Hallo, ich kopiere Ihnen mal eine Hilfe der AOK dazu: Kurzarbeitergeld im Übergangsbereich Die Regelungen zum Übergangsbereich gelten nicht für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 2.000 Euro (seit 1. Januar 2023) beträgt und deren Ist-Entgelt wegen Kurzarbeit oder Schlechtwetter im Entgeltabrechnungszeitraum so weit gemindert ist, dass es die Entgeltgrenze nicht mehr überschreitet. Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn für Beschäftigte die Regelungen zum Übergangsbereich bereits gelten, weil das monatliche Arbeitsentgelt auch ohne Arbeitsausfall durch Kurzarbeit oder infolge schlechten Wetters innerhalb des Übergangsbereichs liegt. In diesen Fällen sind bei den genannten Arbeitsausfällen und hierdurch bedingter Minderung des Arbeitsentgelts bei der Beitragsberechnung aus dem Ist-Entgelt weiterhin die Regelungen zum Übergangsbereich anzuwenden. Die bei Kurzarbeit oder in der Schlechtwetterzeit vom Arbeitgeber aus dem Fiktiventgelt allein zu tragenden Beiträge werden von den Regelungen zum Übergangsbereich jedoch nicht erfasst.
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