Hallo Frau Lux, zunächst zu Ihrem ersten Fall: der Stammdatenabruf für 2016 wurde durchgeführt und der Lohnnachweis wurde für 2016 übermittelt. Bitte prüfen Sie zunächst, ob alle relevanten Stammdaten für die Berufsgenossenschaft ab 01/2017 hinterlegt sind. Anschließend können Sie den Stammdatenabruf für das Meldejahr 2017 durchführen. Es ist dabei nicht entscheidend, ob Sie den Abruf vor oder nach der Februar-Abrechnung durchführen. Ebenso ist eine Nachberechnung auf 01/2017 mit der Februar-Abrechnung nicht nötig. Zum zweiten Fall: der Stammdatenabruf für 2016 wurde durchgeführt, der Lohnnachweis wurde jedoch nicht übermittelt. Auch wenn der digitale Lohnnachweis für das Meldejahr 2016 noch nicht erstellt wurde, können Sie den Stammdatenabruf für 2017 bereits durchführen. Wenn der Stammdatenabruf für 2016 bereits geklappt hat, muss kein neuer Abruf erfolgen. Bitte prüfen Sie im Fehler- und Hinweisprotokoll, ob ein Grund aufgeführt wird, warum die Übermittlung nicht stattgefunden hat. Weitere Hilfestellungen finden Sie auch im Dokument Checkliste zum Meldeverfahren zur Unfallversicherung. Beste Grüße aus Nürnberg Katharina Dietl Personalwirtschaft DATEV eG
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