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Umgehung Vollmachtsdatenbank

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letzte Antwort am 31.01.2019 08:59:28 von cwes
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cwes
Meister
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Ich evaluiere derzeit die elektronische Vollmachtsdatenbank.

Es funktioniert der Abruf der VaSt, was sicherlich einen gewissen Nutzen zumindest für Präzision der Steuerberechnung bringt.

Größere Probleme habe ich mit der Zustellvollmacht. Mir werden Zustellvollmachten erteilt, natürlich mit dem Ziel, dass der Mandant nicht mehr Erstempfänger der Finanzamtskorrespondenz ist. Hierfür wäre die Kombination aus el. VDB und Steueridentifikationsnummer hervorragend geeignet, da jedes FA in Dtl so den Zustellbevollmächtigten erkennen kann.

Die el VDB arbeitet aber mit einer künstlichen Beschränkung: Die Vollmacht gilt nur im Umfang der im Beiblatt aufgeführten Steuernummern.

Somit erhält der Mandant von einem bisher nicht in Erscheinung getretenen FA die Post wiederum direkt.

Auch hatte ich schon den Fall, dass nach Eintragung in die el VDB und Einreichung einer Erklärung mit einer Steuernummer, hierfür eine neue Steuernummer vergeben wurde und die Post wieder direkt an den Mandanten ging (ein geschickter Weg, die Zustellvollmacht auszuhebeln).

Meine, wenig elegante, Lösungsidee hierzu ist,

  1. die el VDB nur noch für die VaSt zu nutzen,
  2. zusätzlich mit einer umfassenden Vollmacht (DWS Formular Nr. 6) zu arbeiten und
  3. eine Liste der Faxnummern aller deutschen FAs im Faxserver zu hinterlegen, und neue Vollmachten auf diesem Weg nächtlich in die Finanzverwaltung zu propagieren.

Wie handhaben andere Kanzleien dies?

DATEV-Mitarbeiter
Robin_Meyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 3
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Guten Tag,

wie Sie bereits korrekt bemerkt haben, wird im Beiblatt zur Vollmacht klar geregelt, dass eine Vollmacht nur für die in der Vollmachtsdatenbank eingetragenen und übermittelten Steuernummern gilt. Diese Regelung gilt auch für eine Bekanntgabevollmacht.

Sobald also eine neue Steuernummer über die Vollmachtsdatenbank an die Finanzverwaltung übermittelt wird, gilt die Bekanntgabevollmacht auch für diese Steuernummer.

Uns ist nur bekannt, dass eine Bekanntgabevollmacht auch für eine neue Steuernummer gilt, wenn diese von Amtswegen her vergeben wird. (Zum Beispiel bei einem Zusammenschluss von Finanzämtern,...)

Warum dies bei der Neuvergabe von Steuernummern nicht genauso gehandhabt wird, müssten Sie ggf. bei Ihrem Finanzamt erfragen.

Ihre Idee mit der Zuordnung zur SteuerID ist sicher sinnvoll und würde manche Prozesse vereinfachen.

Da es aktuell leider noch keine WirtschaftsID für Unternehmen gibt, ist eine Umstellung auf die Zuordnung zur SteuerID statt zur Steuernummer für Unternehmen aktuell nicht abbildbar.

Wir raten davon ab eine weitere Papiervollmacht für eine Bekanntgabevollmacht zusätzlich zur Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dies kann sonst ggf. dazu führen, dass eine über die Vollmachtsdatenbank übermittelte Bekanntgabevollmacht bei inhaltlichen Abweichungen zur "zusätzlichen" schriftlichen Bekanntgabevollmacht durch die Finanzverwaltung gelöscht wird.

Mit freundlichen Grüßen

Robin Meyer

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cwes
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Guten Tag Herr robinmeyer​,

vielen Dank für die Antwort.

Wir raten davon ab eine weitere Papiervollmacht für eine Bekanntgabevollmacht zusätzlich zur Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dies kann sonst ggf. dazu führen, dass eine über die Vollmachtsdatenbank übermittelte Bekanntgabevollmacht bei inhaltlichen Abweichungen zur "zusätzlichen" schriftlichen Bekanntgabevollmacht durch die Finanzverwaltung gelöscht wird.

Aus rein technischer Perspektive gesehen haben Sie sicherlich Recht: Was soll die Papiervollmacht, die sich viel schwieriger von allen Beteiligten verwalten lässt?

Sie berücksichtigen allerdings nicht die steuer- und berufsrechtlichen Gesichtspunkte.

  1. Steuerrechtlich ist es so, dass eine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes direkt an den Steuerpflichtigen (o.Ä.) erheblich erschwert wird, wenn hierfür eine  Bekanntgabevollmacht für einen StB vorliegt. Wenn zusätzlich zur VDB eine Papiervollmacht vorliegt, wird es zum Problem der Finanzverwaltung, die Vollmachten richtig zu administrieren. Gelingt es denen nicht, wird die Bekanntgabe manchmal fehlschlagen.
  2. Berfusrechtlich ist es so, dass ich den übertragenen Auftrag gewissenhaft zu erledigen habe. Wenn der Mandant nun wünscht "schirme mich vom FA soweit möglich ab", und ich die Möglichkeit unter 1. nicht nutze, dann bin ich mein Geld nicht wert.

Ihre Empfehlung vereinfacht das Leben der Finanzverwaltung und wirkt gegen meine Vorstellung der Berufsausübung. Ich bin sicher, dass das nicht beabsichtigt ist, sondern einer rein technischen Denkweise entspringt. Dennoch habe ich eine starke Meinung dazu, ob Sie mit einer solchen Empfehlung -- insbesondere als Akteuer einer Genossenschaft für Steuerberater -- für oder gegen mich und meine Mandanten arbeiten.

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letzte Antwort am 31.01.2019 08:59:28 von cwes
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