt ist die restliche Steuerrückstellung, die dann auch tatsächlich nachgezahlt wird.
Wenn sie so verfahren, wie beschrieben, nehmen Sie den Betrag ja am Jahresende auseinander. Ein Teil Rückstellung, ein Teil Verbindlichkeit. Finde ich unschön. Das kann im Folgejahr keiner mehr nachvollziehen.
Zunächst wäre zu klären welche Steuerarten das betrifft ?
Dann sind ja vermutlich zum Zeitpunkt der Einbuchung bereits Steuerbescheide vorhanden.
Dann steht die Höhe der Schuld und der Zeitpunkt der Fälligkeit fest, damit handelt es sich Handelsrechtlich zwingend um Verbindlichkeiten müsste jetzt nachsehen aber Rechtsquelle wäre der Becksche Bilanzkommentar mit weiteren Hinweisen. Damit per Defintion keine Rückstellung mehr.
Insofern es keine Durchbrechnung gibt ist der Handelsrechtliche Ansatz auf für die Steuerbilanz bindend, auch wenn dort weder die Umsatzsteuer, noch die Gewerbesteuer, noch die Körperschaftsteuer oder die Lohnsteuer (Bruttolohnverbuchung, ohne Prolbem 37b Steuer) das steuerliche Ergebnis beeinflussen.
@schmulz schrieb:
Ich persönlich favorisiere die Buchung als Verbindlichkeit, da es per Definition keine Rückstellung sein kann. Es ist ja die Höhe und Fälligkeit bekannt.
Lag am Stichtag schon der Bescheid vor?
Hallo,
ich hatte das Gefühl das ich etwas vergessen habe 🙂
Es geht um GewSt und KSt.
Bescheid kommt nach dem Bilanzstichtag aber vor Bilanzerstellung.
Das heisst ich habe zum einen die Bilanzerhellung und zum anderen keine Rückstellung mehr weil Höhe und Fälligkeit bekannt sind.
Falls sie die Rechtsquelle ohne großen Aufwand finden würde ich mich darüber sehr freuen. Werde aber schauen ob ich sie selber finde.
Vielen Dank!
Viele Grüße
Robert Schmulz
@schmulz schrieb:
Das heisst ich habe zum einen die Bilanzerhellung und zum anderen keine Rückstellung mehr weil Höhe und Fälligkeit bekannt sind.
Vorsicht:
Ich halte dies für eine (am Stichtag) der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit, deren Wert sich durch den Bescheid bis zur Erstellung zwar "aufhellt", die aber erst dann (im neuen Jahr) zu einer gewissen Verbindlichkeit wird.
Edit: letzte Zeile Wort "gewissen" eingefügt.
Aber wir sprechen von einer Vorauszahlung, nur eben von einer nachträglichen und nicht von den vierteljährlichen.
Die stehen doch von der Höhe und Fälligkeit ebenfalls fest...gut...der Unterschied ist, dass diese dann auch geflossen sind.....
Letzen Endes ist es eine akademische Diskussion.
In der G+V ist letztlich der komplette Aufwand an Kst und Gewst auszuweisen (TZ 238 zu § 275 Beck'scher Bilanzkommentar).
Ich in der Kanzlei lasse die nachträglichen VZ immer über Verbindlichkeiten 3701 verbuchen, damit bei der Übergabe nach KSt /Gewst die tatsächlichen VZ übergeben werden und auf das Rückstellunskonto nur noch der von mir /Datev berechneten Betrag steht. Ist für die Tranparenz gegenüber dem Geschäftsführer sehr schön da er zumindest beim Kontennachweis Bilanz sehen kann , was an Nachzahlungen ggf. auf ihn zukommt. Zur Bilanzbesprechung ist die nachträ. VZ in aller Regel schon bezahlt.
Wenn Sie definitiv eine Rechtsquelle brauchen müsste ich wohl auch länger recherechiern weil auf die Schnelle gab mein Bilanzkommentar nicht mehr her.