Hallo, grundsätzlich können im Baulohn immer nur so viele Urlaubstage abgerechnet werden, wie angespart wurden. Rechnen Sie in Ihrem Fall mit der Erstabrechnung des Monats 01/2021 die 2 angesparten Urlaubstage ab. Für die 3 restlichen Urlaubstage, die der Mitarbeiter im Januar in Anspruch genommen hat, verwenden Sie übergangsweise eine andere Fehlzeit. Welcher Fehlzeitengrund (z. B. unbezahlter Urlaub, Sonderurlaub oder bez. Stunden) genutzt werden soll, klären Sie bitte mit dem Mandanten ab. Mit der Abrechnung des Monats 02/2021 erhöht sich der angesparte Urlaub und es kann für 01/2021 eine Nachberechnung der restlichen 3 Urlaubstage erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Fehlzeit, die übergangsweise für die Abrechnung 01/2021 genutzt wurde, ggf. herausgenommen werden muss.
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