Die jährliche Verdienstgrenze gilt nur, wenn die Beschäftigung auch ein Jahr lang besteht. Tut sie das nicht, muss man mit der anteiligen Beschäftigungsdauer/Verdienstgrenze rechnen. Dann muss geklärt werden, ob der Verdienst schon erheblich schwankt oder nicht. So, wie du es beschreibst, liegt für mich eher keine Schwankung vor. Das Team der Minijob-Zentrale hat das hier mal erklärt: https://magazin.minijob-zentrale.de/schwankender-verdienst-im-minijob/#comment-15746 eine festgelegte Grenze gibt es nicht. Ob eine erhebliche Schwankung vorliegt, ist nicht zwingend von der monatlichen Arbeitszeit und damit von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts abhängig. Entscheidend ist vielmehr auch, was im Einzelfall der Grund für die Schwankung ist. Klassische Arbeitszeit- und Arbeitsentgeltschwankungen, die den betrieblichen Arbeitsabläufen und -prozessen geschuldet sind und nachvollziehbar begründet werden können, gefährden bei Einhaltung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (6.240 Euro im Jahr ) in der Regel nicht den Charakter einer durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung. Dies gilt beispielsweise für im Jahresverlauf vorhersehbare Schwankungen der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts aufgrund anfallender Mehrarbeit wegen geplanter Urlaubsvertretungen. Eine erhebliche Schwankung liegt hingegen vor, wenn eine Beschäftigung nicht dem natürlichen Betriebsablauf entspricht und künstlich in die Länge gezogen wird, um geringfügig zu sein. Verändern beispielsweise Schwankungen in der Arbeitszeit den Charakter der Beschäftigung derart, dass es sich nicht durchgehend um dieselbe regelmäßige Beschäftigung handelt, kann diese nicht einheitlich beurteilt werden.
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