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Ermittlung pfändbarer Anteil bei Privatinsolvenz wenn mitten im Monat die Unterhaltspflicht wegfällt

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letzte Antwort am 18.04.2024 11:51:21 von JettaH
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JettaH
Beginner
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Guten Tag, folgendes Problem. Der Mitarbeiter befindet sich bis zum 01.05.2024 in der Privatinsolvenz. Das Erwachsene Kind hat am 12.04.2024 die Prüfung der Ausbildung bestanden, die Ausbildung ist ab dem Tag beendet. Somit ist der Mitarbeiter ab dem 12.04.2024 nicht mehr unterhaltspflichtig. Normalerweise muss kein Betrag abgeführt werden, weil keine pfändbaren Anteile vorhanden sind. Wie erfolgt die Berechnung, wenn ab dem 12.04.2024 bis zum Ende des Monats keine Unterhaltspflicht besteht. Gehalt ist ein Monatsgehalt und wird den kompletten Monat April noch auf Steuerklasse 2 abgerechnet, da die Änderung auf 1 erst ab Mai greift. 

 

Das Thema wurde in den Bereich Personalwirtschaft verschoben und die Kategorie Allgemein wurde zugeordnet.

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cro
Experte
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Am besten mit dem Inso-Verwalter sprechen und insgesamt rechtlich klären. Bei einer Privatinsolvenz spielen meines Wissens die Unterhaltsberechtigten keine Rolle. Ich würde zu Steuerklasse 1 ab Mai tendieren.

lohnhilfe
Meister
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Hi,

 

der einzige Unterschied der Insolvenz zu einer "normalen Pfändung" ist, dass es keinen maximalen Forderungsbetrag einzutragen gibt. Unterhaltsberechtigte Personen sind trotzdem zu berücksichtigen, und die Steuerklasse wird auch nicht durch die Pfändung beeinflusst.

 

Aber den Insolvenzverwalter zu fragen, ist in diesem Fall wirklich die beste Variante. 

LG
VM
rschoepe
Fachmann
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Ich hatte es jetzt bei einer Unterhaltspfändung, dass das (Unterhalt empfangende) Kind Mitte Dezember volljährig geworden ist. Da galt der Unterhaltsanspruch (und somit die Pfändung) aber trotzdem noch für den gesamten Monat. Das würde ich bei Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Personen genauso handhaben.

Aber ja, Insolvenzverwalter fragen ist in solchen Fällen die beste Idee. Dann spart man sich nämlich gleich noch die Rückfragen. 😉

JettaH
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Hallo, vielen Dank. Die Frage haben wir uns auch schon gestellt, ob der Unterhaltsanspruch trotzdem für den ganzen Monat berücksichtigt wird, da auch das Kindergeld für den gesamten April gezahlt wird und nicht nur anteilig. Zu mal nicht klar ist, wie man den pfändbaren Anteil korrekt berechnen sollte. Überlegung war hier auch, eine Probeabrechnung bis zum 11.04.2024 zu erstellen (Austritt 11.04., damit man das berechnen kann) mit anteiligem Gehalt für 11 Tage (unpfändbar, da zu wenig und Unterhaltspflicht) und dann als Eintritt 12.04. und wieder mit anteiligen Gehalt für 19 Tage. Da bliebe aber auch nichts zum Pfänden übrig bei den restlichen 19 Tagen, da das Netto ohne Berücksichtigung einer unterhaltspflichtigen Person zu niedrig ist (Pfändungsfreigrenze). Leider konnten wir auch keine entsprechende Rechtsprechung finden bei solchen Fällen. Daher wissen wir nicht, ob die Berechnung so korrekt wäre. Der Insolvenzverwalter hat bislang darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber die Summe korrekt berechnen muss.

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rschoepe
Fachmann
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@JettaH  schrieb:

Der Insolvenzverwalter hat bislang darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber die Summe korrekt berechnen muss.


Grundsätzlich natürlich richtig, aber die Insolvenzverwalter, mit denen ich bislang zu tun hatte, sind alles Anwälte und sollten somit auch Auskunft über die damit verbundenen rechtlichen Regelungen geben können. Und haben das auch getan, wenn ich Fragen zu den Pfändungen hatte.

Im Zweifel einen Brief mit Unterschrift vom Chef schreiben, dass die Tochter eurem Verständnis nach ab dem 1. Mai als unterhaltsberechtigte Person wegfällt und er das bitte bestätigen möge. Wenn er anderer Meinung ist, euch aber nicht korrigiert, ist das dann nämlich sein Problem. 😉

JettaH
Beginner
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Vielen Dank. Das ist eine gute Idee. So wäre man zumindest auf der sicheren Seite. 

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letzte Antwort am 18.04.2024 11:51:21 von JettaH
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