Hallo zusammen!
Leider finde ich nirgends eine klare Aussage zu nachfolgender Fragestellung, daher hoffe ich, hier kann mir jemand helfen:
Wir haben einen Mandanten in der Gastronomie, der an einem Gutscheinbuch der Stadt teilnehmen möchte. (Genauer gesagt: CityforTwo) In diesem Gutscheinbuch soll es dann Aktionen geben, wie "2-für-1 Bier 0,5l" oder "2-für-1 Speise xy" oder aber auch "Gratis Getränk xy". Der Mandant erhält vom Veranstalter nichts zurück, diese Aktion dient also allein Werbemaßnahmen.
Nun stellt sich unserem Mandanten die Frage, wie er diese "Rabattcoupons" richtig in der Kasse anlegen muss, insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuer. Praktisch muss in jedem Fall der Warenaufwand erfasst werden, es kann also definitiv nicht nur z.B. ein Bier eingegeben werden und zwei werden rausgegeben. Meiner Meinung nach, schuldet unser Mandant für die durch den Preisnachlass ausgegebene Ware dennoch die Umsatzsteuer, oder? Es handelt es hierbei ja nicht um eine Minderung der Bemesserungsgrundlage. Hat hiermit bereits jemand Erfahrungen?
Vielen Dank schon einmal im Voraus! 🙂
Nicole
Hallo Nicole, haben Sie Ihre Frage beantworten können? Ich sitze momentan auch vor so einem Fall und weiß nicht, wie ich diese Gutscheine verbuchen soll.
Vielen Dank schon mal vorab.
Eugenia
Hallo Nicole
Da es um die Artikel-Programmierung der Kasse(nsoftware) des Mandanten geht, wird wohl auch dort der richtige Ansprechpartner sitzen.
"Wir können nur Datev"
Meiner Meinung nach, schuldet unser Mandant für die durch den Preisnachlass ausgegebene Ware dennoch die Umsatzsteuer, oder?
Warum sollte er die Umsatzsteuer auf die Gratis-Ausgabe von Artikeln umsatzsteuerpflichtig sein ?
Maximal sollten in Bezug auf BWA, Richtsätze etc. die Gratis-Ausgaben zumindest dokumentiert werden und vom Wareneinkauf in den Werbekostenbereich umgebucht werden.
Ggf. kann auch der Kassen-Spezi eine negative Warengruppe implementieren, womit zunächst Alles getippt wird und hernach der Abzug in der Kasse erfasst wurde.
Früher musste man aus diesen Gründen bspw. vor Bestellung sagen bzw. das Buch auf den Tisch legen, damit der Service wusste, was er eintippen darf und was nicht.
Möglicherweise ist diese Umsetzung kurzfristig nicht möglich . . . dann, wie gesagt, zumindest dokumentieren und möglichst Nachweise aufbewahren.
Diese Gutscheinbücher & Co. gibt es doch schon seit Jahrzehnten. "Damals" hat man die Abschnitte aus dem Buch gesammelt und zu den Bf-Unterlagen genommen.
@deusex schrieb:Warum sollte er die Umsatzsteuer auf die Gratis-Ausgabe von Artikeln umsatzsteuerpflichtig sein ?
Wobei "2 für 1" ja nichts Anderes als "50% Rabatt* (*wenn man 2 nimmt)" ist. Und Rabatte reduzieren die Bemessungsgrundlage, also auch die anfallende Umsatzsteuer.
Also habe ich es richtig verstanden. Den Wert des Gutscheines auf die Werbekosten zu buchen oder wäre das Konto 8499 dafür besser geeignet?
Muss man nicht zu aller erst klären, ob es Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine sind? Klingt für mich eher nach Einzweckgutscheinen, sind die nicht quasi selbst Waren, zumindest im umsatzsteuerlichen Sinn?
Ich bin der Auffassung, dass man sich hier nicht zu sehr an den Gutscheinen festbeißen sollte, denn diese werden soweit mir bekannt, nicht von den Gastronomen selber vertrieben und sie erhalten auch nichts dafür.
M.E. ist daher nur der Umsatz in die Kasse zu buchen, der tatsächlich erzielt wurde. Wenn es sich noch um Papiergutscheine handelt, sollten diese natürlich gesammelt werden, damit Abweichungen bei den Aufschlagssätzen dokumentiert sind.
Wenn man es ganz ausführlich darstellen will, kann man natürlich in der Kasse pro Steuersatz einen Artikel anlegen, den man dann Gutscheinbuch, oder wie auch immer die Aktion heißt, nennt. Hier bucht man dann die negativen Umsätze ein, die z.B. aus einem 2für1 oder Gratisgetränk resultieren. In der Buchhaltung würde ich diese dann gegen Rabatte bzw. Erlösschmälerungen buchen. Dazu muss natürlich das Personal mitdenken. M.E. aber die beste Lösung, da inzwischen oft genug die Bestellungen auch schon elektronisch erfasst werden und da somit die Dokumentation des Vorgangs am Besten gegeben ist.
Nein, weder noch, da der Gastronom diese nicht vertreibt, sondern ein externes Unternehmen. Die Frage stellt sich also erst gar nicht.
Insofern korrespondiert die Darstellung von @wwinkelhausen zu meiner.