Nicht der gleiche Fall aber ähnlich.. Ehemann Beamter, Ehefrau selbständig. Sie konnte in der Beihilfe bleiben wenn die selbständigen und andere einkünfte V+V unter (damals 18000 EUR) war. Im Fall der Anstellung greift dies auf keinen Fall, da die AN kv pflichtig ist. Das dies von AN immer wieder versucht wird, oft eben indem man immer nur Halbe Wahrheiten präsentiert ist leider auch nichts neues.
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