Guten Morgen, es muss zwischen § 56 Abs. 1a IfSG und § 45 SGB V unterschieden werden. Entschädigung nach dem IfSG gibt es für 10 bzw. 20 Wochen, wenn die Einrichtungen für die Betreuung von Kindern geschlossen sind. Entschädigung nach dem SGB V gibt es für 30 bzw. 60 Tage, wenn die Einrichtungen für die Betreuung von Kindern geschlossen sind. Die Anspruchsvoraussetzungen habe ich jetzt nur vereinfacht dargestellt. Es ging ja um die Wochen bzw. Tage, Es handelt sich also um zwei unterschiedliche Ansprüche. Viele Grüße T. Reich
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