Ich evaluiere derzeit die elektronische Vollmachtsdatenbank.
Es funktioniert der Abruf der VaSt, was sicherlich einen gewissen Nutzen zumindest für Präzision der Steuerberechnung bringt.
Größere Probleme habe ich mit der Zustellvollmacht. Mir werden Zustellvollmachten erteilt, natürlich mit dem Ziel, dass der Mandant nicht mehr Erstempfänger der Finanzamtskorrespondenz ist. Hierfür wäre die Kombination aus el. VDB und Steueridentifikationsnummer hervorragend geeignet, da jedes FA in Dtl so den Zustellbevollmächtigten erkennen kann.
Die el VDB arbeitet aber mit einer künstlichen Beschränkung: Die Vollmacht gilt nur im Umfang der im Beiblatt aufgeführten Steuernummern.
Somit erhält der Mandant von einem bisher nicht in Erscheinung getretenen FA die Post wiederum direkt.
Auch hatte ich schon den Fall, dass nach Eintragung in die el VDB und Einreichung einer Erklärung mit einer Steuernummer, hierfür eine neue Steuernummer vergeben wurde und die Post wieder direkt an den Mandanten ging (ein geschickter Weg, die Zustellvollmacht auszuhebeln).
Meine, wenig elegante, Lösungsidee hierzu ist,
Wie handhaben andere Kanzleien dies?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Guten Tag,
wie Sie bereits korrekt bemerkt haben, wird im Beiblatt zur Vollmacht klar geregelt, dass eine Vollmacht nur für die in der Vollmachtsdatenbank eingetragenen und übermittelten Steuernummern gilt. Diese Regelung gilt auch für eine Bekanntgabevollmacht.
Sobald also eine neue Steuernummer über die Vollmachtsdatenbank an die Finanzverwaltung übermittelt wird, gilt die Bekanntgabevollmacht auch für diese Steuernummer.
Uns ist nur bekannt, dass eine Bekanntgabevollmacht auch für eine neue Steuernummer gilt, wenn diese von Amtswegen her vergeben wird. (Zum Beispiel bei einem Zusammenschluss von Finanzämtern,...)
Warum dies bei der Neuvergabe von Steuernummern nicht genauso gehandhabt wird, müssten Sie ggf. bei Ihrem Finanzamt erfragen.
Ihre Idee mit der Zuordnung zur SteuerID ist sicher sinnvoll und würde manche Prozesse vereinfachen.
Da es aktuell leider noch keine WirtschaftsID für Unternehmen gibt, ist eine Umstellung auf die Zuordnung zur SteuerID statt zur Steuernummer für Unternehmen aktuell nicht abbildbar.
Wir raten davon ab eine weitere Papiervollmacht für eine Bekanntgabevollmacht zusätzlich zur Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Dies kann sonst ggf. dazu führen, dass eine über die Vollmachtsdatenbank übermittelte Bekanntgabevollmacht bei inhaltlichen Abweichungen zur "zusätzlichen" schriftlichen Bekanntgabevollmacht durch die Finanzverwaltung gelöscht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Robin Meyer
Guten Tag Herr robinmeyer,
vielen Dank für die Antwort.
Wir raten davon ab eine weitere Papiervollmacht für eine Bekanntgabevollmacht zusätzlich zur Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank an die Finanzverwaltung zu übermitteln.Dies kann sonst ggf. dazu führen, dass eine über die Vollmachtsdatenbank übermittelte Bekanntgabevollmacht bei inhaltlichen Abweichungen zur "zusätzlichen" schriftlichen Bekanntgabevollmacht durch die Finanzverwaltung gelöscht wird.
Aus rein technischer Perspektive gesehen haben Sie sicherlich Recht: Was soll die Papiervollmacht, die sich viel schwieriger von allen Beteiligten verwalten lässt?
Sie berücksichtigen allerdings nicht die steuer- und berufsrechtlichen Gesichtspunkte.
Ihre Empfehlung vereinfacht das Leben der Finanzverwaltung und wirkt gegen meine Vorstellung der Berufsausübung. Ich bin sicher, dass das nicht beabsichtigt ist, sondern einer rein technischen Denkweise entspringt. Dennoch habe ich eine starke Meinung dazu, ob Sie mit einer solchen Empfehlung -- insbesondere als Akteuer einer Genossenschaft für Steuerberater -- für oder gegen mich und meine Mandanten arbeiten.
@Robin_Meyer schrieb:
wie Sie bereits korrekt bemerkt haben, wird im Beiblatt zur Vollmacht klar geregelt, dass eine Vollmacht nur für die in der Vollmachtsdatenbank eingetragenen und übermittelten Steuernummern gilt. Diese Regelung gilt auch für eine Bekanntgabevollmacht.
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Ihre Idee mit der Zuordnung zur SteuerID ist sicher sinnvoll und würde manche Prozesse vereinfachen.
Da es aktuell leider noch keine WirtschaftsID für Unternehmen gibt, ist eine Umstellung auf die Zuordnung zur SteuerID statt zur Steuernummer für Unternehmen aktuell nicht abbildbar.
Moin Herr @Robin_Meyer,
hätten Sie damals nicht für die Finanzverwaltung "Digitalisierung zu Fuß" programmiert, hätte es nicht Jahre später den BFH gebraucht, um diesen Unfug zu kassieren. Ist es der Datev nicht peinlich, sich für sowas technisch und organisatorisch Minderwertiges herzugeben?
Beste Grüße und weiter happy Digitalisierung-Vermurksing
Was soll DATEV Ihrer Meinung nach tun außer die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen? Selbst klagen?
Man muss nicht jeden Unfug mitmachen. Und wir sehen ja, dass bisher die gesetzlichen Vorgaben eben nicht umgesetzt sind/waren.