Es scheint tatsächlich eine Art Nichtbeanstandungsreglung zu sein, wenn man einen anderen Auszug aus dem von @Uwe_Lutz genannten GKV-Schreiben liest: Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn das vereinfachte Nachweisverfahren im Übergangszeitraum ebenfalls genutzt wird, um die Elterneigenschaft für ein Kind im Hinblick auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose anzuzeigen.
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