Hallo @bergerflorian, für die Home-Office-Pauschale (ab VZ 2023: „Tagespauschale“) sieht die Finanzverwaltung entsprechend der amtlichen Anleitung zur Anlage EÜR für VZ 2023 die Zeile 63 („Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung“) vor. In der amtlichen Anleitung heißt es zur Zeile 63 u. a.: „Unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorliegt, kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 € (Tagespauschale), höchstens 1.260 € im Wj., abgezogen werden (auch in Zeile 63 einzutragen).“ Buchen Sie daher die Home-Office-Pauschale / Tagespauschale - wie auch Aufwendungen für ein „tatsächliches“ Arbeitszimmer - auf das Konto 4288. Auch in den vorhergehenden Veranlagungszeiträumen sah die amtliche Anleitung zur Anlage EÜR bereits vor, die Home-Office-Pauschale nicht in der mit „Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ bezeichneten Zeile 71, sondern in der damals noch mit „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer“ bezeichneten Zeile 70 zu erfassen: „In der Zeile 70 ist auch die sog. „Home-Office-Pauschale“ nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG einzutragen.“ Wenn für VZ 2023 ausschließlich nicht abziehbare und keine abziehbaren Aufwendungen vorliegen (also auch keine Tagespauschale geltend gemacht wird), haben Sie Recht: In diesem Fall muss derzeit in der Anlage EÜR im unteren Bereich der Zeile 63 im Feld „Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung, Jahrespauschale (ggf. zeitanteilig) oder Tagespauschale“ in der Spalte „anzusetzen“ der Betrag von 0 EUR (nach)erfasst werden. Das Feld wird derzeit bei der Übernahme aus Kanzlei-Rechnungswesen nicht automatisch befüllt. Wir liefern Ihnen mit dem heutigen SR zur Pilotversion 18.0C, welches zum 08.08. mit der Version 18.0 flächendeckend freigegeben wird, eine entsprechende Korrektur.
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