Hallo Herr Konerding, ich habe zu Ihrer Frage folgende Stellungnahme aus der Fachabteilung Kanzlei-Rechnungswesen erhalten: Die nachfolgenden Ausführungen stellen die wesentlichen Aussagen einer zu diesem Thema von DATEV eingeholten Stellungnahme eines externen Experten für die StBVV dar. Die Definition des § 33 Abs. 6 StBVV zur Ermittlung des Gegenstandswertes lautet: Der Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwands ergibt. Diese Definition basiert auf der 3. Änderung der StBGebV im Jahre 1998. Zum damaligen Zeitpunkt war als Ersatzgegenstandswert die „Summe des Aufwands" hinzugekommen. Der strittige Begriff des Jahresumsatz ist jedoch Maßstab für die Gegenstandswertermittlung seit Beginn des Steuerberatergebührenrechts, also seit 1982, und ist nicht durch die Änderung im Jahre 1998 verändert worden. Folgt man der Auffassung, dass die Umsatzsteuer bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern zum Jahresumsatz zuzurechnen ist, ergäbe sich für die Buchführung ein unterschiedlicher Gegenstandswert als für den Bilanzierer und somit eine unterschiedliche Gebühr. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, für die gleiche Arbeit unterschiedliche Gebühren vorzuschreiben. Letztendlich hinge die Gebühr davon ab, für welche Zwecke der Mandant das Werk anschließend verwendet. Nach Rechtsprechung des BFH kann der Steuerpflichtige nach Ende des Geschäftsjahres noch entscheiden, ob er bilanziert oder eine Überschussrechnung fertigt. Die Buchführung erfolgt in beiden Fällen nach dem gleichen Schema und muss deshalb auch letztendlich gleich entlohnt werden. In den Fällen, in denen der Steuerberater nicht gleichzeitig auch die Jahresabschlussarbeiten durchführt, müsste er deshalb zum Ende seiner Buchführungsarbeiten fragen: „Für welchen Zweck verwenden Sie die von mir gefertigte Buchführung? Es ist etwas teurer, wenn sie anschließend eine Einnahme-Überschuss-Rechnung fertigen." Die Buchführung wird seit Anbeginn des Steuerberatergebührenrechts nach dem „Jahresumsatz" abgerechnet und zwar unabhängig davon, ob anschließend bilanziert wird oder eine Überschussrechnung erfolgt. Der Gesetzgeber verwendet für die „Einnahmenseite" bei unterschiedlichen Tätigkeiten unterschiedliche Begriffe. Bei der Buchführung verwendet er in § 33 Abs. 6 StBVV den Begriff des „Jahresumsatz". Bei der Überschussermittlung verwendet er in § 25 StBVV den Begriff „Summe der Betriebseinnahmen". Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung hat der Gesetzgeber den Begriff „Summe der Betriebseinnahmen" verwendet, weil bei diesem Rechenwerk auf der Einnahmenseite nicht nur die „Umsätze" erfasst werden, sondern auch die vereinnahmte Umsatzsteuer, die dann (zeitversetzt) wieder abfließt und somit auch auf der Ausgabenseite als gezahlte Umsatzsteuer zum Abzug kommt. Bei der Buchführung wird der Begriff „Jahresumsatz" gewählt, also der „Umsatz des Jahres". Umsatz ist nach allgemeinem wirtschaftlichem Verständnis das, was ein Unternehmer für seine eigenen Zwecke erzielt. Dies ist aber nicht die Umsatzsteuer selbst. Falls Sie hierzu noch Fragen haben, melden Sie sich bitte per Servicekontakt oder unter der Rufnummer 0911 319-38600 bei uns. Mit freundlichen Grüßen Lea Wrosch DATEV eG Service Eigenorganisation
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