Hallo, vielen Dank. Die Frage haben wir uns auch schon gestellt, ob der Unterhaltsanspruch trotzdem für den ganzen Monat berücksichtigt wird, da auch das Kindergeld für den gesamten April gezahlt wird und nicht nur anteilig. Zu mal nicht klar ist, wie man den pfändbaren Anteil korrekt berechnen sollte. Überlegung war hier auch, eine Probeabrechnung bis zum 11.04.2024 zu erstellen (Austritt 11.04., damit man das berechnen kann) mit anteiligem Gehalt für 11 Tage (unpfändbar, da zu wenig und Unterhaltspflicht) und dann als Eintritt 12.04. und wieder mit anteiligen Gehalt für 19 Tage. Da bliebe aber auch nichts zum Pfänden übrig bei den restlichen 19 Tagen, da das Netto ohne Berücksichtigung einer unterhaltspflichtigen Person zu niedrig ist (Pfändungsfreigrenze). Leider konnten wir auch keine entsprechende Rechtsprechung finden bei solchen Fällen. Daher wissen wir nicht, ob die Berechnung so korrekt wäre. Der Insolvenzverwalter hat bislang darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber die Summe korrekt berechnen muss.
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