Hallo zusammen,
ab 01/2019 gilt aufgrund der Änderung in der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) das steuer-/sozialversicherungsfreie Verpflegungszuschüsse nicht mehr als Brutto-Bezug, sondern jetzt als Netto-Bezug ausgewiesen werden müssen. Dazu ändert sich die Lohnart von 3220 in 9650. Ich nutze das Programm LuG.
Dazu habe ich zwei Fragen:
1. Kann und darf die LA 3220 bei der Januar-Abrechnung noch genutzt werden, wenn sich die Zuordnung des Verpflegungsmehraufwandes auf 12/2018 bezieht?
2. Wir zahlen neben den st-/sv-frei Spesen auch pauschalversteuerte (Doppelte Spesen). Wie sind diese auszuweisen: Als Brutto oder Nettobezug?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Dolezych
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo zusammen,
hat denn jemand eine Idee an wen ich mich wenden könnte?!
Gruß
Stefan Dolezych
Hallo,
zu 1. geht auf jeden Fall. Mit 2. haben wir uns noch nicht befasst.
Gruß
C. Rohwäder
Hallo Herr Rohwäder,
vielen Dank für die Antwort. Das hilft mir jedenfalls schon mal weiter.
Ich hoffe das vielleicht noch jemand was zum Thema "pauschalisierte Spesen" sagen kann.
Gruß
Stefan Dolezych
Hallo,
zu 1. schließe ich mich an.
Zu 2:
Konkretisierung des Begriffs „geldwerte Vorteile“ in der Entgeltbescheinigungsverordnung
Es geht nur um steuerfreie Bezüge, die nun im Nettobereich aufgenommen werden müssen. Zu den Nebenbezügen gehören z. Bsp. steuerpflichtige Reisekosten. Grundsätzlich sind die pauschal versteuerten Verpflegungsmehraufwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nur durch das Wahlrecht des Arbeitgebers werden diese nicht individuell sondern pauschal versteuert. Es ändert sich aber im Grunde nichts daran, dass die Bezüge dem Grunde nach steuerpflichtig sind.
Viele Grüße
T. Reich
Auszug aus der Entgeltbescheinigungsverordungen:
Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wirken sich folgende Werte wie folgt aus:
1.
erhöhend die Werte für
a)die Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz,
b)
Nebenbezüge (geldwerte Vorteile, Sachbezüge, steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten, zum Beispiel Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder) sowie
c)
Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen un
da die 'normalen' Reisekosten steuerfrei sind dürfen Sie nicht mehr im Gesamtbrutto ausgewiesen werden. Die pauschalierten Reisekosten 100% Doppelung sind nicht steuerfrei - sie müssen im Gesamtbrutto ausgewiesen werden.
Daher bei 2.)Bruttobezug.
Für den st/sv freien Verpflegungszuschuss nehme ich nun die Lohnart 9650 (früher hatte ich LA 3700)
Welche Lohnart nehme ich für die pauschal versteuerten Reisekosten? (früher LA 3830)
Zu den Nebenbezügen gehören z. Bsp. steuerpflichtige Reisekosten. Grundsätzlich sind die pauschal versteuerten Verpflegungsmehraufwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nur durch das Wahlrecht des Arbeitgebers werden diese nicht individuell sondern pauschal versteuert. Es ändert sich aber im Grunde nichts daran, dass die Bezüge dem Grunde nach steuerpflichtig sind.
Bei diesen Bezügen ändert sich daher nichts. Pauschal versteuerte Verpflegungsmehr-aufwendungen werden daher weiterhin im Bruttobereich ausgewiesen.
Die Datev-Standardlohnart ist allerdings 3230 in LuG. Die Lohnart 3830 ist bei der Datev "Bezüge,besond.Pausch.,sv-frei".
kurze Frage noch:
was ist der Unterschied zwischen Auslösung LA 3700 und dem Verpflegungszuschuss LA 9650?
Ich kenne den Begriff Auslösung "nur" aus Tarifverträgen, z. Bsp. Baulohn. Ich habe mir gerade die Lohanrt angeguckt und sehe keine Verwendungsmöglichkeit (mehr) für die Erfassung von Reisekosten auf der Lohnabrechnung.
Die Lohnart ist steuer- und sv-frei, also kann sie, da es sich um eine Bruttolohnart handelt, für die Reisekosten nicht mehr verwendet werden. Außerdem wird die Lohnart nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und Reisekosten sollen auch auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Auf den ersten Blick erscheint mir die Lohnart 3700 (mittlerweile) sinnlos.