Hallo Frau Riedel, Ihre Antwort greift schlicht zu kurz. Denn: die AAG-Anträge können auch für Mitarbeiter mit unregelmäßigen Arbeitszeiten korrekt erstellt werden. Hierzu ist die Eingabe der wöchentlichen Sollarbeitszeit erforderlich. In der Regel wurde dem Mitarbeiter eine monatliche Sollarbeitszeit zugeordnet, so etwas ist im Schichtbetrieb durchaus üblich. Die Erfassung ob gearbeitet, krank usw. kommt über die Kalendererfassung. Woraus sich eine erforderliche wöchentliche Sollarbeitszeit als Voraussetzung für die Ermittlung der Erstattung nach dem AAG ergibt ist nicht erkennbar. Hat ein Mitarbeiter in einer Kalenderwoche nicht gearbeitet, d. h. 0 Stunden, ist auch keine Eingabe einer wöchentlichen Sollarbeitszeit notwendig, da der Mitarbeiter an Tagen, an denen keine Arbeit vorgesehen war, nicht mit krank gebucht werden kann. Eine Krankbuchung ist nur an Tagen möglich, an denen der Mitarbeiter auch gearbeitet hätte. Was machen wir jeden Monat bei Abrechnung von Gehaltsempfängern mit einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 40 Stunden? Genau - wir erfassen auch Sonnabende und Sonntage wenn der Arzt diese Zeiträume bescheinigt hat. Wie anders soll das Programm denn die 42 Tage erkennen? Also müssen diese Tage, an denen gearbeitet werden könnte, als krank gekennzeichnet werden. Ebenfalls erschließt es sich nicht warum die Vorgabe in den Mitarbeiterdaten "wöchentliche Sollarbeitszeit" sich bei Kalendererfassung mit dieser decken muss - insbesondere bei einer vorgegebenen monatlichen Sollarbeitszeit. Gruß KP
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