@Iodice1 schrieb: Das ergibt für mich keinen Sinn, da es sich nicht um eine Einmal oder Sonderzahlung handelt. Doch, Nachzahlungen von Arbeitslohn für das Vorjahr sind nach R 39b.2 (2) Nr. 8 LStR wie ein sonstiger Bezug zu behandeln: Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z.B.: ... 8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt. Viele Grüße Uwe Lutz
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