Hallo kschwarz, die Finanzverwaltung hat die bisherigen Zeilen 11 und 12 der Anlage FE 3 und damit auch die korrespondierende Anlage FW aus dem Formularsatz der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für den Feststellungszeitraum (FZ) 2019 entfernt. Das amtliche Formular "Anlage FW" sieht daher im Kopfteil ab 2019 keine Möglichkeit mehr vor, das Formular als Anlage zur Feststellungserklärung zu verwenden. Folgerichtig wird die Anlage FW in der amtlichen "Anleitung zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuerung" für den FZ 2019 nicht mehr als Vordruck für die Feststellungserklärung aufgeführt. Die Finanzverwaltung erläutert den Wegfall der Zeilen 11 und 12 in der Anlage FE 3 folgendermaßen (Schreiben "Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuer- / Feststellungserklärungen; Vordruckentwürfe 2019" vom 24.05.2019, IV C 4 - S 2532/19/10002): "Die Abfragen zu den Steuerbegünstigungen nach § 10f EStG und § 10g EStG waren bisher in den Zeilen 11 und 12 angeordnet. Die Abfragen in diesen Zeilen konnten aus folgenden Gründen entfallen: Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO regelt, dass Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden können, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden oder mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt). Die Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist. Im automatisierten Feststellungsverfahren ist nur eine Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 2 AO i. V. m. der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO für Fälle der Kostenträger- / Hilfsgemeinschaften vorgesehen. Die Frage der gesonderten und einheitlichen Feststellung von gemeinsamen Aufwendungen war auch Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berücksichtigung gemeinsamer Aufwendungen mehrerer Personen direkt und anteilig innerhalb der einzelnen Einkommensteuerveranlagungen der Beteiligten stattzufinden hat. Bei einem Objekt, welches im Miteigentum von mehreren Eigentümern steht, ist somit keine Feststellung der Abzugsbeträge nach § 10f EStG / § 10g EStG vorzunehmen. Der anteilige Abzugsbetrag ist in diesen Fällen direkt in der Einkommensteuererklärung des Miteigentümers einzutragen (Abzugsbetrag § 10f EStG: Zeilen 11 / 12 der Anlage FW; Abzugsbetrag § 10g EStG: Zeile 5 der Anlage Sonstiges)." Mit freundlichen Grüßen Stephan Hirsch DATEV eG
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