Hallo, fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum und es handelt sich um keinen regelmäßigen Arbeitstag, wird die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Ein Anspruch auf Kug besteht nicht. Der Anspruch auf Arbeitsverdienst entsteht in der Höhe, die er ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertags hätte, d.h. im vorliegenden Zusammenhang in Höhe des "Kurzlohns", soweit an diesem Tag ansonsten gearbeitet worden wäre und im Übrigen in Höhe des fiktiven Kug. Bedeutet Kurzarbeitergeld für einen Feiertag wird nur dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer an diesem Feiertag üblicherweise gearbeitet hätte. Möchten Sie also für den beschriebenen Fall Kurzarbeitergeld für einen Feiertag beantragen, empfehlen wir Ihnen bei der zuständigen Arbeitsagentur entsprechende Informationen einzuholen. Weitere Informationen zum Feiertagsentgelt in Höhe von Kug finden Sie im Dokument 5303312 Kurzarbeitergeld berechnen und erfassen - Beispiele für Lohn und Gehalt Viele Grüße aus Nürnberg Matthias Platz Personalwirtschaft DATEV eG
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