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stefandolezych
Beginner
Offline Online
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Hallo zusammen,

ab 01/2019 gilt aufgrund der Änderung in der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) das steuer-/sozialversicherungsfreie Verpflegungszuschüsse nicht mehr als Brutto-Bezug, sondern jetzt als Netto-Bezug ausgewiesen werden müssen. Dazu ändert sich die Lohnart von 3220 in 9650. Ich nutze das Programm LuG.

Dazu habe ich zwei Fragen:

1. Kann und darf die LA 3220 bei der Januar-Abrechnung noch genutzt werden, wenn sich die Zuordnung des Verpflegungsmehraufwandes auf 12/2018 bezieht?

2. Wir zahlen neben den st-/sv-frei Spesen auch pauschalversteuerte (Doppelte Spesen). Wie sind diese auszuweisen: Als Brutto oder Nettobezug?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Dolezych

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