Nach § 357 AO genügt ein elektronischer Einspruch per E-Mail an die jeweilige Poststelle oder über das Kontaktformular vollkommen. Der Empfänger muss selbstverständlich daraus erkennbar sein gem. AEAO zu § 357: Abgabenordnung (AO) § 357 Einlegung des Einspruchs (1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht. Sobald eine Steuernummer/Aktenzeichen bekannt ist, kann eine schlichte Änderung oder ein Einspruch über die sonstige Nachricht oder mit Einspruch eingelegt werden. Hoffe, die Antwort war schneller und günstiger als von RA...
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