Hallo, die Finanzverwaltung hat, fast unbemerkt, den Begriff der „steuerfreien Aufmerksamkeit“ aus dem Lohnsteuerrecht auf Dritte, also Kunden und Geschäftspartner, ausgeweitet. Sachgeschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit, Geburt, Konfirmation oder Kommunion eines Kindes, Richtfest, Umzug, Krankheit eines Ehegatten etc.) bleiben danach mit einem Wert von bis zu Brutto 60,00 € (einschließlich Umsatzsteuer) steuerfrei. Die Aufwendungen sind in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Eine Pauschalsteuer für den Schenker gem. § 37b EStG fällt in diesem Fall nicht an. Wird dagegen der Betrag in Höhe von 60,00 € überschritten, ist die Anwendung der Pauschalbesteuerung gem. § 37b EStG möglich. Bei uns wird das auch auf Konto 4630 gebucht. Seitens der Finanzamtes hatten wir bisher keine Schwierigkeiten. Herzliche Grüße
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